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Auf yopi.de gelistet seit 09/2003
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Pro & Kontra
Vorteile
- Wenige Versicherungen sind wichtig und nützlich.
- damit ist eine \\\\\\\'Minderheit\\\\\\\' versichert
- Optimierung unserer Versicherungen
Nachteile / Kritik
- Viele Versicherungen sind überflüssig!
- habe ich nicht
- Mittdenken erforderlich.
Tests und Erfahrungsberichte
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Pflegeversicherung/stationäre Pflege ein paar nützliche Hinweise
4Pro:
-
Kontra:
-
Empfehlung:
Ja
Darüber habt ihr sicherlich schon sehr oft gehört, aber wisst ihr auch wirklich was dahinter steckt? Ich will euch im nachfolgenden Beitrag mal die Zusammenhänge, Möglichkeiten, rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dieser Materie aufdröseln und ein wenig näher bringen, damit ihr im fall der Fälle entsprechend reagieren könnt.
Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben versicherte Personen nur dann, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhaft (mindestens 6 Monate) auf Hilfe angewiesen sind. Anträge auf Leistungen der Pflegeversicherung sind vom Pflegebedürftigen selbst, seinem Bevollmächtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter bei der für ihn zuständigen Pflegekasse (Krankenkasse) zu stellen.
Der medizinische Dienst der Pflegekasse legt den Grad der Pflegebedürftigkeit fest. Und genau da kommt es heute in der Praxis leider sehr oft zu Streitfällen, weil die Betroffenen den Sachverhalt verständlicherweise etwas anders sehen wie die Beschäftigten des medizinischen Dienstes, die sich ja auch an bestimmte Vorgaben und Vorschriften halten müssen. Zur Not muss dann leider der Weg bis hin vor Gerichte gesucht werden.
Ich habe dies selbst schon im Rahmen meiner ehrenamtlichen Tätigkeit im Rechtsausschuß meiner Kommune leider erleben müssen. Aber die komplizierte Rechtslage macht dies manchmal nötig.
Welche Leistungen erhalten Pflegebedürftige ?
Pflegebedürftige in Heimen erhalten Leistungen der Pflegeversicherung, und zwar je nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit, abgestuft in drei Pflegestufen.
Leistungen der Pflegekasse — stationäre Pflege
Pflegestufe 1 1.023,00 Euro
Pflegestufe II 1.279,00 Euro
Pflegestufe III 1.432,00 Euro
Pflegestute III (Härtefall) 1.688,00 Euro
Leistungen der Pflegekasse werden und das ist sehr wichtig, unabhängig vom eigenen Einkommen und Vermögen bei Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit gewährt.
Man sollte deshalb im Vorfeld immer prüfen ob und wenn ja welche Ansprüche auf folgende Leistungen bestehen: Unfallrenten, Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, der Kriegsopferfürsorge, Beihilfen für Beamte.
Pflegewohngeld (Bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss gemäß § 6 der Verordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen)
Das Pflegewohngeld deckt in der Regel die vom Heim in Rechnung gestellten Investitionskosten ab. Die Einrichtung (das Heim) stellt einen Antrag beim jeweils zuständigen Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung.
Voraussetzungen für den Zuschuss
• der Heimbewohner ist pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungs-
gesetzes
• oder er erhält Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozial-
hilfegesetz oder den Vorschriften der Kriegsopferfürsorge
• der gewöhnliche Aufenthalt vor der Heimaufnahme war im gleichen
Bundesland
Die Leistung ist abhängig vom Einkommen und Vermögen des Heimbewohners. Das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten ist dabei zu berücksichtigen.
Wohngeld
Anträge auf Wohngeld können Bewohner eines Heimes stellen, wenn
• sie nicht nur vorübergehend in der Einrichtung leben.
• das Heim im Sinne des Heimgesetzes anerkannt ist.
Zuständig ist die Wohngeldstelle/Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in der sich das Heim befindet.
