Mehr zum Thema Kassenwechsel Testbericht

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Erfahrungsbericht von Ralfisko

Kleines ABC des Kassenwechsels

Pro:

-

Kontra:

-

Empfehlung:

Ja

1. Allgemeines
2. Wie führe ich einen Wechsel durch?
3. Kündigungsfrist(en)

1. Allgemeines
Bis vor einigen Jahren war ein Wechsel der Krankenkasse völlig Tabu. Entweder man gehörte der AOK, DAK oder einer Ersatzkasse wie etwa der Barmer an. Erst mit der Öffnung der Betriebskankenkassen für Nichtbetriebsangehörige änderte sich das. Heute ist ein Wechsel der Krankenkasse überhaupt kein Problem mehr.

Dennoch sollte man einige Dinge bedenken. Viele BKK unterhalten kein Filialnetz wie AOK, DAK oder BARMER. Somit fällt die persönliche Betreuung unter den Tisch. Wer mit den neuen Medien umgehen kann, bedient sich bei vielen BKK in der Internetfiliale, bedient sich dort mittels PIN selbst, druckt Formulare gleich mit seinen Daten versehen aus, veranlasst die Zusendung einer neuen Versichertenkarte oder führt gar Adressänderungen durch. Wer die persönliche Betreuung nicht missen möchte, sollte sich den Wechsel allerdings überlegen.

Leistungen sind gesetzlich geregelt und bei allen gesetzlichen Krankenkassen nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) geregelt. Das betrifft die meisten, nämlich ca. 96% aller Leistungen. Der Rest sind die sogenannten Satzungsleistungen, unter die z.B. auch die Regelung der Haushaltshilfe oder die Krankengeldregelung für Selbstständige fällt. Die wichtigsten Frage zu notieren und bei der Wunsch-Krankenkasse vorzutragen, halte ich für die beste Lösung. Man kann sich auch einen Satzungsauszug zusenden lassen.

2.
A) Kündigung
B) Kündigungsbestätigung
C) Wechseltermin

A)
Seit dem 01.01.2002 besteht für alle gesetzlich Versicherten - Freiwillig Versicherte + Pflichtversicherte - die gleiche Kündigungsfrist (§ 173 - 177 SGB V). Sie ist JEDERZEIT möglich zum letzten des übernächsten Kalendermonats.
Beispiel
Kündigung im Dezember (Der Eingang muss nachweisbar sein; es gilt nicht der Poststempel)
Text könnte lauten: Hiermit kündige ich meine Versicherung Nr.......... fristgerecht zum 28.02.2003. Mit der Bitte um umgehende Kündigungsbestätigung verbleibe ich ....
Um den Nachweis zu führen, kann man sie entweder per Einschreiben schicken oder selbst vorbei bringen und sich eine Kopie mit Datum abstempeln lassen (So hab ich´s gemacht).

B)
Die Kasse ist verpflichtet, umgehend, jedoch spätestens nach 14 Tagen eine Kündigungsbestätigung (KB) auszustellen, die die neu gewählte Krankenkasse unbedingt braucht, um die Aufnahme durchzuführen. Ohne Kündigungsbestätigung KEINE Aufnahme!!!
In vielen solcher KB steht dann ein Satz, der die meisten unbedarften Wechselwilligen stutzen läßt: „Dies ist keine Kündigungsbestätigung im Sinne von § 175 SGB V\". Wie bitte? Keine Kündigungsbestätigung? Die habe ich doch aber angefordert!
Die Erklärung ist ganz einfach: Erst, wenn der Arbeitgeber (AG) innerhalb der gesetzten Kündigungsfrist (28.02.2003) eine Mitgliedschaft der neu gewählten Krankenkasse erhält, ist der Wechsel vollzogen. Und zwar nur dann. Erfolgt der Eingang zu spät und hat der AG die Krankenkassenbeiträge noch an die alte Kasse überwiesen, ist der Wechsel geplatzt und darf völlig neu, beginnend mit einer fristgerechten Kündigung, begonnen werden.

C)
Sind die vorgenannten Punkte beachtet worden, ist man ab dem 01.03.2003 Mitglied der neu gewählten Krankenkasse. Folgende Faustregel kann man notieren:
C1. Kündigung (egal, wann im Dezember)
C2. Verbleib im Januar
C3. Verbleib im Februar (also immer zwei volle Monate)
C4. Wechsel (1.Marz)


3.
Wer ab dem 01.01.2002 erstmalig sein Wahlrecht ausübt(e), ist an die gewählte Krankenkasse für die nächsten 18 Monate gebunden.
Ausnahme: Beitragssatzanpassung.
Sie setzt die Bindungsfrist außer Kraft und man kann mit der Zwei-Monatsfrist (siehe oben) kündigen unter Bezugnahme auf die Beitragssatzanpassung z.B. zum 01.04.2003. Das Kündigungsrecht in diesem Fall ist nachgängig. Man muss also nicht im April kündigen, sondern könnte auch noch im August mit der gleiche Bezugnahme kündigen.
Einige Krankenkassen erkennen das allerdings nicht an und lassen es sogar auf einen Gang vor das Sozialgericht ankommen. Wenn man sich diesen Stress ersparen möchte, sollte man die Kündigung im Monat der Erhöhung aussprechen.
Die verkürzte „Außerordentliche\" Kündigung wegen Beitragssatzanpassung zum letzten des nächsten Kalendermonats gibt es seit dem 01.01.2002 nicht mehr.

Wer Fragen dazu hat, kann gern über das GB Kontakt mit mir aufnehmen - © Ralfisko

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