Referate Testberichte
Auf yopi.de gelistet seit 09/2003
Pro & Kontra
Vorteile
- Man kann möglicherweise den Unterricht selbst mitgestalten und sich eine gute Note sichern!
- irgendwie ist das Bild schon ganz interessant...
- Man kann daraus lernen,wie aus der gesamten Geschichte.
- bekam ne 1, weil es sehr ausführlich und interessant war, so mein Lehrer
Nachteile / Kritik
- Beansprucht Zeit, Geduld und Arbeit...
- doch wenn man zu lange davor sitzt, dreht man durch ;)
- Leider wird das Pro nicht realisiert.
- nichts
Tests und Erfahrungsberichte
-
Mukoviszidose (zystische Fibrose)
18.07.2003, 23:09 Uhr von
togri
Meine Testberichte habe ich alle bei Ciao unter dem gleichen Namen veröffentlicht!0Pro:
gibt es bei einer solchen Krankheit etwas positives?
Kontra:
siehe bericht, das sagt wohl alles aus
Empfehlung:
Nein
Mukoviszidose ist die am häufigsten vererbte Stoffwechselkrankheit in Deutschland. Mukoviszidose ist nicht heilbar, aber therapierbar. Obwohl sie viele Symptome einer Infektionskrankheit hat, ist Mukoviszidose nicht ansteckend!
Vorkommen der Krankheit
Etwa 8000 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sind in Deutschland an Mukoviszidose erkrankt. Etwa 5% (≈ 4 Millionen) der deutschen Bevölkerung sind Merkmalsträger. Jährlich werden etwa 300 erkrankte Kinder geboren und nicht alle erreichen das Erwachsenenalter.
Vererbung der Krankheit
Mukoviszidose wird autosomal-rezessiv vererbt. Gesunde Eltern können also nur ein krankes Kind zur Welt bringen, wenn beide Teile die Anlagen mitbringen. Wenn nur ein Elternteil erkrankt ist und das andere gesund, dann haben die Kinder zwar die Anlagen für die Krankheit, aber sie äußert sich nicht. Wenn ein Elternteil erkrankt ist und das andere die Anlagen für die Krankheit hat, dann sind die Kinder im Verhältnis 1:1 krank und haben die Anlagen für die Krankheit. Da die Fruchtbarkeit bei Mukoviszidose-Patienten stark eingeschränkt ist, ist es für sie ohnehin schwer Kinder zu bekommen, aber wenn sie Kinder bekommen, sind diese in jedem Fall auch krank.
Da es ja, wie oben aufgezeigt, sein kann, dass nicht nur ein Kind krank ist, sollten sich auch die Geschwister einem Schweiß-Test (siehe Diagnostik) unterziehen, da die Krankheit auch erst in Jugendjahren erkennbar sein kann.
Was ist Mukoviszidose?
Mukoviszidose wird ausgelöst durch einen Defekt am Chromosom 7, dem sogenannten CFTR-Gen („Cystic Fibrosis Conductance Transmembrane Regulator“). Bis heute sind etwa 900 verschiedene Abweichungen dieses Gens bekannt.
Das defekte Gen blockiert den Salz- und Wassertransport und den Stromfluss in bestimmten Zellen. Die Funktion einiger Organe wird eingeschränkt oder besteht überhaupt nicht mehr. Diese langsame aber stetige Verschlechterung der Stoffwechselfunktionen ist nicht aufzuhalten, kann aber entscheidend durch eine frühzeitige und intensive Behandlung verzögert werden.
Am meisten betroffen sind: Lunge, Nase, Nasennebenhöhlen, Bauchspeicheldrüse, Darm, Gallenwege, Keimdrüsen des Mannes und die Schweißdrüsen.
Symptome
Normalerweise wird Mukoviszidose schon im Säuglingsalter festgestellt. Mittlerweile kann man sie sogar schon pränatal feststellen (siehe Diagnostik), aber es kann auch sein, dass die Krankheit erst im Jugendalter festgestellt wird.
Die typischen Anzeichen für Mukoviszidose sind:- Verdauungsstörungen
- Darmschleimhautvorwölbungen aus dem After (Analprolaps)
- Akuter Darmverschluss (Ileus)
- Keuchhustenähnlicher chronischer Reizhusten
- Verschlossene Samenleiter
- Gelbsucht (Ikterus)
- Zäher, dickflüssiger Schleim der Atemwege, der bei einer Infektion auch grün-gelblich sein kann
- Extrem salzhaltiger Schweiß
- Blähbauch, dabei auch Durchfall du Blähungen, manchmal auch Verstopfung
- Gallenblasenentzündung und Gallensteine
- Massig, hell glänzender, faul riechender Stuhl
- Lange Erholungsphasen nach Infekten
- Auffällige Vorwölbung des Brustkorbes
- Nasenpolypen
Basisstörungen der Organe
Lunge und Bronchien:- Schleim kann nur unvollständig abgehustet werden
- zurückgebliebener Schleim guter Nährboden für Bakterien, die sich dort regelmäßig ansiedeln und zu entzündlichen Veränderungen der Lunge führen
- schwer zu beeinflussende Infektionen und Entzündungen führen fortschreitend zur Zerstörung von Lungengewebe und zu einer zunehmenden Beeinträchtigung des Gasaustausches, der O₂-Aufnahme und der CO₂-Abgabe.
- Belastbarkeit nimmt ab, u.a. durch allergische Reaktion der Lunge auf Schimmelpilze
Nase und Nasennebenhöhlen:- durch entstehende Nasenpolypen ist die Nasenatmung eingeschränkt, am Tage können Kopfschmerzen und Konzentrationsschwäche auftreten und man schnarcht
- Nasennebenhöhlenentzündung
Bauchspeicheldrüse:- Schleim verhindert Abfluss der für die Verdauung notwendigen Enzyme aus dem Organ
- Gestörte Fettverdauung, generelle Verdauung
- Fettiger, übelriechender, hell glänzender massiver Stuhl
- Gedeihstörungen mit Untergewicht
- Evtl. Diabetes mellitus
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Darm:- Darmverschluss (evtl. schon von Geburt an)
- Bauchschmerzen
- Gestörte Nahrungsaufnahme von Fett, Eiweiß, Vitaminen und Eisen
- Darmvorfall
Leber und Galle:- Störung der Leberfunktion (mit Gerinnungsstörungen)
- Gallensteine
- Pfortaderhochdruck mit erweiterten Blutgefässen in den Speiseröhren (wie Krampfadern), die zu Blutungen neigen
Fortpflanzungsorgane:- bei der Frau ist die Fruchtbarkeit erschwert aber möglich
- Männer sind meist zeugungsunfähig
Schweißdrüsen - Schlappheit durch Salzverlust (besonders bei Säuglingen im Sommer)
Die Störungen sind immer unterschiedlich ausgeprägt, es können auch nur einzelne Organe geschädigt sein und das Ausmaß der Organschäden ist immer verschieden.
