Erfahrungsbericht von pitsamsung
Interessante Urteile rund um den Strassenverkehr
Pro:
-
Kontra:
-
Empfehlung:
Ja
Gleiches Recht - auch für Ausländer
Italien darf ausländische Verkehrsteilnehmer nicht schlechter behandeln als Inländer.
Vor dem Europäischen Gerichtshof stand der „Codice della strada“ zur Debatte, der für italienische Raser eine 60-Tages-Frist zur Zahlung des Bußgeldes und das zum Einspruch einräumt, während Ausländer sofort den Mindestbetrag zahlen müssen.
Bei Einspruch muß eine Kaution in Höhe des doppelten Bußgeldes hinterlegt werden.
Diese Regelung wurde als diskriminierend und für unzulässig erklärt
(AZ: C 244/00)
Endlich eine positive Entscheidung gegen die Willkür der italienischen Obrigkeit.
Nachgelesen in Entscheidungen des EU Gerichtshof
=========================================================================================
Abschleppen: Nicht nur Barzahlung
Abschleppunternehmen müssen Autos auch ohne Vorkasse an den Besitzer herausgeben.
Das hat das Landgericht Düsseldorf in einer jüngst ergangenen Entscheidung klargestellt (AZ: 12 O 161/01).
Danach ist die vielfach geübte Praxis, ein abgeschlepptes Fahrzeug nur dann herauszugeben, wenn der Parksünder bei der Abholung bar zahlt, rechtswidrig.
Im verhandelten Fall sollte ein Autofahrer bei der Abschleppfirma 200 DM bar zahlen.
Auf eine Zahlung mit Kreditkarte oder nach Eingang der Rechnung ging das Abschleppunternehmen nicht ein.
Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dirk Ciper zieht aus dem Urteil den Schluss:
Gibt ein Unternehmen ein Fahrzeug auf Zusage der Zahlungswilligkeit nicht unverzüglich heraus, sondern besteht auf Barzahlung, kann der Fahrzeuginhaber
seinen Herausgabeanspruch gerichtlich durchsetzen.
Diese gerichtliche Entscheidung war längst überfällig.
Mit welcher unverschämten Dreistigkeit Abschleppunternehmen auf Barzahlung bestanden haben, kann nur jemand nachvollziehen, dem das schon mal passiert ist.
Besucht man eine auswärtige Stadt, stellt seinen PKW unbeabsichtigt (weil übersehen) in einer Zone ab, die als Feuerwehrzufahrt ausgewiesen ist, wird der Wagen abgeschleppt. Soweit so gut. Unwissenheit, eine momentane Blindheit schützt vor Strafe nicht.
Spät Nachts will ich nach einem schönen Abend nach Hause fahren.
Auto ist weg. Bei der Polizei erhalte ich die Auskunft, der Wagen ist abgeschleppt worden, ich könnte ihn bei dem Abschleppunternehmen abholen.
Also bestellte ich ein Taxi und habe mich zum Verwahrplatz des Abschleppunternehmens fahren lassen.
Mangels Masse, ich hatte keine 180,- Mark und meine ec-Karte habe ich dummerweise zu Hause gelassen, ist mir der Wagen nicht übergeben worden. Auch der Hinweis, ich komme aus Neuss und möchte nach Hause fahren, konnte das steinerne Herz des Verwahrplatzaufsehers nicht erweichen.
Also wieder Taxi, zum Bahnhof, um mit dem ersten Zug um ca. 3 Uhr nach Hause zu fahren. Am nächsten Tag, Sonnntag, konnte ich meinen Wagen endlich auslösen.
Italien darf ausländische Verkehrsteilnehmer nicht schlechter behandeln als Inländer.
Vor dem Europäischen Gerichtshof stand der „Codice della strada“ zur Debatte, der für italienische Raser eine 60-Tages-Frist zur Zahlung des Bußgeldes und das zum Einspruch einräumt, während Ausländer sofort den Mindestbetrag zahlen müssen.
Bei Einspruch muß eine Kaution in Höhe des doppelten Bußgeldes hinterlegt werden.
Diese Regelung wurde als diskriminierend und für unzulässig erklärt
(AZ: C 244/00)
Endlich eine positive Entscheidung gegen die Willkür der italienischen Obrigkeit.
Nachgelesen in Entscheidungen des EU Gerichtshof
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Abschleppen: Nicht nur Barzahlung
Abschleppunternehmen müssen Autos auch ohne Vorkasse an den Besitzer herausgeben.
Das hat das Landgericht Düsseldorf in einer jüngst ergangenen Entscheidung klargestellt (AZ: 12 O 161/01).
Danach ist die vielfach geübte Praxis, ein abgeschlepptes Fahrzeug nur dann herauszugeben, wenn der Parksünder bei der Abholung bar zahlt, rechtswidrig.
Im verhandelten Fall sollte ein Autofahrer bei der Abschleppfirma 200 DM bar zahlen.
Auf eine Zahlung mit Kreditkarte oder nach Eingang der Rechnung ging das Abschleppunternehmen nicht ein.
Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dirk Ciper zieht aus dem Urteil den Schluss:
Gibt ein Unternehmen ein Fahrzeug auf Zusage der Zahlungswilligkeit nicht unverzüglich heraus, sondern besteht auf Barzahlung, kann der Fahrzeuginhaber
seinen Herausgabeanspruch gerichtlich durchsetzen.
Diese gerichtliche Entscheidung war längst überfällig.
Mit welcher unverschämten Dreistigkeit Abschleppunternehmen auf Barzahlung bestanden haben, kann nur jemand nachvollziehen, dem das schon mal passiert ist.
Besucht man eine auswärtige Stadt, stellt seinen PKW unbeabsichtigt (weil übersehen) in einer Zone ab, die als Feuerwehrzufahrt ausgewiesen ist, wird der Wagen abgeschleppt. Soweit so gut. Unwissenheit, eine momentane Blindheit schützt vor Strafe nicht.
Spät Nachts will ich nach einem schönen Abend nach Hause fahren.
Auto ist weg. Bei der Polizei erhalte ich die Auskunft, der Wagen ist abgeschleppt worden, ich könnte ihn bei dem Abschleppunternehmen abholen.
Also bestellte ich ein Taxi und habe mich zum Verwahrplatz des Abschleppunternehmens fahren lassen.
Mangels Masse, ich hatte keine 180,- Mark und meine ec-Karte habe ich dummerweise zu Hause gelassen, ist mir der Wagen nicht übergeben worden. Auch der Hinweis, ich komme aus Neuss und möchte nach Hause fahren, konnte das steinerne Herz des Verwahrplatzaufsehers nicht erweichen.
Also wieder Taxi, zum Bahnhof, um mit dem ersten Zug um ca. 3 Uhr nach Hause zu fahren. Am nächsten Tag, Sonnntag, konnte ich meinen Wagen endlich auslösen.
9 Bewertungen, 3 Kommentare
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02.05.2002, 01:24 Uhr von Lachesis
Bewertung: weniger hilfreichDas ist viel zu kurz!!!!! Nachgelesen - abgeschrieben... Dafür geb ich kein nützlich.
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02.05.2002, 01:23 Uhr von wilma
Bewertung: weniger hilfreichhmmm, irgendwie zu kurz und praktisch keine eigene Meinung dazu
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02.05.2002, 01:22 Uhr von Heringhaus
Bewertung: sehr hilfreichDie Meinung trifft das Problem auf den Punkt könt aber noch ausführlicher sein.
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