Sozialhilfe
Für den Fall, dass eure bzw. die monatlichen Einkünfte (Leistungen der Pflegekasse, Rente, Vermögen...) der Pflegebedürftigen zur Begleichung der Heimkosten nicht ausreichen, werden auf Antrag die Restkosten aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen.
Besteht ein Anspruch, wird neben den Kosten der Heimunterbringung auch ein Taschengeld gezahlt.
Der Sozialhilfeträger prüft die Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Unterhaltspflichtige Angehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) können zur Erstattung der Heimkosten herangezogen werden.
Hier dürft ihr nicht einem falschen Schamgefühl nachhängen und auf diese Hilfe verzichten, nur weil ihr euch schämt zum Sozialamt zu gehen, denn die geben euch auch nur das was euch wirklich zusteht. weiterlesen schließen -
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Versicherungsmakler
Pro:
-
Kontra:
-
Empfehlung:
Ja
Ein guter Tip im Bereich Versicherung ist zu einem Versicherungsmakler zu gehen und sich da beraten zu lassen.
Versicherungsmakler sind unabhänging und können jeden Versicherer anbieten der auf dem Markt ist. Sie können also für jeden Bedarf das richtige Produkt und das richtige Unternehmen ermitteln.
Diese Leistung ist in der Regel kostenlos, weil die Versicherungsmakler von den Versicherungsunternehmen bezahlt werdrn.
Hier gibt es natürlich auch unseriöse Makler, die nur die Versicherer anbieten, die am besten bezahlen.
Deshalb solltet Ihr Euch immer mindesten 3 Angebote geben lassen. Ein sehr preiswertes, ein qualitativ sehr hochwertiges und eine Mischung aus beiden. Der Makler sollte Euch dann geanu erklären, warum er gerade diese 3 Versicherer anbietet. Dann könnt Ihr Euch in aller Ruhe entscheiden.
Ein Versicherungsmakler haftet für seine Beratung. Das heist, wenn er Euch Mist verkauft und Ihr kommt ihm irgendwann drauf, konnt Ihr ihn dafür haftbar machen. Das geht bei Angestellten, die nur für eine Versicherung tätig sind nicht, weil sie eben nur die Produkte ihres Arbeitgebers anbieten können.
Jeder seriöse Makler arbeitet mit Maklermandaten. Hier steht genau, was er darf und was er nicht darf. Nachfolgend einige Punkte, die enthalten sein müssen:
Der Makler ist bevollmächtigt:
Zur selbständigen und direkten Korrespondenz mit allen Auskunftspflichtigen, die diese direkt mit dem Makler durchführen sollen.
Angebote von Versicherern und Produktanbietern einzuholen, zu prüfen und sämtliche Verhandlungen mit ihnen selbstständig zu führen.
Anträge auf Versicherungen ( Erst- und Folgeverträge ) zu stellen oder beim Abschluss mitzuwirken und abzuschließen.
Änderungen und Verlängerungen bei Versicherungs- und Produktgeberunternehmen sowie sonstige Verträge zu beantragen.
Versicherungs- und Produktgeberverträge sowie sonstige Verträge zu kündigen.
Anzeigen und Erklärungen abzugeben, sämtliche Willenserklärungen zu Vertrags- und Nachtragsdokumenten, laufenden Vertragsunterlagen und Schriftverkehr sowie alle übrigen Mitteilungen aus den Vertragsverhältnissen entgegenzunehmen.
Kündigungs-, Rücktritts-, Anfechtungserklärungen, Mahnungen und Versagungen von Versicherungsschutz sind direkt dem Kunden zuzustellen. Der Makler ist aber durch eine Kopie gleichzeitig zu informieren.
Außerdem sollte der Makler folgende Punkte in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen berücksichtigt haben:
Sämtliche Tätigkeiten des Maklers werden mit dem Kunden besprochen. Änderungen an Verträgen, Neueindeckungen oder Kündigungen werden ohne vorherige Absprache mit dem Kunden nicht durchgeführt.