Komplikationen- Atemnot
- Lungenbereiche fallen in sich zusammen
- Ein ganzer Lungenflügel platzt
- Chronische Bronchitis
- Lungenentzündung
- Pilzinfektion der Lunge
- Asthma bronchiale
- Funktionsverlust der Bauchspeicheldrüse
- Diabetes mellitus
- Leberschrumpfung (~zirrhose)
- Schock durch Flüssigkeitsverlust und Überhitzung
Diagnostik
Die Diagnose kann in verschiedenen Altern und mit unterschiedlichen Methoden erfolgen. Je früher die Krankheit jedoch erkannt wird, umso größer sind die Aussichten schlimmste Folgen zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern.
Vor der Untersuchung, wenn pränatal oder im Zuge der U2 (3.-5. Lebenstag) nichts festgestellt wurde, traten in der Familie allerdings schon Fälle von Mukoviszidose auf oder Anzeichen lassen darauf schließen.
Folgende Methoden der Diagnose gibt es:- Schweiß-Test: Dies ist die häufigste Methode, bei der die Salzkonzentration im Schweiß der Patienten gemessen wird, da die Konzentration bei Erkrankten erheblich höher ist, als bei gesunden Menschen.
- Pränatale Genanalyse im Fruchtwasser (Zellgewinnung durch Fruchtwasserpunktion in der 14.-16. Schwangerschaftswoche)
- Gewebeproben aus dem Mutterkuchen (entnommen zwischen der 8. und 12. Schwangerschaftswoche) können Hinweise auf die Krankheit geben
- Bestimmung des Enzyms Trypsin im getrockneten Filterpapierblut im Zuge der U2
- Röntgenaufnahme: Hierbei werden Blockaden der Luftwege erkenntlich.
- Laboruntersuchungen: Hiermit wird Aufschluss über Verstopfungen der Bauchspeicheldrüsen- und Gallengänge und über die Leberfunktion gegeben.
- Vorbeugend wird auch eine Stammbaumanalyse durchgeführt.
- Vorbeugend wird bei gesunden Geschwistern ein Schweißtest gemacht.
- Eine erhöhte Spannung kann an der Nasenschleimhaut oder an Gewebeproben aus dem Darm nachgewiesen werden.
- Im Schleim werden bestimmte Keime nachgewiesen.
Therapie
Neben den nachfolgend aufgeführten Therapiemöglichkeiten wird in Zukunft auch eine Gentherapie möglich sein.- Die Behandlung und Erhaltung der Lunge steht an erster Stelle und so werden Schleim und Eiter regelmäßig entfernt.
- Erkrankte müssen ihr ganzes Leben lang Medikamente, d.h. Antibiotika, Enzyme der Bauchspeicheldrüse und Schleimverflüssiger, einnehmen
- Sie müssen regelmäßig inhalieren
- Sie müssen täglich spezielle Atemtherapien, krankengymnastische Übungen und Klopftherapien (/-drainagen) machen (lassen)
- Außerdem müssen sie ihre Nahrung anpassen. Erkrankte können zwar normal essen, aber durch die schlechte Verdauung müssen sie die normale Nahrung, die eiweiß- und kalorienreich sein muss, ergänzen:
- durch Vitaminpräparate
- durch Elektrolyte (ersetzen Salze und Flüssigkeit)
- durch Verdauungsenzyme
- Masern-, Pneumokokken- und Grippe-Impfungen sind lebenswichtig
- Wenn nichts anderes mehr hilft, steht eine Lungentransplantation an. Hierbei liegt die Überlebensrate bei etwa 60%.
Erkrankte Kinder müssen ständig ärztlich betreut und überwacht werden, so dass ein normales Leben für sie kaum möglich ist.
Alle drei Monate steht für die Erkrankten eine Nachkontrolle im Krankenhaus an.
Lebenserwartung
Die Lebenserwartung von Mukoviszidose-Patienten liegt heute mit einem Alter von durchschnittlich 30 Jahren weit höher als vor 15 Jahren. 1980 lag das Durchschnittsalter bei 8 Jahren und nur jeder hunderste Erkrankte wurde volljährig. Heutzutage liegt das Durchschnittsalter bei etwa 15 Jahren und jeder dritte wird volljährig. Die Forschung ermöglicht aber ein immer längeres Leben, nicht zuletzt durch die Gentherapie.
Ich habe dieses Referat vor einigen Wochen in unserem Biokurs zum Thema Erbkrankheiten gehalten und 14 Punkte dafür bekommen. :))) - Verdauungsstörungen
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Die Machtergreifung Hitlers
20.08.2002, 15:38 Uhr von
Cerebro
Ein Mann aus Kreta sagte einmal: " Alle Menschen aus Kreta sind Lügner!!"Ich komme jetzt ins letz...Pro:
Man kann daraus lernen,wie aus der gesamten Geschichte.
Kontra:
Leider wird das Pro nicht realisiert.
Empfehlung:
Nein
Die Machtergreifung Hitlers vollzog sich hauptsächlich im Jahre 1933,und fand ein Jahr später ihren Abschluss.
Dennoch möchte ich früher beginnen,und bemerken,dass Hitler erst für den Aufschwung der NSDAP und der rechtsgerichteten Bewegung gesorgt hat. Seine Redegewandheit und sein Fähigkeit die Massen zu begeistern ermöglichten ihm einen schnellen Aufstieg innerhalb der Partei, und der Partei mehr Populariät.In Bevölkerung fand die bisher unbekannte Idee "Nationalismus" und "Sozialismus" zu kombinieren ,großen Anklang.
Nun sollte allgemein bekannt sein,dass nach dem ersten Weltkrieg bis zum dritten Reich die Weimarer Republik bestand hatte. Sie trug das ihrige dazu bei,dass Hitler die Machtergreifung erleichtert wurde:
>>Die Weimarer Republik war keine gefestigte staatsform, da sie auch nicht aus dem Willen des Volkes heraus entstand, sondern von der Siegermacht USA als Bedingung für Verhandlungen gefordert wurde.Das bedeutete einerseits,dass die Menschen gar nicht mit ihrer neuen Freiheit und Demokratie umzugehen wussten, und andererseits, dass das Vertrauen in die neue Staatsform nicht allzu groß war.
