Deutsche Beamtenversicherung DBV Reisekrankenversicherung Testbericht

Deutsche-beamtenversicherung-dbv-reisekrankenversicherung
ab 34,23
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Summe aller Bewertungen
  • Preis & Leistung:  sehr gut
  • Allgemeine Kundenfreundlichkeit:  sehr gut
  • Zahlung nach Schaden:  sofort ohne Probleme
  • Erreichbarkeit:  sehr gut

Erfahrungsbericht von infos

>> Günstiger geht's nicht!

Pro:

-

Kontra:

-

Empfehlung:

Ja

Da ich recht kurzfristig im August letzten Jahres eine Woche in die Klettersteige der Brenta verschwunden bin und (als Berg-Neuling) dringend eine Reisekrankenversicherung brauchte, habe ich mich auf die Suche begeben und habe die Delfin-Travel als günstigste und unkomplizierteste Möglichkeit für mich entdeckt.

Die "Delfin Direkt Versicherung", ein Tochterunternehmen des DBV-Winterthur-Versicherungskonzerns, bietet für 9,72 DM ein ganzes Jahr lang Reisekrankenversicherungsschutz. Gegenüber anderen Anbietern ist zwar die abgedeckte Urlaubs-Zeitspanne statt mit 62 Tagen mit "nur" 42 Tagen angegeben, aber für mich (und wohl die meisten Versicherungsnehmer) dürfte diese Zeitspanne mehr als ausreichend sein - länger als sechs Wochen bin ich jedenfalls nicht im Ausland.

Der Rest der Versicherungsbedingungen entspricht dem Standard: mit der Auslands-Reisekrankenversicherung Delfin-Travel sind ambulante und stationäre Behandlung im Ausland zu 100% abgedeckt. Auch ein Kranken-Rücktransport nach Deutschland ist versichert.

Die Versicherung lag beim Vergleich in Focus-Money 16/2001 als günstigste an der Spitze. Neben dem Preis-Leistungs-Verhältnis hat mich aber auch die Möglichkeit zum Online-Abschluss überzeugt: über eine gesicherte Verbindung werden die notwendigen Daten schnell, einfach und sicher abgefragt und im Anschluss druckt man sich die Versicherungsbedingungen und den Versicherungsschein einfach aus. Das war es dann auch schon!

Auf diesem Weg kann man selbst noch in allerletzter Sekunde eine Reisekrankenversicherung abschließen. Und wer dem Lastschriftverfahren zustimmt, genießt sofort mit dem Ausdruck des Versicherungsscheins den vollen Versicherungsschutz. Zusätzlich zum Ausdruck bekommt man per E-Mail eine Bestätigung, die Versicherungsbedingungen als PDF-Datei und die kostenlose 0800er-Hotline-Nummer für Probleme und Fragen.

Mich hat dieses Angebot überzeugt und ich kann es nur jedem weiterempfehlen. Gute Reise!




Für alle, die es vorab gerne genauer wissen wollen, hier die Versicherungsbedingungen:

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Versicherungsbedingungen für die Auslands-Reisekrankenversicherung Delfin Travel

§ 1 Der Versicherungsschutz

1. Während der ersten 42 Tage eines Auslandsaufenthaltes besteht Versicherungsschutz für die im Ausland medizinisch notwendige und unaufschiebbare Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen (Versicherungsfall). Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungen nicht mehr erforderlich sind. Als Versicherungsfall gelten auch Schwangerschaftskomplikationen, Fehlgeburt und Tod.

2. Der Versicherungsschutz verlängert sich bei ärztlich nachgewiesener Transportunfähigkeit über die 42 Tage hinaus, bis die Rückreise ohne Gefährdung der Gesundheit angetreten werden kann.

§ 2 Der Versicherungsvertrag

1) Der Versicherungsvertrag kommt online zustande, wenn die Beiträge entweder von einem Konto des Versicherungsnehmers per Lastschrift oder von einem Kreditkartenkonto abgerufen werden können.

Der Vertrag muß vor Reisebeginn abgeschlossen worden sein.

2) Versicherungsfähig sind Personen, die zum Zeitpunkt des Online Abschlusses noch nicht 55 Jahre sind (Jahr des Vertragsabschlusses minus Geburtsjahr), einen ständigen Wohnsitz in Deutschland besitzen und sich nicht ständig auf Reisen befinden.