Der Makler wird immer erst nach Aufforderung des Kunden tätig. Alle künftigen Tätigkeiten umfassen folgende Geschäftbereiche des Maklers:
Die gewerbliche Versicherungsberatung des Maklers
Vermittlung von Versicherungsverträgen sowie den Abschluss solcher Verträge
Hilfe bei Schadenregulierungen bei den durch den Makler vermittelten Verträgen; ohne Rechtsberatung
Unabhängige Beratung oder Vermittlung von Finanzdienstleistungen auf Wunsch des Kunden
Auswahl von Versicherern / Produktgebern durch den Makler
Die Auswahl beschränkt sich auf die in Deutschland ansässigen Versicherer / Produktgeber, die auch nach deutschem Recht tätig sind.
Die Leistungsmerkmale geeigneter Versicherer können u.a. sein: Günstiges Preis- / Leistungsverhältnis und subjektive Erfahrungen des Maklers ( z.B. aus der Schadenregulierung ). Direktanbieter bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.
Die Vergütung des Maklers für seine gewerbliche Tätigkeit:
Die Vergütung des Maklers wird durch die in den Prämien einkalkulierten Courtagen abgegolten. Diese stehen dem Makler uneingeschränkt zu, solange der Kunde an die nachgewiesenen / vermittelten Versicherer Beiträge leistet oder die platzierten Risiken bestehen. Dieser Anspruch geht auch auf den Rechtsnachfolger des Maklers über. Dem Kunden entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers ( Kunde )
Der Kunde wird den Makler rechtzeitig und unaufgefordert, wahrheitsgemäß und vollständig über alle eintretenden Risikoveränderungen schriftlich unterrichten. Der Makler prüft die Daten, Angaben und Informationen des Kunden lediglich auf Schlüssigkeit. Der Makler wird stets nur nach Aufforderung durch den Kunden tätig.
Der Kunde ist verpflichtet, die Korrespondenz mit den Versicherern dem Makler zu überlassen oder über ihn zu führen.
Haftungen beider Vertragspartner ( Kunde und Makler )
Die Haftung des Maklers beschränkt sich ausschließlich auf die vom Makler vermittelten oder geänderten Verträge.
Der Makler haftet ebenso nicht für Verträge, die er nicht einsehen oder in angemessener Zeit bearbeiten konnte.
Die Haftung des Maklers beschränkt sich auf vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ihn verursachte Schäden und auf die Leistung seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Sie verjährt nach drei Jahren. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass er die vertrags- oder schadenrelevanten Umstände dem Makler mitgeteilt hat. Insbesondere von der Haftung ausgeschlossen sind Ansprüche, die sich außerhalb des vom Makler zu betreuenden Versicherungsbestandes befinden.
Werden vom Makler Versicherungsanträge ausgefüllt, geschieht dies nach bestem Wissen des Maklers. Der Kunde hat mögliche Fehler oder Unregelmäßigkeiten unverzüglich dem Makler schriftlich mitzuteilen. Mündliche Erklärungen des Maklers sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
Datenschutzklausel
Der umseitig genannte Kunde willigt ein, dass die angesprochenen Versicherer, Rückversicherer, Finanzdienstleistungsunternehmen oder mögliche Kooperationspartner im erforderlichen Umfang Daten, die zur Beurteilung von vorhandenen Risiken oder Gesundheitsverhältnissen von Personen und deren Ansprüche notwendig sind, an den Makler übermittelt werden dürfen.
Dies entspricht den vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft am 14.11.1980 beschlossenen Richtlinien im Geschäftsverkehr mit Maklern.
Fazit:
Wenn Ihr Euch bei der Auswahl des richtigen Maklers etwas Zeit lasst, ist dies auf jeden Fall die bessere Alternative zu nur einem Versicherer.