>>Die Weimarer Republik versuchte absolute Demokratie zu repräsentieren,und stellte sich damit selbst ein Bein.Dadurch,dass es nicht wie heute verschieden Bestimmungen zu Regierungsbildung gab,wie z.B. die 5% Hürde, wurde die Meinungsbildung erschwert,da jede noch so kleine Parei an der Regierung beteiligt war(man spricht auch von Splitterregierung).
>>Radikale Gruppierungen,sowohl linksgerichtete(KPD) als auch rechte(NSDAP,Stahlhelm etc.), agitierten gegen die Regierung und die Weimarer Republik, und sorgten so dafür,dass das Ansehen bei der Bevölkerung sank.
>>Die prikäre Wirtschaftslage (Börsenkrach am schwarzen Freitag,Weltwritschaftskrise)und ihre Folgen(Arbeitslosigkeit,Ruin vieler Unternehmen) ließen zusätzliche Kritik an der Regierung laut werden.
Es gibt noch einige weiter Gründe,warum die Weimarer Republik zugrunde gegangen ist,aber ich wollte ja nur zeigen,dass sie keinesfalls gefestigt war,was auch eine Vorraussetzung für die Machtergreifung Hitlers darstellte.
Anfang der Dreißiger wurde die NSDAP und Hitler also immer popularärer und schnitten bei den Wahlen immer besser ab, und in der Regierung gab es ein Intrigenspiel zwischen Reichspräsident Hindenburg, Franz von Papen(Reichskanzler) und General von Schleicher (ebenfalls Reichskanzelr). Hindenburg und von Papen beschlossen, dass man die zunehmenden rechten Tendenzen auffangen müsse, ohne eine Eskalation zu verursachen. Man wollte Hitler scheinbar in eine Machtposition bringen,und so seine Anhänger und ihn zufrieden stellen, in wirklichkeit sollte er jedoch keinen Einfluss auf die Regierung bekommen.Das wollten Hindenburg und Papen durch ein "Kabinett der Einrahmung" erreichen, d.h. Hitler sollte nur 3 NSDAP-Anhänger zur Seite haben,während der Großteil von SPD-Mitgliedern oder Konservativen gestellt wird. Dieses Vorhaben schlug jedoch in kürzester Zeit fehl:
Als am 30.Januar 1933 Adolf Hitler von Reichspräsident Hindenburg zum Reichskanzler ernannt wurde, zogen SA-Truppen mit einem Fackelzug durch die Strassen Berlins, was schon zeigte,dass man diese Strömung nicht so leicht kontrollieren kann.
Schon 3 Tage später kann Hitler Hindenburg davon überzeugen, den Reichstag aufzulösen,und Neuwahlen anzusetzen.
-Am 27.2.1933 bricht im Reichstagsgebäude ein Brand aus, der wenig später dem Holländer Marinus van der Lubbe angehängt wird.Außerdem soll er im Auftrag der KPD gehandelt haben, was das Vorgehen gegen den politischen Gegner aus Sicht der NSDAP natürlich erleichterte.Nur einen Tag später wird die Reichtagsbrandverordnung,eine Notverordnung erlassen, die die Grundrechte der Menschen einschränkt.Dies war der Anfang vom Ende eines freien Staates. Den was bringen Gesetze und Rechte, wenn der Kopf des Systems,derjenige der an der Spitze steht,sie außer Kraft setzen kann ,und es auch tut!?!
Ein weiteres Indiz dafür, dass das System geschwächt war, ist die Tatsache, dass der Reichstag,die legislative Gewalt im Staat, sich selbst außer Kraft setzt, und zwar am 23.3.1933 durch das Ermächtigungsgesetz. Zuvor hatte die NSDAP bei den Neuwahlen trotz massiven Propagandaterrors nicht die absolute Mehrheit erreichen können. Aber im Endeffekt war das kein Rückschlag für Hitler, da er wieso nicht vorhatte weitere autonome Institutionen innerhalb des Saates zu dulden. Es wurden dann ja auch alle Parteien(bis auf die NSDAP natürlich) verboten.
Nun folgte eine Welle von "Gleichschaltungen".Das bedeutet alle Berufe wurden unter einem Dachverband der NSDAP vereinigt, und waren somit unter stetiger Kontrolle, und ohne eigene Handlungsfreiheit. Auch die Stützen der Arbeiterschaft,die Gewerkschaften wurden zerstört und dann in der DAF(Deutsche Arbeits Front) vereint. Weitere Maßnahmen, die die Vormachtstellung und totale Kontrolle über das Volk sicherten wurden getroffen.
Als im August 1934 Hindenburg starb, und sich Hitler selbst zum Reichspräsidenten ernannte ,war seine Machtergreifung endgültig abgeschlossen.
Es gibt ja diesen schönen satz vonwegen "zur falschen Zeit am falschen Ort sein", und ich glaube dieser Satz trifft aus demokratischer Sicht leider genau auf die Machtergreifung Hitlers zu. Die Weimarer Republik war innerlich zerstört, die Menschen hat kein Vertrauen mehr und suchten eine Lösung. Hitler machte sich die blinde Hoffnung zu nutze und ging konsequent gegen alles ,was auf seinem Weg zur Alleinherrschaft stand,vor.Er hatte zwar Gegner, aber blinde Gegner,blind aus Verzweiflung und blind aus Unerfahrenheit.Hitler brauchte den wackelnden Turm nur noch umzustoßen, und einen neuen zu bauen.Und den neuen baute er innerhalb kürzester Zeit.Denn das war noch die gefährlichste Phase aus der Sicht Hitlers.Am Anfang war auch sein Staat noch nicht gefestigt und verwundbar, aber durch die Ohnmacht des Volkes hatte er keinen Wiederstand zu befürchten.
Denn es schien ja so ,als ob er sich stets auf getzlich gerechtfertigten Wegen befindet. Es ist schon paradox, dass die erste Demokratie so zugrunde geht. Jahrhunderte haben wir gebraucht, um zur Demokratie zu gelangen, und (fast)alle sind sich heute einig, dass es die beste Stattsform ist,die es gibt, und doch hat es nur ein bis zwei Jahre gedauert um sie in ein totalitäres System der Alleinherrschaft zu verwandeln......das zeigt , wie sehr die Staatsform von den Einwohnern,also den Menschen die sich eine Meinung bilden, abhängig ist. Die Ohnmacht der Menschen ist die Einladung zum Ruin. Denn wenn wenige entscheiden was gut für alle ist, ohne es zu wissen, und es dann aber sogar von allen angenommen und übernommen wird,darf man sich wundern, dass neue ,gefährliche Wege beschritten werden.
