Haftpflichtkasse Darmstadt Haftpflichtversicherung Testbericht
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Auf yopi.de gelistet seit 09/2003
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Summe aller Bewertungen
- Preis & Leistung:
- Allgemeine Kundenfreundlichkeit:
- Zahlung nach Schaden:
- Erreichbarkeit:
Erfahrungsbericht von grashopper
Abzockerbande ! Die hier sind also auch nicht besser.
Pro:
-
Kontra:
-
Empfehlung:
Nein
Eine Haftpflichtversicherung gehört zu den wenigen Versicherungen, die man haben sollte. Schützt sie doch davor, nicht bis ans Lebensende im sprichwörtlichen Hemd dazustehen, wenn jemand berechtigte Schadenersatzansprüche durchdrücken kann und diese am Ende noch einen empfindlichen Betrag ausmachen oder gar eine lebenslange Rentenzahlung.
Bei der heutigen Dichte niedergelassener Rechtsanwälte ist es ohnehin ein heikles Thema, wenn man glaubt, dass sich wegen "so einer Kleinigkeit" schon keiner aufregt. Das kann dann schnell ein paar Tausender kosten.
Auch dafür ist die Haftpflichtversicherung da: Sie prüft erst einmal, ob Schadenersatzansprüche überhaupt berechtigt sind. In der Regel kann man sagen: Zahlt die Haftpflichtversicherung nicht, hätte man auch selbst nicht zur Kasse gebeten können. Von dieser generellen Regelung gibt es allerdings eine Reihe von Ausnahmen, die man im berüchtigten Kleingedruckten findet - da sind die Versicherungsgesellschaften ohnehin sehr erfinderisch, wenn es um Auslegungen der allgemeinen und ganz besonders der BESONDEREN Bedingungen geht. Vor allem, wenn es ums Bezahlen geht, sollte der Versicherte besser keine Erwartungshaltung haben. Man erlebt da schon Überraschungen. Leidgeprüften erzähle ich damit sicher nichts Neues.
Wichtigste Verhaltensweise, die auch immer wieder in den Versicherungsbedingungen vorgebetet wird: Im Schadenfall nichts zugeben, Portemonaie zuhalten und erst mal dem Anspruchsteller die Adresse der Haftpflichtversicherung nennen und natürlich die Versicherungsnummer- so sollte eigentlich alles korrekt sein. Diese goldene Regel kann bei der HK Darmstadt allerdings für den Kunden teuer werden.
Bei Gefälligkeitshandlungen, gepachtetenen und gemieteten Sachen gibts meistens sowieso kein Geld von der Versicherung gehen und beim Gebrauch von Kraftfahrzeugen unisono. Auch Brillenschäden unterliegen höchst eigenen Erstattungsritualen. Weitere Einschränkungen gibt es bei sogenannten Vermögensschäden, Mietsachschäden, Schlüsselverlust etc etc, da nutzt es regelmäßig nichts, auf die private Haftpflichtversicherung zu verweisen. Das gleiche sei auch bei Haftpflichtschäden im Dienst und/oder im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen. Wer es genau wissen möchte, nehme sich am Besten einmal das BGB zur Hand, Haftpflichtversicherungen leisten ohnehin nur auf der Basis des § 823 ,1.
In allen übrigen Fällen sollte man sich auf die private Haftpflichtversicherung verlassen können, nur selbst hier ist der Kunde bei der Darmstädter Haftpflichtkasse VERLASSEN.
Folgender Fall: Der Kunde schließt im Internet ( über Onsecure) im November 2000 eine Haftpflichtversicherung bei der HK Darmstadt ab und erteilt eine Abbuchungserlaubnis. Onsecure war ein Makler und stellte den Geschäftsbetrieb ein. Der Jahresbeitrag in Höhe von ca DM 78 DM ( Selbstbeteiligung : DM 300 ) wird auch vereinbarungsgemäß vom Konto abgebucht. Der Vertrag ist damit eingelöst und die Versicherung im Schadenfall leistungspflichtig. Das Vertragsverhältnis besteht zwischen dem Versicherer (HK Darmstadt) und dem Versicherungsnehmer, Onsecure hat ggf. eine Inkassovollmacht, was den Kunden nicht zu interessieren braucht.