----- Zusammengeführt, Beitrag vom 2002-09-03 08:32:05 mit dem Titel Unfallversicherung Fair erklärt
Hallo liebe Yopianer, hier ein paar Zeilen zur Unfallversichersicherung. Entscheidet selbst ob Ihr so etwas braucht oder nicht.
Zweck:
Mit dem Abschluß einer Unfallversicherung hat man eine wichtige Vorsorgeentscheidung getroffen. Diese Versicherung hat den Zweck, dem Versicherungsnehmer seinen Lebensunterhalt gerade dann zu sichern, wenn er durch einen Unfall vorübergehend oder sogar auf Dauer empfindliche Einkommenseinbußen zu befürchten hat. Hiervon hängt nicht nur seine eigene Sicherheit, sondern auch die seiner Familie ab.
Unfallversicherungsschutz ist auch dann erforderlich, wenn man bereits eine Kranken- und eine Haftpflichtversicherung hat, sowie sozialversichert ist. Diese Versicherungsarten verfolgen andere Leistungsziele oder decken andere Gefahrenbereiche ab. Die Krankenversicherung kommt vor allem für Heilbehandlungskosten auf, sie leistet jedoch nicht für die wirtschaftlichen Folgen, die mit dauernden Gesundheitsschädigungen verbunden sind. Die Haftpflichtversicherung deckt nicht die eigenen Schäden, sondern ausschließlich solche, die der Versicherungsnehmer anderen zufügt. Durch die gesetzliche (berufsgenossenschaftliche) Unfallversicherung ist man nur im beruflichen Bereich geschützt.
Risikoanalyse:
Unfälle passieren zu jeder Zeit und überall. Viele Unfälle verlaufen glimpflich. Häufig werden die Betroffenen aber so schwer verletzt, daß sie vorübergehend oder gar auf Dauer ihrem Beruf, ihrem Haushalt und ihren gewohnten Freizeitaktivitäten nicht mehr oder nur eingeschränkt nachgehen können. Rund acht Millionen Menschen verletzen sich jedes Jahr bei einem Unfall. Über die Hälfte der Unfälle ereignet sich zu Hause oder in der Freizeit, z.B. beim Sport oder beim Renovieren. Die Unfallgefahren werden in der breiten Öffentlichkeit meistens unterschätzt. Nur so ist es zu erklären, daß lediglich ein geringer Teil der Bevölkerung ein private Unfallversicherung besitzt.
Es gibt verschiedene Formen der Unfallversicherung:
Einzel-Unfallversicherung
Die Einzel-Unfallversicherung ist die Versicherung einer einzelnen Person. Sie ist die wichtigste Säule der privaten Unfallversicherung und umfaßt Unfälle des täglichen Lebens, also innerhalb und außerhalb des Berufes. Sie ist die ideale Lösung für jeden, der einen individuell maßgeschneiderten Versicherungsschutz möchte.
Familien-Unfallversicherung
Hier wird die ganze Familie in einem Vertrag versichert. Diese Versicherungsform ist preisgünstiger als der Einzelvertrag, weil sie auch zu Kosteneinsparungen beim Versicherer führt.
Kinder-Unfallversicherung
Diese Versicherungsform kann für Kinder ab der Geburt bis zum Alter von 16 Jahren abgeschlossen werden und läuft bis zum Alter von 18 Jahren. Zu diesem Zeitpunkt wird der Vertrag vom speziellen Kinder-Tarif auf den Erwachsenen-Tarif umgestellt.
Umfang:
Unfallbegriff
Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung erleidet. Das Unfallereignis muß in die Vertragslaufzeit fallen, um versichert zu sein.
Unter plötzlich versteht man, daß das Unfallereignis innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums eintritt. Es darf also keine Dauerbelastung vorhanden sein. Wichtig bei der Definition von Plötzlichkeit, sind vor allem auch Momente des Unerwarteten, Unvorhergesehenen und Unentrinnbaren.
Von außen auf den Körper können chemische, mechanische, elektrische und thermische Einwirkungen stattfinden. Innere Vorgänge, wie z.B. ein Schlaganfall, sind ausgeschlossen.