Natürlich ist es jetzt leichter darüber zu urteilen, und man weiß nicht,ob man nicht selbst ein Mitläufer der damaligen Zeit gewesen wäre,aber darum geht es meiner Meinung nach nicht. Die relevante Entscheidung wurde nicht getroffen,als zur Wahl stand, ob man der NSDAP beitritt oder ausgegrenzt und terrorisiert wird.Die entscheidende Wahl fand schon vorher statt, als man von Problemen gebelendet beschloss ,seinen Kopf nicht zusätzlich mit Gedanken zu belasten,zu beschliessen dass es mir schlecht geht, und dass deshalb überhaupt alles schlecht ist, und deshalb blind nach etwas neuem verlangt, komme was da wolle....und es kam. weiterlesen schließen -
Besuch in einem Gerichtsverfahren - Objektive Beobachtung und Schlußfolgerung eines Gerichtsbe
25.05.2002, 19:09 Uhr von
werwoelfin666
Seid mir alle recht herzlich gegruselt hier bei YOPI! Ich bin Anja, 31 Jahre alt und wohne in ...Pro:
Schläge sind keine vertretbaren Argumente
Kontra:
Gehen nicht jedem von uns in bestimmten Situationen mal die Nerven durch?
Empfehlung:
Nein
1. Der erste Eindruck
Keiner geht, denken wir gerne in ein Gerichtsgebäude, denn das verbindet man immer mit Ärger, egal ob als Kläger oder Angeklagter.
Wir allerdings waren durch unseren Dozenten in einer weitaus besseren und vor allem interessanten Situation. Da er als ehrenamtlicher Schöffe tätig ist, ermöglichte man es uns eine Gerichtsverhandlung live mitzuerleben. Zum Glück kennen die meisten von uns das Gericht nur aus dem Fernsehen. Deshalb möchten wir nun ein paar persönliche Eindrücke schildern, ob eine Verhandlung nun tatsächlich abläuft wie bei „Barbara Salesch“ oder aber eigentlich ganz anders.
1.1. Das Gerichtsgebäude
Zunächst wäre da erst einmal das Zwickauer Gerichtsgebäude:
Das Gerichtsgebäude der Stadt Zwickau befindet sich in zentraler Lage auf dem Platz der Deutschen Einheit unsere Stadt nicht weit vom Schwanenteich entfernt!
Es wurde Ende des 19. Jahrhunderts erbaut, und wurde erst kürzlich neu restauriert!
1.2 Der Gerichtssaal
Die Gerichtssäle (zwei davon haben wir im Laufe des Verfahrens kennengelernt) waren wesentlich kleiner als wir es erwarteten. Wahrscheinlich sind unsere Vorstellungen zu sehr von amerikanischen Filmen beeinflußt. Er ist relativ einfach und schlicht gehalten, und ist mit einer Anklagebank, einer Anwaltsbank, einem Zeugenstuhl, 4 Sitzreihen aus Holz für ca. 30 Personen und dem Richtersitz für Schöffen und
Richter ausgestattet! Alles strahlt eine gewisse Förmlichkeit und Kälte aus. Wir können uns vorstellen, daß das schon eine gewisse einschüchternde Wirkung auf den Angeklagten hat. Und damit haben wir gleich eine Brücke zu Punkt:
1.3. Die Gerichtsatmosphäre
Die Gerichtsatmosphäre kann man nur als sehr förmlich bezeichnen. Man fühlt die Anwesenheit und Ausführung der Staatsmacht, und das soll ja auch, vor allem für den Schuldigen, so sein. Das Gericht strahlt eine gewisse Würde aus; man hat in diesen Hallen einfach Respekt.
Die Lage im Saal war sehr gespannt, da sich ja 2 gegnerische Parteien gegenüberstanden. Auch zwischen dem Verteidiger der angeklagten Person und dem gegnerischen Anwalt kam es oftmals zu verbalen Auseinandersetzungen.
Für uns als Zuschauer waren die 2 Tage bei Gericht zwar sehr interessant, aber teilweise auch etwas unangenehm, da man sich wie ein sensationslüsterner Spanner bei einem Autounfall vorkommt.
2. Die Beteiligten an einem Strafverfahren
Unter diesem Punkt soll nun einmal näher erläutert werden, welchen verschiedenen Personen man bei einem Gerichtsverfahren begegnet:
2.1. Die Aufgaben der Beteiligten
In unserem Fall gab es eine Geschädigte, die den Herrn F. aus P. vor 2 Jahren wegen Beleidigung, Körperverletzung und erschwerend Vergewaltigung bei der Polizei angezeigt hatte.
Die Polizei gab die Anzeige an die Staatsanwaltschaft weiter.
Somit ist der Staatsanwalt der Hauptkläger.
Die Geschädigte, Frau C., trat als Nebenklägerin auf und war mit Ihrer Anwältin bei der Verhandlung anwesend.
Der Angeklagte Herr F. wurde von seinem Anwalt, dem Verteidiger, begleitet.
Als Hauptperson empfanden wir den Richter.
Er hat die schwere Aufgabe objektiv und unparteiisch über Recht und Unrecht zu entscheiden. Ihm zur Seite standen die ehrenamtlichen Schöffen, welche „Im Namen des Volkes...“ zusammen mit dem Richter das Urteil fällen müssen.
Außerdem traten noch mehrere Zeugen sowie 2 sachverständige Gutachter, in diesem Fall 2 Ärzte bei denen der Beklagte und die Nebenklägerin in Behandlung waren, in Augenschein.
Sie alle haben die Aufgabe bei der Urteilsfindung mit Beweisen, Indizien und Fakten behilflich zu sein.
3. Der Ablauf der Hauptversammlung
3.01. Eröffnung der Hauptversammlung
Zur Eröffnung der Hauptversammlung erscheint der Richter und die Schöffen. Sie werden von den restlichen Anwesenden stehend empfangen, bis diese vom Richter zum Platz nehmen aufgefordert werden.
3.02. Belehrung der Zeugen und Sachverständigen
Anschließend ermahnt der Richter die anwesenden Zeugen und Sachverständigen im Interesse des Klägers und auch des Angeklagten die Wahrheit zu sagen. Er weißt sie auf die möglichen schwerwiegenden Folgen von Falschaussagen hin. In diesem Fall würden sie sich selbst strafbar machen.
3.03. Vernehmung des Angeklagten zur Person
Danach wurde der Angeklagte Herr F. zu seiner Person befragt. Durch die Überprüfung seiner Personalien stellt der Richter nochmals sicher, daß es sich auch um die richtige Person handelt.