Im Folgejahr findet keine Abbuchung der Beiträge ab, im Grunde auch ein Problem des Versicherers.
Offen wäre hier noch das Problem, ob durch den Deckungsauftrag, der ursprünglich einem Makler gegeben wurde, der heute nicht mehr existiert auch automatisch das Vertragsverhältnis mit dem Versicherer endet, denn ein MAKLER kann ggf. frei entscheiden, bei welcher Gesellschaft er diesen Auftrag unterbringt. Hat er sich allerdings einmal entschieden, bleibt das Vertragsverhältnis zwischen Gesellschaft und Versicherungsnehmer so lange wirksam, bis eine der beiden Seiten das Verhältnis kündigt. Die Einstellung des Geschäftsbetriebes eines Maklers berechtigt zu einer solchen Kündigung, nur muss diese von einer Seite unter Bezugnahme auf diesen Grund erklärt werden. Eine solche Kündigung ist nicht erfolgt. Also besteht der Vertrag weiter.
Die HK Darmstadt hat hier offenbar ein ganz besondere Sichtweise , nachdem nach 1 1/2 Jahren ein Schadenfall eingereicht wird. Etwa ganz besondere Bedingungen, die berühmte Erfindungsreichtums-Schublade des Sachbearbeiters, wenn es ums Abwimmeln geht, wenn die Kasse aufgemacht werden soll? Oder schlimmer ? Der Kunde wird in den Regen gestellt, wenn es schon darum geht, zu prüfen ob ein Schaden überhaupt eine Schadenersatzpflicht nach sich zieht ?
Was war geschehen ? Die 6 jährige Tochter des Versicherungsnehmers berührt mit einem Gummigriff ihres Fahrrads ein geparktes Fahrzeug, wodurch sich - wie bei einem Radiergummi - Abrieb auf dem Lack des Fahrzeuges auf ca. 30 cm Länge bildet. Ob Lack dabei beschädigt wurde, scheint unwahrscheinlich, wird aber vom Fahrzeugbesitzer zwei Tage später anhand eines eindrucksvollen Kostenvoranschlages in Höhe von 561 Euro behauptet. Die Aufsichtspflicht war übrigens nicht verletzt, die Mutter des Kindes befand sich auf der anderen Straßenseite. Die Tochter beherrschte das Fahrrad inzwischen sicher.
Wozu ist die Haftpflichtversicherung in einem solchen Fall also da ? Wenigstens zu prüfen, ob dem Anspruchsteller Geld zusteht und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Selbst hier entzieht sich die HK Darmstadt ihrer Verpflichtung.
Der Schaden wurde umgehend gemeldet. Die HK Darmstadt forderte den VERSICHERUNGSNEHMER (!) bei dem Telefonat auf, doch erst einmal Bilder von dem beschädigten Fahrzeug zu machen und diese vorzulegen. Nun sollte also der eigene Kunde noch den Beweis dafür führen, dass der Anspruch gerechtfertigt ist ?? Sorry, HK Darmststadt , das ist Sache des Anspruchstellers - ganz nebenbei.
Nachdem der Versicherungsnehmer brav die Bilder eingeschickt hatte, fiel der HK Darmstadt ein, dass der Versicherungsvertrag nicht eingelöst sei und gemäß § 38 VVG ( Versicherungsvertragsgesetz ) so lange keine Leistungen erfolgen, bis der Erst-Beitrag gezahlt ist. ( Für den Laien sei hier angemerkt, dass es in diesem Fall ausreicht die Zahlung zu bewirken, es also nicht darauf ankommt, wann die Zahlung bei der Versicherung eingeht sondern, wann die Bank des Kunden das Geld abschickt ). Bei einer Abbuchungserlaubnis ist das ganze Thema belanglos. Was die Spitzfindigkeit anbelangt, hier nun den § 38 VVG aus dem Ärmel zu ziehen, erläutere ich das noch weiter unten. AUfgrund des fort bestehenden Vertragsverhältnisses ist das von der HK Darnmstadt hier gezogene Register ohnehin daneben. Ein äußerst durchschaubares Abwimmelmanöver.
Aber nicht genug mit diesem platten Versuch, den Kunden für dumm zu verkaufen. Äußerst erfindungsreich behauptete die HK Darmstadt, dass der Versicherungsvertrag nicht etwa seit November 2000 sondern erst seit November 2001 bestehen würde und dafür noch keine Zahlung geleistet sei.