Das Unfallereignis kann einerseits menschliches Handeln, wie ein Schlag, Stoß oder Fall, aber andererseits auch ein Naturereignis, wie Feuer oder Glatteis sein.
Das Merkmal unfreiwillig ist auf die Gesundheitsschädigung zu beziehen. Also besteht auch Versicherungsschutz bei grob fahrläßigem Handeln oder auch, wenn die Verletzung durch Notwehr entstanden ist. Die Schädigung darf also nicht gewollt ge-wesen sein.
Die Unfallfolge muß eine Gesundheitsschädigung sein, das heißt es muß eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit entstanden sein. Sachschäden, aber auch immaterielle Schäden wie Schock oder Ärger, fallen nicht unter die Unfallversicherung.
Leistungen:
In der Unfallversicherung gibt es eine Vielzahl an Leistungsarten, die individuell vereinbart werden können. Die Art und Höhe der Versicherungsleistung kann vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß im Rahmen der Tarifbestimmungen frei gewählt werden.
Invaliditätsleistung
Dies ist wohl die bedeutendste Leistungsart der Unfallversicherung. Führt ein Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, im Sinne einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, so besteht Invalidität und der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf eine Kapitalleistung aus der Invaliditäts-versicherungssumme. Damit eine Leistung erfolgen kann, muß die Invalidität innerhalb eines Jahres, vom Unfalltage an gerechnet, eingetreten sein. Außerdem muß sie vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden. Die Leistung wird nach dem Grad der Invalidität bemessen, welcher in Prozent ausgedrückt wird und in der Gliedertaxe ablesbar ist. Die Gliedertaxe sieht bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit von Gliedmaßen oder Sinnesorganen feste Sätze vor. So bekommt man z.B. für den Verlust eines Auges 50 Prozent der Versicherungssumme, für einen Zeigefinger immerhin noch 10 Prozent. Die Gliedertaxe kommt bei rund 80 Prozent der Invaliditätsfälle zur Anwendung. Bei Verletzungen, die nicht in der Gliedertaxe enthalten sind, unter anderem Kopfverletzungen, ist die Bemessungsgrundlage immer ein ärztliches Gutachten.
Übergangsleistung
Bedingt der Unfall eine ununterbrochene Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr, muß nach Ablauf von 6 Monaten seit dem Unfall die Übergangsleistung gezahlt werden.
Tagegeld
Wird durch den Unfall die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, besteht für den Versicherungsnehmer für die Dauer der ärztlichen Behandlung ein Anspruch auf Tagegeld. Dieses wird nach dem Grad der Beeinträchtigung gestaffelt und höchstens ein Jahr lang gezahlt.
Krankenhaustagegeld
Das Krankenhaustagegeld wird fällig, wenn der Versicherte sich zur stationären Behandlung im Krankenhaus befindet. Es wird längstens für zwei Jahre vom Unfalltage an gezahlt und zwar für jeden Tag, den sich der Versicherte im Krankenhaus befunden hat.
Genesungsgeld
Voraussetzung für die Zahlung eines Genesungsgeldes ist die vorherige Zahlung des Krankenhaustagegeldes. Der Versicherer zahlt den gleichen Betrag des Krankenhaustagegeldes für die Anzahl der Tage, die sich der Versicherte in stationärer Behandlung befunden hat, jedoch höchstens für 100 Tage.
Todesfallleistung
Führt ein Unfall innerhalb eines Jahres zum Tod, haben die Hinterbliebenen, beziehungsweise der Bezugsberechtigte, Anspruch auf die vereinbarte Todesfallsumme.
Es können auch noch weitere Leistungsarten ergänzt werden, unter anderem:
Kosmetische Operationen
Bergungskosten
Kurkostenbeihilfe
Dynamik
Fazit:
Ich denke so eine Unfallversicherung ist eine gute Sache und auch noch recht erschwinglich. weiterlesen schließen
Informationen
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