3.04. Verlesung des Anklagesatzes
Im Anschluß daran verlas der Richter den Anklagesatz.
Aus dem Anklagesatz ging in unserem Fall folgendes hervor:
Frau C. beschuldigte Herrn F., sie am Himmelfahrtstag des Jahres 1999 erst u. a. mit rassistischen Äußerungen beleidigt zu haben, sie dann anschließend körperlich in Form von Schlägen verletzt und desweiteren mit Gewalt den Geschlechtsverkehr herbeigeführt zu haben.
Der Staatsanwalt forderte im Falle eines Schuldspruches eine Haftstrafe von insgesamt 3 Jahren und 2 Monaten sowie die Kostenübernahme des gesamten Strafverfahrens.
3.05. Belehrung des Angeklagten über Aussagefreiheit
Nach der Verlesung des Anklagesatzes wurde Herr F. über sein Recht zur Aussagefreiheit durch den Richter aufgeklärt.
Um Ihnen das Recht auf Aussagefreiheit näher zu erklären, haben wir für Sie im Internet nachgeforscht:
Recht zu schweigen - Recht zu lügen?
Der Beschuldigte hat die uneingeschränkte Aussagefreiheit oder anders gesagt: Dem Beschuldigten steht das Recht zu schweigen - und das Recht zu lügen zu.
Zunächst eine einfache Darstellung, was das sogenannte Schweigerecht beinhaltet:
Schweigen bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschuldigte kein Wort sagt. Es geht nur darum, ob er etwas zum Tatvorwurf sagt oder nicht. So kann der Beschuldigte, der von seinem Schweigerecht Gebrauch machen möchte, umfangreich Antwort geben zu seinem Namen, seiner Adresse und seinem Beruf (also zu den persönlichen Angaben). Würde er aber, nach seinem Aufenthalt zur Tatzeit befragt, beispielsweise sagen: "Da war ich nicht", so hat er sich bereits zum Tatvorwurf eingelassen. Auf diese Frage hätte er dann schweigen müssen: Wer schweigt, darf auch nicht bestreiten.
Natürlich ist es aber gerade Sinn und Zweck der Aussagefreiheit des Beschuldigten, dass er selbst entscheiden kann, ob er schweigt oder nicht. Der Beschuldigte soll die ihm am zweckmäßigsten erscheinende Verteidigungsart wählen.
Wer schweigt, muss dies aber auch durchhalten: Wer schweigt, darf nicht bestreiten.
Der Satz "Wer schweigt, darf nicht bestreiten" zielt auf die Wertung des Schweigens als Neutrum. Es ist gemeint, dass die Wertung des Schweigens nur dann neutral ist, wenn von dem Schweigerecht von Anfang an Gebrauch gemacht worden ist.
Denn nur, wenn der Beschuldigte sich nicht, auch nicht nachträglich, zum Tatvorwurf einläßt, kann das Schweigen nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden.
Wer aber teilweise schweigt und teilweise redet - und sei es auch, dass er bestreitet -, dem kann das Schweigen mit der - wie im täglichen Leben auch üblichen- Fragestellung: "Warum schweigt er jetzt? Hat er was zu verbergen?" zum Nachteil gereichen.
Neutral heißt, dass die Polizei / Staatsanwaltschaft / das Gericht dem Schweigenden, der von Anfang von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, das Schweigen nicht als Indiz dafür, dass er etwas zu verbergen hat, anlasten darf und dass der Beschuldigte nicht als Beweismittel zur Verfügung steht. Die Polizei / Staatsanwaltschaft hat also weitere Beweise zu ermitteln.
Belehrungspflicht: Auf das Schweigerecht wird der Beschuldigte hingewiesen in Vernehmungssituationen und vor Gericht. Nicht hingewiesen werden muss der Beschuldigte hingegen bei anderen Zwangsmaßnahmen wie z.B. der Durchsuchung. Das bedeutet, dass das, was der Beschuldigte dort sagt, als Spontanaussage als Beweis verwertbar ist.
3.06. Vernehmung des Angeklagten zur Sache
Auch zur anschließenden Vernehmung des Beschuldigten fanden wir einen interessanten Artikel im Internet:
Beschuldigtenvernehmung
Der Beschuldigte kann vernommen werden
im Ermittlungsverfahren durch die Polizei, §§ 163 a Abs. 4, 136 StPO, durch die Staatsanwaltschaft, §§ 163 a Abs. 3, 136 StPO, und durch den Ermittlungsrichter, §§ 115 Abs. 2 u. 3, 128, 136, 164 StPO.
Zur Abgrenzung zwischen verwertungsfähiger Spontanaussage und dem Verwertungsverbot nach §§ ... unterliegenden Aussage unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht ist die Definition der Vernehmung wesentliche:
Eine Vernehmung liegt vor, wenn...
der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Eigenschaft gegenübertritt
und in dieser Eigenschaft eine Auskunft verlangt
(BGH StV 1996, 465; BGHSt 40, 211, 213).
Wie bereits gesagt, besteht Belehrungspflicht aber nur in Vernehmungssituationen. Nach der Definition der Vernehmung besteht somit gerade dann keine Belehrungspflicht, wenn die Frageperson nach außen hin keine amtliche Eigenschaft aufweist. Die Praxis, Beschuldigte durch heimliche Ermittlungsmethoden auszuhorchen, unterliegt damit geringeren Anforderungen in Bezug auf die Ermöglichung der Ausübung des Schweigerechts als die Praxis der amtlichen Vernehmung des Beschuldigten.
Hierbei wird in bedenklicher Weise gegen den nemo-tenetur-Grundsatz verstoßen. Bendler spricht bezüglich des Schweigerechts davon, dass es eines der "(...) wichtigsten prozessualen Rechte (...)" des Beschuldigten sei, das "(...) ihm von Verfassungs wegen aus Achtung vor der Menschenwürde gewährleistet ist." (Wolfgang Bendler, in: Grundlagen der Strafverteidigung, Hrsg.: Ziegert, 2000, S. 68). Der BGH aber erkennt die Tätigkeit der heimlichen Ermittler in ständiger Rechtsprechung an mit dem etwas lapidaren Argument - sinngemäß -, dass es anders nunmal nicht funktioniere mit der Strafverfolgung: "So würde ein solcher Vernehmungsbegriff auch auf Ausführungen zutreffen, die ein Verdeckter Ermittler im Rahmen seiner Tätigkeit beim Beschuldigten hervorgerufen hat; mit dem Sinn und Zweck der §§ 110 ff. StPO wäre das nicht zu vereinbaren." (BGH StV 1996, 465). Dabei ist die Rechtsgrundlage nicht für die Tätigkeit aller heimlichen Ermittler - denn es gibt mehr als die Verdeckten Ermittler, deren Rechtsgrundlage §§ 110 ff. StPO ist - zweifelsfrei. Hierzu siehe auch bald das Kapitel: "Verdeckte Ermittler und andere heimliche Ermittler", den die Verfasserin zu dem großen Kapitel des Abgehörtwerdens hinzufügen möchte.
