Pro:
Der Schaden wird ersetzt, aber...
Kontra:
... man muss sich drum kümmern!
Empfehlung:
Ja
Jedem graut es davor: in ein Verkehrsunfall verwickelt zu werden. Viele Verkehrsopfer sind jährlich zu beklagen - viele Personen werden zeitlebens diesen einen kurzen Moment nicht mehr vergessen können, wenn es zu Personenschäden gekommen ist. Dies betrifft sowohl die Leidtragenden, die häufig genug völlig unschuldig in einen Verkehrsunfall geraten sind (zur falschen Zeit am falschen Ort), als auch die Verursacher (niemand kann sich davon freisprechen, einmal einen Fehler zu machen).
Aber auch, wenn es zu keinem Personenschaden kommt, ist der Ärger häufig groß. Es kommt zu Streitigkeiten, und vielfach weiss der Geschädigte nicht, seine Rechte durchzusetzen. Oder aber er verwirkt seine berechtigten Ansprüche dadurch, dass er einige Pflichten nicht genüge tut (weil er sie nicht kennt).
Hier möchte ich eine kurze Hilfestellung für geschädigte Autounfallbeteiligte liefern. Dabei wird lediglich von Unfällen ohne Personenschaden ausgegangen - für diese gelten weiterführende Regeln.
Vorweg einige Tipps, bevor es zur eigentlichen Regulierung kommt:
- Lassen Sie sich unbedingt die Papiere des Unfallgegners zeigen.
- Genaue Angaben über die Versicherung des Verursachers erfragen!
- Machen Sie, wenn irgend möglich, noch direkt am Unfallort Fotos von der Unfallstelle und von den Beschädigungen am Fahrzeug.
- Füllen Sie gemeinsam mit dem Unfallgegner einen Unfallbericht aus.
- Sichern Sie sich in jedem Falle wenn möglich Namen und Anschrift von eventuellen Zeugen.
- Und: Warten Sie nicht, bis die gegnerische Versicherung von sich aus aktiv wird, denn Sie können nicht wissen, wann der Verursacher den Schaden wirklich meldet. Rufen Sie bei der gegnerischen Versicherung an und erkundigen Sie sich über den weiteren Fortgang!
Zu den eigentlichen Ersatzansprüchen:
Bei einem Schaden an Ihrem Fahrzeug, der nicht nur ein sogenannter Bagatellschaden darstellt, also schätzungsweise deutlich höhere Kosten als 750,- Euro zur Folge hat, können Sie von sich aus einen Sachverständigengutachten erstellen lassen. Sie müssen nicht den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren.
Liegt der vermeintliche Schaden darunter, dürfen Sie lediglich in einer Werkstatt einen Kostenvoranschlag machen lassen.
Lassen Sie den Wagen reparieren, werden die Reparaturkosten erstattet. Allerdings darf die Versicherung darin Abzüge vornehmen, dann nämlich, wenn durch die Reparatur eine Wertverbesserung eingetreten ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn unbeschädigte Teile des Auto neu lackiert werden.
Liegen die Reparaturkosten unter dem Betrag, welches im Sachverständigengutachten ausgewiesen wurde, sollten Sie lieber nach Sachverständigengutachten abrechnen lassen. Das bedeutet, dass die Versicherung Ihnen den darin ausgewiesenen Betrag erstattet.
Im letzteren Fall sollten Sie aber nachweisen, dass Sie den Wagen tatsächlich repariert haben (lassen). Dies können Sie, in dem Sie den Wagen in reparierten Zustand fotografieren (beispielsweise eine Tageszeitung - die Bildzeitung mit ihren großen Lettern eignet sich besonders gut - zum Nachweis des Zeitpunktes mit auf das Foto bringen).
Durch den Nachweis, dass Sie den Wagen reparieren haben lassen, sind Sie in der Lage auch einen Nutzungsausfall geltend machen zu können. Für die Zeit, in der der Wagen in der Werkstatt stand, können Sie einen entsprechenden Geldbetrag verlangen.
Falls Sie auf ein Auto angewiesen sind (zum Beispiel für die tägliche Fahrt zur Arbeit) können Sie für diese Zeit auch einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Allerdings sollte er ein kleineres Modell als das eigene sein, dann ist die Erstattung recht problemlos. Nutzungsausfall kann dann natürlich nicht mehr geltend gemacht werden!
Erleidet der eigene Wagen durch den Unfall mit anschließender Reparatur eine Wertminderung kann dieser merkantile Minderwert ebenfalls in Rechnung gestellt werden. Allerdings: Ist der eigene Wagen bereits sehr alt oder/und hatte bereits Unfälle, wird die gegnerische Versicherung mit Recht eine solche Zahlung ablehnen können.
Was viele Leute vergessen: Die Versicherung ist verpflichtet, Ihnen Ihre Auslagen für Telefonate, Briefe, Faxe etc. zu erstatten. Da Sie meist keinen Nachweis dafür liefern können, dürfen Sie eine Pauschale ansetzen. Diese sollte mindestens 15,- Euro, kann aber auch bis zu 25,- Euro betragen.
Handelte es sich bei dem Unfall um einen Totalschaden und sie kaufen sich ein neues (oder gebrauchtes) Fahrzeug, können Sie auch alle diesbezüglichen Aufwendungen in Rechnung stellen. Diese sind in der Regel die Ab- und Anmeldegebühren und die Kosten für neue Nummernschilder.
(c) by kk
Hinweis:
Aus rechtlichen Gründen kann für diese Angaben keine Gewähr übernommen werden - es handelt sich hier lediglich um Tipps!
Ausserdem wichtig: Dieser Text steht ebenfalls auf meiner Homepage, die sich mit den Themen Versicherung, Projektmanagement und Sozialpädagogik beschäftigt! weiterlesen schließen
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