Tatsache war jedoch, dass die HK Darmstadt eine Mahnung nach § 39 VVG ( FOLGEBEITRAG ) geschickt hatte, die der Versicherungsnehmer auch umgehend bezahlt hat, nachdem offenbar nicht von der Abbuchungserlaubnis Gebrauch gemacht war. Damit hat der Kunde sein Möglichstes getan. Abgesehen davon erlaubte sich die HK Darmstadt auch noch die Frechheit, sich das eigene Versäumnis mit Mahnkosten zu versilbern, als wenn die Beiträge nicht ausreichen würden, für die versprochenen Leistungen einzustehen.
Um der Geldgier noch den notwendigen Nachdruck zu verleihen, wurde dem Versicherungsnehmer mitgeteilt, man habe das Mahnverfahren eingeleitet.
Gemäß diesem in der Mahnung zitierten $ 39 VVG führt erst die sog. qualifizierte Mahnung zum Entzug des Versicherungsschutzes. Das heißt, es muss dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden, dass bei Nichtzahlung der Versicherungsschutz erlischt und dass er dies vermeiden kann, indem er innerhalb einer gesetzten Frist zahlt.
Was sollte also die HK Darmstadt nun tun, nachdem der Kunde gezahlt hatte und sie doch nicht leisten wollte ?
Also Leistungsverweigerung nach § 38 VVG ( Erstbeitrag) . Dazu kann ich nur eins sagen : SO NICHT, meine Damen und Herren in Rosdorf !
Ich kenne noch andere Methoden, eventuell reich zu werden: Ein Amerikaner erbettelte ( ohne das Versprechen eine Geneleistung zu erbringen ) einmal eine stolze Summe, indem er inserierte - "Please send me one Dollar "
Und noch etwas bei dieser Gelegenheit: Nicht der Vertreter ( der oft und gerne zum Buhmann bei solchen Angelegenheiten gemacht wird ) sondern der angestellte und oft haarsträubend ausgebildete Innendienst ist das Schlitzohr - wahrscheinlich nicht ganz ohne Kenntnis des Arbeitgebers .
Auch noch etwas sollte nicht aus dem Auge verloren werden: Nach dem Finanzamt sind die Versicherungen die unerbittlichsten Geldeintreiber in diesem Land. Nur wenns ums Zahlen geht, ist der berühmte Spießrutenlauf der Antragstellungen und langen Fristen angesagt.
Trotz des relativ niedrigen Beitrags kann hier kein gutes Preis-Leistungsverhältnis attestiert werden. Solche Anbieter gehören im Grunde nicht auf einen seriösen Versicherungsmarkt.
Erläuterung:
In den §§ 38 und 39 VVG ist gegesetzlich geregelt, welche Rechte und Pflichten Versicherer und Versicherungsnehmer bei Nichtzahlung von Beiträgen haben und welche Folgen das nach sich zieht. Unterschieden wird hierbei zwischen dem Erstbeitrag ( Einlösungsbeitrag) - § 38 VVG und dem Folgebeitrag - - 39 VVG. Wird der Erstbeitrag nicht gezahlt, kommt der Versicherungsvertrag nämlich erst garnicht zustande und zwar von Anfang an. Hier gibt es relativ kurze Fristen, nämlich in der Regel 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins. Zahlt der Kunde innerhalb dieser kurzen Frist nicht, kann der Versicherer davon ausgehen, dass der Kunde die Police nicht annimmt. Erst wenn der Beitrag durchaus auch später eingeht, kommt das Vertragsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer wirksam zustande. Bei § 39 VVG geht es um einen Folgebeitrag. Hier kann sich der Versicherer also nicht einfach dadurch entziehen, dass er behauptet, man habe ja gar keinen wirksamen Vertrag miteinander gehabt. Benötigt der Versicherer bei § 38 VVG nicht unbedingt den Nachweis, dass er das Versicherungsverhältnis etwa wegen Nichtzahlung gekündigt hat, muss er diesen Nachweis nach § 39 VVG erbringen. Ein nicht zustande gekommener Vertrag ist eben kein Vertrag. Aus bestehenden Verträgen kommt auch der Versicherer nicht ganz so einfach heraus.