Nemo-tenetur-Grundsatz:
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist niemand verpflichtet, aktiv zu seiner eigenen Strafverfolgung beizutragen (BVerfGE 56, 37 (43); BGHSt 38, 214; 34, 39 (46)).
Im Fall der Spontanaussage fehlt es zwar nicht an dem Gegenübertreten in amtlicher Eigenschaft, aber an dem Auskunft-Verlangen. Es herrschen deshalb auch hier keine besonderen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Frage der Verwertung einer solchen aus eigenem Antrieb geleisteten Aussage
Die Vernehmung des Angeklagten Herrn F. fanden wir sehr interessant.
Lt. Seiner Aussage war es das erstemal, wo er sich ausführlich vor Gericht zur Sache äußern durfte.
Am Anfang wunderten wir uns über die vielen Dinge, über die der Richter Herrn F. befragte und die unserer Meinung nach teilweise gar nichts mit der Anklage zu tun hatten. Im Laufe des Prozesses wurde uns allerdings klar, daß sich der Richter und die Anwesenden dadurch ein besseres Bild von dem Angeklagten machen konnten.
Herr F. erzählte erst einmal von seiner Kindheit. Er stammt aus einer kinderreichen Familie; hat insgesamt noch 7 Schwestern. Zu seinen Eltern und Geschwistern hat er ein gutes familiäres Verhältnis. Einige Familienmitglieder waren auch als Zeugen anwesend. Bekanntermaßen ist in solchen großen Familien das Geld immer etwas knapp und so kann man es Herrn F. nicht verübeln, das er nach der 8. Klasse von der Schule abging, um Geld zu verdienen. Er absolvierte zunächst eine Lehre zum Fleischer. Da ihm dieser Beruf allerdings nicht so zusagte, nahm er anschließend einen Job im Straßenbau an. Momentan arbeitet er seit einigen Jahren als Putzer bei einer Maurerfirma. Da der Firmensitz in den alten Bundesländern ist, hält sich Herr F. nur am Wochenende zu Hause auf. Sein Arbeitsleben wurde nur in einem Fall von 1 Jahr Arbeitslosigkeit unterbrochen, da Herr F. von seiner damaligen Lebensgefährtin, der Nebenklägerin Frau C., genötigt wurde die Arbeit auf Montage einzustellen und sich in Sachsen nach einem Job umzusehen. Wir glauben, daß Herr F. im Job seinen Mann steht, denn er wurde nach vergeblicher Arbeitssuche im Osten von seinem ehemaligen Chef erneut eingestellt.
Seine erste Freundin hatte Herr F. mit ca. 17 Jahren. Die Beziehung hielt ungefähr 6,5 Jahre und aus ihr stammt sein heute 13 Jahre alter Sohn. Da man sich auseinander gelebt hatte, trennte man sich im gegenseitigen Einvernehmen. Herr F. gab an, seinen Sohn so oft es ihm möglich ist zu sehen und auch mit der Kindesmutter ein gutes Verhältnis zu haben.
Nach ca. 4 Beziehungen, die alle von kürzerer Dauer waren, lernte Herr F. 1997 in der Disco die Nebenklägerin Frau C. kennen.
Er glaubte, in ihr die Frau seines Lebens gefunden zu haben, erzählte aber, daß der erste Ärger bereits nach 2 Monaten losging. Frau C. wurde urplötzlich depressiv und verschwand dann, ohne eine Nachricht zu hinterlassen, einfach für mehrere Tage. Verständlich, daß Herr F. sich Sorgen machte! Dieses Szenario wiederholte sich immer wieder!
Irgendwann öffnete sich Frau C. Herrn F. und erzählte ihm von ihren seelischen Problemen. Sie war lt. Ihrer Aussage im Kindheitsalter von Ihrem Vater sexuell mißbraucht worden und ihre Mutter hätte dann auch noch die Anklage gegen ihn zurückgezogen.
Doch nicht nur diese Sachlage verursachte Beziehungsprobleme. Durch die Auswärtstätigkeit des Herrn F. kam es immer wieder zu Seitensprüngen von Seiten der Frau C.
Die Situation eskalierte am Männertag 1999. Das Paar hatte schon zu Mittag kleine Streitereien. Man begab sich anschließend zu einer Feier in eine Gartenanlage. Obwohl eine ausgelassene Stimmung herrschte verhielt sich Frau C. auffallend still. Nachdem man ihren kleinen Sohn zusammen mit Herrn F. ´s Nichte als Babysitter am Abend nach Hause gebracht hatte, feierte man in der Wohnung einer von Herrn F. ´s Schwestern weiter. Dort flirtete Frau C. dann mit einem anderen Mann, was Herrn F. noch mehr in Rage brachte. Diese steigerte sich noch, als Herr F. auf dem Nachhauseweg in einer Gaststätte Zigaretten holte, wieder nach draußen kam, und Frau C. abermals mit 3 Männern flirtend auf der Straße vorfand.
Er beschimpfte Sie als Hure und Schlampe, versetzte ihr einen Stoß und schlug auch lt. seiner Aussage mit der flachen Hand zu.
Der Alkohol hätte an diesem Tag allerdings keine Rolle gespielt, da Herr F. keinen Schnaps und insgesamt nur ca. 5 Fl. Bier getrunken hätte.
Zu Hause angekommen, nahm man aus dem Ehebett eine Matratze um der Nichte eine Schlafstätte zu bereiten.
Frau C. weinte und begab sich auf die Couch um zu schlafen. Das gefiel Herrn F. nicht und er nötigte sie, ins Bett zu kommen. Um sie zu beruhigen, legte er den Arm um sie. Herr F. sagte des weiteren aus, er wäre psychisch nach dem Streit gar nicht in der Lage gewesen einen Geschlechtsverkehr auszuführen.
Am nächsten Tag zog Herr F. aus der gemeinsamen Wohnung aus und wurde 2 Wochen später plötzlich zur Polizei vorgeladen, wo er zum ersten Mal etwas von den Vorwürfen der Vergewaltigung erfuhr.