3) Der Versicherungsvertrag wird zunächst für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherer zum Ende des Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt wird. Das Versicherungsjahr beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Versicherung abgeschlossen wird und endet nach 12 Monaten.

Unabhängig von einer Kündigung endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet.

§ 3 Beginn und örtlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Zahlung des Beitrages. Der Beitragszahlung steht die Erteilung einer vollziehbaren Einzugsermächtigung gleich. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.

2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Staaten außerhalb Deutschlands mit Ausnahme derjenigen, deren Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt.

§ 4 Umfang der Leistungspflicht

1) Ambulante Heilbehandlung

Kostenerstattung zu 100 % für

a) sämtliche medizinisch notwendige Leistungen der Ärzte, die nach dem für das Ausland geltenden Recht zur Heilbehandlung zugelassen sind.

b) Arznei- und Verbandmittel, die aufgrund ärztlicher Verordnung aus einer offiziell zugelassenen Abgabestelle (Apotheke) bezogen werden.

Nicht zu den Arznei- und Verbandmitteln zählen: Lifestyle-Produkte wie z. B. Potenz-, Haarwuchs- oder Gewichtsreduktionspräparate, Nähr- und Stärkungsmittel, kosmetische Präparate. Diese gelten selbst dann nicht als Arzneimittel, wenn sie ärztlich verordnet wurden.

c) Physikalisch-medizinische Behandlungen wie Krankengymnastik, Massagen, Inhalationen, Wärmebehandlung, Elektro- und Lichttherapie durch dazu qualifizierte Personen.

Zu diesen Behandlungen zählen nicht: Fitness- und Wellnessanwendungen sowie Thermal-, Sauna- und ähnliche Bäder.

d) medizinisch notwendige Gehstützen und Liegeschalen in einfacher Ausfertigung.

2) Stationäre Heilbehandlung

Kostenerstattung zu 100 % für

a) sämtlich medizinisch notwendige Leistungen in einem im Aufenthaltsland anerkannten Krankenhaus.

b) medizinisch notwendige Transporte zum und vom nächstgelegenen, aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus im Aufenthaltsland.

c) medizinisch notwendige Rücktransporte aus dem Ausland zu einem geeigneten Krankenhaus in der Bundesrepublik Deutschland. Voraussetzung hierfür ist, daß Gefahr für Leib oder Leben besteht, im Aufenthaltsland eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist und der Rücktransport deshalb von dem behandelnden Arzt im Ausland angeordnet wird oder vorher von uns oder einer von uns beauftragten Stelle genehmigt worden ist. Die Kosten für eine Begleitperson, für die zum Zeitpunkt des Rücktransportes beim Versicherer ebenfalls Versicherungsschutz nach der Reisekrankenversicherung Delfin Travel besteht, fallen auch unter den Versicherungsschutz.

3) Zahnärztliche Behandlung

Kostenerstattung zu 100 % für

Schmerzstillende Zahnbehandlung einschließlich notwendiger Füllungen in einfacher Ausführung sowie die Reparatur von Prothesen.

Dazu zählen nicht: Aufwendungen für Zahnersatz und Zahnkronen.

4) Sonstige Aufwendungen

werden wie folgt übernommen:

a) Überführungskosten bis DM 19.558,30 (=10.000 Euro). Überführungskosten sind die reinen Transportkosten, die beim Tod einer versicherten Person während der Reise unmittelbar durch Überführung des Leichnams an den ständigen, vor Beginn des Versicherungsschutzes vorhandenen Wohnsitz entstehen.

b) Bestattungskosten im Aufenthaltsland bis DM 9.779,15 (= 5.000 Euro).

§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht

1) Keine Leistungspflicht besteht

a) für Heilbehandlungen, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Auslandsreise waren.

b) für Heilbehandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, daß sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Auslandsreise ausschließlich wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades der versicherten Person unternommen wurde.

c) für sämtliche Versicherungsfälle, die durch Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an inneren Unruhen verursacht worden sind.

d) für auf Vorsatz oder Sucht beruhenden Krankheiten oder Unfälle einschließlich deren Folgen.

e) für Entbindung und Schwangerschaftsabbruch, die Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen und Fehlgeburten als erforderliche Heilbehandlung unterliegen jedoch der Leistungspflicht.

f) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder; nachgewiesene oder tariflich vorgesehene Sachkosten werden erstattet.

g) für Behandlungen geistiger oder seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für Hypnose und Psychotherapie.

j) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung.

2) Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß oder ist die geforderte Vergütung nicht angemessen, so wird die Erstattung auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt. Das gleiche gilt bei der Anwendung von Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden, die im Aufenthaltsland weder an wissenschaftlichen Hochschulen gelehrt noch in dort öffentlichen Krankenhäusern üblicherweise praktiziert werden.

3) Hat sich ein anderer Versicherer an den Kosten beteiligt oder verweist ein anderer Versicherer die versicherte Person auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertrag, wird wegen der bestehenden Doppelversicherung nur der Teil erstattet, der nach Anrechnung der Vorleistung aus diesem Vertrag zu bezahlen wäre.

§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen

1) Die Leistungen werden an den Versicherungsnehmer oder den Überbringer ordnungsgemäßer Nachweise ausgezahlt. Ordnungsgemäß sind Nachweise in Form von Originalrechnungen, die den Namen des Rechnungsausstellers sowie den Vor- und Zunamen der behandelten Personen tragen, Krankheitsbezeichnungen enthalten und nach Behandlungsarten und vorgenommenen Leistungen spezifiziert wurden. Hat sich ein anderer Versicherer an den Kosten beteiligt, sind Zweitschriften der Belege mit den Erstattungsvermerken der anderen Versicherer einzureichen. Rezepte sind zusammen mit den Arztrechnungen, Rechnungen über Heilmittel gemeinsam mit der Verordnung vorzulegen. Für die Erstattung von Rücktransportkosten ist neben Belegen für die Kosten des Rücktransportes die ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit erforderlich. Überführungs- und Bestattungskosten sind durch entsprechende Rechnungen, die amtliche Sterbeurkunde und die ärztliche Bescheinigung der Todesursache zu belegen.

2) Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in die Landeswährung der Bundesrepublik Deutschland umgerechnet.

3) Kosten für besondere Überweisungsformen können von den Leistungen abgezogen werden.

4) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können ohne unsere Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden.

§ 7 Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - mit dem Ablauf des Versicherungsvertrages und vor dessen Ablauf, mit Beendigung des Auslandsaufenthaltes. Er endet zudem mit dem Ablauf des 42. Tages der Auslandsreise, sofern nicht eine nachgewiesene Transportunfähigkeit vorliegt, vgl. § 1 Abs. 2.

§ 8 Beitragszahlung

Der Beitrag beträgt pro versicherte Person und Versicherungsjahr bis zum 31.12.2001 DM 9,72 und ab dem 01.01.2002 Euro 4,92. Er wird am 1. Tag des jeweiligen Versicherungsjahres fällig und im Rahmen der Einzugsermächtigung abgebucht.

§ 9 Mitwirkungspflichten

1) Der Versicherungsnehmer und jede andere mitversicherte Person hat auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist.

2) Der Versicherte ist verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.

3) Außerdem ist die versicherte Person verpflichtet, dem Versicherer die Einholung von erforderlichen Auskünften zu ermöglichen (insbesondere durch Erteilung einer Schweigepflichtsentbindungserklärung).

§ 10 Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten

1) Wird eine der in § 9 Abs. 1 und 2 beschriebenen Mitwirkungspflichten verletzt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies gilt nicht, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung wird insoweit geleistet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungen gehabt hat.

2) Solange die in laut § 9 Abs. 3 erwähnten Verpflichtungen nicht erfüllt werden, ruht die Leistungspflicht des Versicherers.

§ 11 Verjährung, Klagefrist, Gerichtsstand

1) Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung fällig wird. Der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers wird mit seiner Geltendmachung beim Versicherer und der Beendigung gegebenenfalls notwendiger Erhebungen fällig; es gilt als Fälligkeit, wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch nicht innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Reise beim Versicherer einreicht.

2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Sitz des Versicherers geltend gemacht werden.

3) Der Versicherer kann Forderungen aus dem Versicherungsvertrag bei dem zuständigen Gericht, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, geltend machen.

4) Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
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6 Bewertungen, 1 Kommentar

  • JarodX

    13.02.2002, 18:42 Uhr von JarodX
    Bewertung: sehr hilfreich

    Das war aber sehr umfangreich!