Aufgrund dieser Erläuterung mag man leicht abschätzen können, wie zu aller Verwerflichkeit, mit Kunden mitunter umzugehen auch noch dreist mit der Unkenntnis der Kunden gespielt wird, was das Gestrüpp der Bestimmungen angeht.
Copyright: hjesche 23.05.2002
Bei der heutigen Dichte niedergelassener Rechtsanwälte ist es ohnehin ein heikles Thema, wenn man glaubt, dass sich wegen "so einer Kleinigkeit" schon keiner aufregt. Das kann dann schnell ein paar Tausender kosten.
Auch dafür ist die Haftpflichtversicherung da: Sie prüft erst einmal, ob Schadenersatzansprüche überhaupt berechtigt sind. In der Regel kann man sagen: Zahlt die Haftpflichtversicherung nicht, hätte man auch selbst nicht zur Kasse gebeten können. Von dieser generellen Regelung gibt es allerdings eine Reihe von Ausnahmen, die man im berüchtigten Kleingedruckten findet - da sind die Versicherungsgesellschaften ohnehin sehr erfinderisch, wenn es um Auslegungen der allgemeinen und ganz besonders der BESONDEREN Bedingungen geht. Vor allem, wenn es ums Bezahlen geht, sollte der Versicherte besser keine Erwartungshaltung haben. Man erlebt da schon Überraschungen. Leidgeprüften erzähle ich damit sicher nichts Neues.
Wichtigste Verhaltensweise, die auch immer wieder in den Versicherungsbedingungen vorgebetet wird: Im Schadenfall nichts zugeben, Portemonaie zuhalten und erst mal dem Anspruchsteller die Adresse der Haftpflichtversicherung nennen und natürlich die Versicherungsnummer- so sollte eigentlich alles korrekt sein. Diese goldene Regel kann bei der HK Darmstadt allerdings für den Kunden teuer werden.
Bei Gefälligkeitshandlungen, gepachtetenen und gemieteten Sachen gibts meistens sowieso kein Geld von der Versicherung gehen und beim Gebrauch von Kraftfahrzeugen unisono. Auch Brillenschäden unterliegen höchst eigenen Erstattungsritualen. Weitere Einschränkungen gibt es bei sogenannten Vermögensschäden, Mietsachschäden, Schlüsselverlust etc etc, da nutzt es regelmäßig nichts, auf die private Haftpflichtversicherung zu verweisen. Das gleiche sei auch bei Haftpflichtschäden im Dienst und/oder im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen. Wer es genau wissen möchte, nehme sich am Besten einmal das BGB zur Hand, Haftpflichtversicherungen leisten ohnehin nur auf der Basis des § 823 ,1.
In allen übrigen Fällen sollte man sich auf die private Haftpflichtversicherung verlassen können, nur selbst hier ist der Kunde bei der Darmstädter Haftpflichtkasse VERLASSEN.
Folgender Fall: Der Kunde schließt im Internet ( über Onsecure) im November 2000 eine Haftpflichtversicherung bei der HK Darmstadt ab und erteilt eine Abbuchungserlaubnis. Onsecure war ein Makler und stellte den Geschäftsbetrieb ein. Der Jahresbeitrag in Höhe von ca DM 78 DM ( Selbstbeteiligung : DM 300 ) wird auch vereinbarungsgemäß vom Konto abgebucht. Der Vertrag ist damit eingelöst und die Versicherung im Schadenfall leistungspflichtig. Das Vertragsverhältnis besteht zwischen dem Versicherer (HK Darmstadt) und dem Versicherungsnehmer, Onsecure hat ggf. eine Inkassovollmacht, was den Kunden nicht zu interessieren braucht.
Im Folgejahr findet keine Abbuchung der Beiträge ab, im Grunde auch ein Problem des Versicherers.
Offen wäre hier noch das Problem, ob durch den Deckungsauftrag, der ursprünglich einem Makler gegeben wurde, der heute nicht mehr existiert auch automatisch das Vertragsverhältnis mit dem Versicherer endet, denn ein MAKLER kann ggf. frei entscheiden, bei welcher Gesellschaft er diesen Auftrag unterbringt. Hat er sich allerdings einmal entschieden, bleibt das Vertragsverhältnis zwischen Gesellschaft und Versicherungsnehmer so lange wirksam, bis eine der beiden Seiten das Verhältnis kündigt. Die Einstellung des Geschäftsbetriebes eines Maklers berechtigt zu einer solchen Kündigung, nur muss diese von einer Seite unter Bezugnahme auf diesen Grund erklärt werden. Eine solche Kündigung ist nicht erfolgt. Also besteht der Vertrag weiter.