Abschließend sagte er aus, daß er Frau C. ein paar Monate später zufällig beim Einkaufen wiedersah. Man traf sich öfter, zog abermals zusammen und hatte auch Geschlechtsverkehr bis man sich letztendlich im Jahr 2000 trennte.
3.07. Beweisaufnahme (Zeugen, Gutachter, etc.)
Nach der erfolgten Vernehmung des Herrn F. sollten nun die Zeugen zu Wort kommen. Leider mußten wir den Gerichtssaal erst einmal für die nächsten 3 Stunden verlassen, da die Nebenklägerin für die Zeit Ihrer Aussage den Ausschluß der Öffentlichkeit mit der Begründung beantragte, daß Details aus ihrem Intimleben zur Sprache kommen würden, die für die Öffentlichkeit nicht von Belang wären. Der Richter entsprach diesem Wunsch, was wir sehr schade fanden, da wir um uns eine bessere Meinung zu bilden, gerne die Gegenseite angehört hätten.
Nachdem wir wieder den Saal betreten durften, sagte die Mutter von Frau C. aus. Für unsere Studie und das anschließende Urteil von Belang ist folgende Aussage von ihr. Frau C. kam am morgen nach dem Männertag zu ihrer Mutter und erzählte ihr, sie wäre von Herrn F. vergewaltigt worden. Daraufhin gab diese ihr den Rat einen Frauenarzt aufzusuchen. Dieser Rat wurde von Frau C. allerdings erst 4 Tage später befolgt, mit der Begründung, sie würde sich schämen, da sie erst 2 Wochen zuvor wegen Kinderwunsch bei ihm in Behandlung war. Bei uns und dem Richter stellte sich die Frage: Gibt es in P. nur einen Frauenarzt?
Eine weitere Zeugin, die Nichte des Herrn F., wurde ebenfalls angehört. Sie gab an, in der besagten Nacht keinerlei Kampfgeräusche oder Lärm, der unserer Meinung nach bei einem ungewollten Geschlechtsverkehr entstehen muß, gehört zu haben.
Ebenfalls gehört wurde der Arzt, bei dem sich Frau C. nach 4 Tagen vorstellte. Er bestätigte mit seiner Aussage die Anklage wegen Körperverletzung, da er bei Frau C. Hämatome und Schürfwunden u. a. im Gesicht und auch an der Außenseite der Oberschenkel feststellen konnte.
Die Schwester des Herrn F. verweigerte ihre Aussage mit Verweis auf die lange Zeitspanne welche seit dem Männertag 1999 bis zur jetzigen Verhandlung vergangen ist.
Die Aussagen der Mutter des Herrn F. waren für das Urteil ebenfalls nicht von großer Bedeutung.
Nach diesen Zeugenaussagen wurde das Verfahren auf einen weiteren Gerichtstag verlegt. An diesem sollten 2 Gutachter zu Wort kommen.
Da hatten wir einmal einen Psycholgen. Bei ihm waren sowohl der Beschuldigte als auch die Nebenklägerin in Behandlung. Herr F. absolvierte eine große Zahl von Sitzungen bei ihm, da er mit seinen Beziehungsproblemen nicht zurecht kam. Später wurde Frau C. hinzugezogen. Bei Einzelsitzungen widersprachen sich die Aussagen des Paares. Bei den gemeinsamen Sitzungen kamen die Probleme überhaupt nicht zur Sprache.
Nach ihm hatte noch ein unabhängiger Gutachter das Wort, welcher den gesamten Prozeß mit verfolgte. Er äußerte die Meinung, daß Herr F. jetzt im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte gewesen wäre, und das mit Sicherheit auch zum Zeitpunkt der Tat der Fall war. Als er sich zu Frau C. äußern wollte, gebot der Richter Einhalt, um zu eine beeinflussende Äußerung zu verhindern.
3.08. Schlußplädoyers
Nachdem alle Zeugen gehört worden waren, hielt der Verteidiger des Angeklagten sein Schlußplädoyer. Er befand Herrn F. der Körperverletzung schuldig, denn die Schläge hatte er erwiesener Maßen ausgeführt und sie auch zugegeben. Bezug nehmend auf die Anklage der Vergewaltigung kenne er seinen Mandanten jetzt lange genug und würde Herrn F. verstehen und auch glauben, daß er keine Tat zugeben würde, die er nicht begangen hätte. Auch schenke er der Aussage von Frau C. nur wenig Glauben. Er konnte genauso wenig wie wir nachvollziehen, wieso man nach solch schweren Verletzungen wie einer Vergewaltigung und Körperverletzung erst nach 4 Tagen zum Arzt und erst nach 14 Tagen zur Polizei geht.
Nun „hatte der Staatsanwalt das Wort“! Er plädierte für insgesamt 2 Jahre und 6 Monate Freiheitsentzug mit Hinweis auf die seelischen Schäden, die Frau C. durch die Tat davongetragen hätte.
Die Anwältin der Frau C. äußerte in ihrem Plädoyer, daß Frau C. in allen 3 Anhörungen des Verfahrens immer die gleichen Aussagen getroffen hätte und deswegen glaubhafter wäre als Herr F., da dieser sich doch des öfteren widersprochen hätte.
Der Verteidiger des Herrn F. wies dann den Staatsanwalt noch einmal daraufhin, das seine Forderungen total überhöht und ungültig wären, da sie im Berufungsverfahren immer kleiner als das vorangegangene Urteil sein müssen. Er kündigte an, im Falle einer Verurteilung wegen Vergewaltigung in Revision zu gehen. Herr F. stimmte seinem Verteidiger zu.
3.09. Beratung und Abstimmung
Von unserem Dozenten erfuhren wir, daß der Richter mit den Schöffen viele Stunden beraten hat, welches Urteil gefällt werden soll. Der Richter weißt die Schöffen gegebenenfalls auf Gesetze hin, welche sie bei ihrer Entscheidung mit berücksichtigen müssen. Sie versuchen, sich dabei nicht von Emotionen leiten zu lassen.
3.10. Urteilsverkündung
Die Urteilsverkündung fand am 16.05.2002 um 16:00 Uhr statt.
Es waren eine neue Staatsanwältin sowie ein neuer Verteidiger anwesend. Diese mußten erst neu vereidigt werden.
Anschließend wurde das in erster Instanz gefällte Urteil aufgehoben.
Das neue Urteil lautete wie folgt:
Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr wegen Körperverletzung, Nötigung und Beleidigung verurteilt. Die Haftstrafe wurde auf 3 Jahre Bewährung ausgesetzt.
Weiterhin hat Herr F. eine Geldstrafe in Höhe von 600,- Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.
In den 3 Jahren Bewährungszeit muß er jeden Ortswechsel bzw. jede einschneidende Veränderung in seinem Leben sofort offen legen.
Im Falle einer Nichtbewährung oder einer böswilligen Zurückhaltung der Geldstrafe müßte er sofort die Haftstrafe antreten.
Herr F. wurde darüber aufgeklärt, daß er innerhalb einer Woche gegen das Urteil durch seinen Anwalt Revision beantragen könne.
Nach Ablauf dieser Frist gilt das Urteil als rechtskräftig!
4. Eindrücke aus der Verhandlung
Wie bereits erwähnt, war es für uns sehr interessant so eine Gerichtsverhandlung live und in Farbe mitzuerleben. Wir haben auch erkannt, wie schnell es leider oftmals passieren kann, daß man selbst auf dem Anklagestuhl sitzt.
Manche Dinge die uns anfänglich kurios vorkamen, z. B. daß Herr F. vom Richter befragt wurde, was für eine Biersorte und wieviel davon er am Männertag vor 3 Jahren getrunken hat, bekamen später einen Sinn.
Herr F. hat sich in seinen Aussagen ab und zu in belanglosen Sachen widersprochen, was aber nicht unbedingt schlecht gewertet wurde, da das nach so einem Zeitraum menschlich erscheint. Die Aussagen von Frau C. stimmten bis aufs Detail überein, was uns wie einstudiert vorkam.
Allerdings ist es garantiert sehr schwierig eine Entscheidung zu fällen, die nicht von Gefühlen geleitet wird, da man sich meist ein eigenes Bild von den Menschen bildet, mit denen man es zu tun hat.
Da wir nur Herrn F. ´s Aussage beiwohnen konnten, können wir leider auch nur den Eindruck von ihm wiedergeben. Er kam uns sehr bedächtig, etwas schüchtern und überhaupt nicht wie ein gewalttätiger Schlägertyp vor. Der Schein kann zwar manchmal trügen, aber da Herr F. wußte, daß sich eine Schuldzugabe strafmildernd auswirken würde, hätte er sicher nicht das Verfahren noch mal aufgerollt, wenn er die Vergewaltigung wirklich begangen hätte.
Einen negativen Eindruck hinterließ der Staatsanwalt bei uns, weil solche Ausdrücke wie „Pack schlägt sich, Pack verträgt sich“ sind eines Vertreters der Justiz nicht würdig.
Eindrucksvoll war auch die Beobachtung des Richters. Er wirkte teilweise gelangweilt und desinteressiert, manchmal auch zynisch. Im Endeffekt war das aber gut geschauspielert und lockte sicher manche der Anwesenden auf eine falsche Fährte. Bei uns hat es zu mindestens geklappt. Bei der Urteilsbegründung verblüffte er uns mit seiner Spitzfindigkeit.
Herrn F. sah man seine Erleichterung über das milde Urteil förmlich an.
5. Wie würden Sie entscheiden?
Sicherlich sind wir etwas voreingenommen, da wir nur die Aussage des Herrn F. hören konnten und nicht die der Gegenpartei.
Aber wir fällten unser Urteil nach mehreren Gesichtspunkten:
1. Die Sache mit dem zu späten Arzt- und Polizeibesuch
2. Warum hörten die Kinder (damals 5jähriger Sohn von Frau C. und
14jährige Nichte von Herrn F.), die sich in der Wohnung aufhielten,
nichts?
3. Wenn ein Mann mich geschlagen und dazu noch brutal
vergewaltigt hat, wie kann ich dann noch einmal mit ihm unter ein
Dach ziehen?
4. Schläge sind unverzeihlich und keine Argumente! Aber ist es nicht verständlich, daß einem, wenn man immer wieder belogen und
hintergangen wird, irgendwann die Nerven durchgehen?
Wie hätten wir uns in der Situation verhalten?
Wir „plädieren“ für eine milde Bewährungsstrafe wegen Körperverletzung! Die Begriffe „Schlampe“ oder „Hure“ sind für uns keine Beleidigungen, da sich Frau C. offensichtlich wie eine solche verhalten hat. Die anderen Beleidigungen wie z. B. „Du bist nicht arich und gehörst auf den Grill!“ hat Herr F. nicht zugegeben und sie konnten auch nicht nachgewiesen werden. Wir meinen, sie sind von Frau C. erfunden wurden um Herrn F. noch zusätzlich durch rechtsradikale Äußerungen zu schaden.
6. Urteil
Das Urteil wurde unter Punkt 3.10. bereits näher von uns erläutert. Wir sind damit vollauf zufrieden. Es erging wirklich „Im Namen des Volkes“, denn die Meinungen beim Austausch in unserer Klasse stimmten größtenteils alle mit uns überein.
7. Gefühle und Meinungen
Unsere Gefühle und Meinungen haben wir ja schon in den vorangegangenen Punkten teilweise einfließen lassen und zum Ausdruck gebracht.
Herr F. ist in unseren Augen eigentlich ein armer Kerl, der in seiner Liebe zu Frau C. teilweise hörig war. Deshalb ja auch seine Besuche beim Psychologen. Frau C. nutzte seine Gutmütigkeit gekonnt aus, z. B. fuhr er ihre Umzüge und unterstützte sie finanziell. Als er dann endlich die Nase voll von ihr hatte, wollte sie ihn durch die Anschuldigungen bewußt schaden. Leider hat er es verpaßt eine Gegenanklage wegen Verleumdung anzustrengen.
Es ist schlimm, wie leicht man einen Menschen nur durch Rufmord in das soziale Abseits katapultieren kann.
Hätte der Richter und die Schöffen nicht so objektiv und „im Zweifelsfalle für den Angeklagten“ entschieden hätte Herr F. 3 Jahre seines Lebens hinter Gittern verbracht, würde als vorbestraft gelten, was in unserer Gesellschaft besonders schlimm ist, und hätte dazu auch noch einen ganzen Berg Schulden auf dem Hals.
Wir wünschen Herrn F. für seine Zukunft, daß er aus dieser Sache gelernt hat!
Wie hat der Richter so schön bemerkt: „Die Bewährung wurde ausgesprochen weil Herr F. sehr gut in der Familie und im Berufsleben integriert ist und seine Straftaten nur im Zusammenhang mit Frau C. standen.“ Er ist vorher und hinterher nie straffällig geworden und wird es mit Sicherheit auch nicht mehr werden! weiterlesen schließen
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