Die HK Darmstadt hat hier offenbar ein ganz besondere Sichtweise , nachdem nach 1 1/2 Jahren ein Schadenfall eingereicht wird. Etwa ganz besondere Bedingungen, die berühmte Erfindungsreichtums-Schublade des Sachbearbeiters, wenn es ums Abwimmeln geht, wenn die Kasse aufgemacht werden soll? Oder schlimmer ? Der Kunde wird in den Regen gestellt, wenn es schon darum geht, zu prüfen ob ein Schaden überhaupt eine Schadenersatzpflicht nach sich zieht ?
Was war geschehen ? Die 6 jährige Tochter des Versicherungsnehmers berührt mit einem Gummigriff ihres Fahrrads ein geparktes Fahrzeug, wodurch sich - wie bei einem Radiergummi - Abrieb auf dem Lack des Fahrzeuges auf ca. 30 cm Länge bildet. Ob Lack dabei beschädigt wurde, scheint unwahrscheinlich, wird aber vom Fahrzeugbesitzer zwei Tage später anhand eines eindrucksvollen Kostenvoranschlages in Höhe von 561 Euro behauptet. Die Aufsichtspflicht war übrigens nicht verletzt, die Mutter des Kindes befand sich auf der anderen Straßenseite. Die Tochter beherrschte das Fahrrad inzwischen sicher.
Wozu ist die Haftpflichtversicherung in einem solchen Fall also da ? Wenigstens zu prüfen, ob dem Anspruchsteller Geld zusteht und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Selbst hier entzieht sich die HK Darmstadt ihrer Verpflichtung.
Der Schaden wurde umgehend gemeldet. Die HK Darmstadt forderte den VERSICHERUNGSNEHMER (!) bei dem Telefonat auf, doch erst einmal Bilder von dem beschädigten Fahrzeug zu machen und diese vorzulegen. Nun sollte also der eigene Kunde noch den Beweis dafür führen, dass der Anspruch gerechtfertigt ist ?? Sorry, HK Darmststadt , das ist Sache des Anspruchstellers - ganz nebenbei.
Nachdem der Versicherungsnehmer brav die Bilder eingeschickt hatte, fiel der HK Darmstadt ein, dass der Versicherungsvertrag nicht eingelöst sei und gemäß § 38 VVG ( Versicherungsvertragsgesetz ) so lange keine Leistungen erfolgen, bis der Erst-Beitrag gezahlt ist. ( Für den Laien sei hier angemerkt, dass es in diesem Fall ausreicht die Zahlung zu bewirken, es also nicht darauf ankommt, wann die Zahlung bei der Versicherung eingeht sondern, wann die Bank des Kunden das Geld abschickt ). Bei einer Abbuchungserlaubnis ist das ganze Thema belanglos. Was die Spitzfindigkeit anbelangt, hier nun den § 38 VVG aus dem Ärmel zu ziehen, erläutere ich das noch weiter unten. AUfgrund des fort bestehenden Vertragsverhältnisses ist das von der HK Darnmstadt hier gezogene Register ohnehin daneben. Ein äußerst durchschaubares Abwimmelmanöver.
Aber nicht genug mit diesem platten Versuch, den Kunden für dumm zu verkaufen. Äußerst erfindungsreich behauptete die HK Darmstadt, dass der Versicherungsvertrag nicht etwa seit November 2000 sondern erst seit November 2001 bestehen würde und dafür noch keine Zahlung geleistet sei.
Tatsache war jedoch, dass die HK Darmstadt eine Mahnung nach § 39 VVG ( FOLGEBEITRAG ) geschickt hatte, die der Versicherungsnehmer auch umgehend bezahlt hat, nachdem offenbar nicht von der Abbuchungserlaubnis Gebrauch gemacht war. Damit hat der Kunde sein Möglichstes getan. Abgesehen davon erlaubte sich die HK Darmstadt auch noch die Frechheit, sich das eigene Versäumnis mit Mahnkosten zu versilbern, als wenn die Beiträge nicht ausreichen würden, für die versprochenen Leistungen einzustehen.
Um der Geldgier noch den notwendigen Nachdruck zu verleihen, wurde dem Versicherungsnehmer mitgeteilt, man habe das Mahnverfahren eingeleitet.
Gemäß diesem in der Mahnung zitierten $ 39 VVG führt erst die sog. qualifizierte Mahnung zum Entzug des Versicherungsschutzes. Das heißt, es muss dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden, dass bei Nichtzahlung der Versicherungsschutz erlischt und dass er dies vermeiden kann, indem er innerhalb einer gesetzten Frist zahlt.
Was sollte also die HK Darmstadt nun tun, nachdem der Kunde gezahlt hatte und sie doch nicht leisten wollte ?
Also Leistungsverweigerung nach § 38 VVG ( Erstbeitrag) . Dazu kann ich nur eins sagen : SO NICHT, meine Damen und Herren in Rosdorf !
Ich kenne noch andere Methoden, eventuell reich zu werden: Ein Amerikaner erbettelte ( ohne das Versprechen eine Geneleistung zu erbringen ) einmal eine stolze Summe, indem er inserierte - "Please send me one Dollar "
Und noch etwas bei dieser Gelegenheit: Nicht der Vertreter ( der oft und gerne zum Buhmann bei solchen Angelegenheiten gemacht wird ) sondern der angestellte und oft haarsträubend ausgebildete Innendienst ist das Schlitzohr - wahrscheinlich nicht ganz ohne Kenntnis des Arbeitgebers .
Auch noch etwas sollte nicht aus dem Auge verloren werden: Nach dem Finanzamt sind die Versicherungen die unerbittlichsten Geldeintreiber in diesem Land. Nur wenns ums Zahlen geht, ist der berühmte Spießrutenlauf der Antragstellungen und langen Fristen angesagt.
Trotz des relativ niedrigen Beitrags kann hier kein gutes Preis-Leistungsverhältnis attestiert werden. Solche Anbieter gehören im Grunde nicht auf einen seriösen Versicherungsmarkt.
Erläuterung:
In den §§ 38 und 39 VVG ist gegesetzlich geregelt, welche Rechte und Pflichten Versicherer und Versicherungsnehmer bei Nichtzahlung von Beiträgen haben und welche Folgen das nach sich zieht. Unterschieden wird hierbei zwischen dem Erstbeitrag ( Einlösungsbeitrag) - § 38 VVG und dem Folgebeitrag - - 39 VVG. Wird der Erstbeitrag nicht gezahlt, kommt der Versicherungsvertrag nämlich erst garnicht zustande und zwar von Anfang an. Hier gibt es relativ kurze Fristen, nämlich in der Regel 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins. Zahlt der Kunde innerhalb dieser kurzen Frist nicht, kann der Versicherer davon ausgehen, dass der Kunde die Police nicht annimmt. Erst wenn der Beitrag durchaus auch später eingeht, kommt das Vertragsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer wirksam zustande. Bei § 39 VVG geht es um einen Folgebeitrag. Hier kann sich der Versicherer also nicht einfach dadurch entziehen, dass er behauptet, man habe ja gar keinen wirksamen Vertrag miteinander gehabt. Benötigt der Versicherer bei § 38 VVG nicht unbedingt den Nachweis, dass er das Versicherungsverhältnis etwa wegen Nichtzahlung gekündigt hat, muss er diesen Nachweis nach § 39 VVG erbringen. Ein nicht zustande gekommener Vertrag ist eben kein Vertrag. Aus bestehenden Verträgen kommt auch der Versicherer nicht ganz so einfach heraus.
Aufgrund dieser Erläuterung mag man leicht abschätzen können, wie zu aller Verwerflichkeit, mit Kunden mitunter umzugehen auch noch dreist mit der Unkenntnis der Kunden gespielt wird, was das Gestrüpp der Bestimmungen angeht.
Copyright: hjesche 23.05.2002
15 Bewertungen, 1 Kommentar
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27.05.2002, 18:14 Uhr von RIPwolf
Bewertung: sehr hilfreichtja Abzocker sind seit dem Euro überall bekannt...
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