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Erfahrungsbericht von Urquhart

Die Rechte des Aktionärs

Pro:

-

Kontra:

-

Empfehlung:

Ja

Als Miteigentümer an einer Aktiengesellschaft (AG) stehen dem Aktionär bestimmte Rechte zu. Dazu zählen die Beteiligung am Unternehmensgewinn, die Teilnahme an und ein Stimmrecht in der Hauptversammlung der AG, ein Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand, ein Bezugsrecht bei der Ausgabe junger Aktien sowie ein Anteil am Liquidationserlös des Unternehmens.

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der AG, auf der alle Eigentümer (Aktionäre) des Unternehmens zusammentreffen. Sie tritt einmal im Jahr in den ersten acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zusammen. Sind darüber hinaus zentrale Entscheidungen zu treffen, die die Zustimmung der Aktionäre erfordern, so kann zusätzlich eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Die Teilnahme an der Hauptversammlung kann dabei durchaus lohnend sein. Nicht nur aufgrund der Verlockungen von kaltem Buffet oder kleinen Werbegeschenken und Warenproben, die zu diesem Anlaß häufig an die Aktionäre verteilt werden, sondern auch um einen direkteren Einblick in die Struktur und das Innenleben "seines" Unternehmens zu gewinnen.

Mangels Zeit und/Oder Interesse werden natürlich nie alle Aktionäre einer AG auf der Hauptversammlung anwesend sein. Teilnahmeberechtigt ist aber jeder Anteilseigner - auch wenn er nur eine Aktie halten sollte. Der Veranstaltungstermin und die Tagesordnung der Hauptversammlung werden in den großen überregionalen Tageszeitungen bekannt gegeben. Wer seine Aktien in Verwahrung gegeben hat, bekommt von der Depotbank die Einladung und auf Aufforderung hin die Eintrittskarte zugesandt.

Auf der Hauptversammlung berichten Vorstand und Aufsichtrat über den Geschäftsverlauf des vergangenen Jahres und geben Rechenschaft über ihre Tätigkeit. Jeder Aktionär hat dabei das Recht, den Vorstand zu gesellschaftsrechtlichen, finanziellen und unternehmenspolitischen Angelegenheiten zu befragen oder seine Meinung zum Unternehmenskurs kundzutun. Darüber hinaus entscheidet die Hauptversammlung über alle Punkte, die gesetzlich oder nach der Unternehmenssatzung der Zustimmung der Aktionäre edürfen. Dazu zählen in erster Linie die Entlastung von Vorstand und Aufsichtrat, die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder (bis auf die Arbeitnehmervertreter), die Gewinnverwendung, Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen sowie Satzungsänderungen.

Was die Gewinnverteilung anbelangt, so wird auf der Hauptversammlung nur über die Hälfte des ausgewiesenen Bilanzgewinns entschieden, während die Verwendung der anderen Hälfte dem Vorstand überlassen bleibt. Die Gewinnverwendung und damit die Frage, wieviel an Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet wird, ist dabei nicht unumstritten. Denn während die Aktionäre - vorausgesetzt, es sind auch entsprechende Gewinne angefallen - in der Regel an einer hohen Ausschüttung interessiert sind, tendiert die Unternehmensführung dazu, möglichst viel Geld für Rücklagen und zukünftige Investitionen im Unternehmen zu halten.

Die unterschiedlichen Ziel führen jedoch selten zu einer direkten Konfrontation. Denn von einer zurückhaltenden Dividendenpolitik können auch die Aktionäre profitieren: Werden durch die reinvestierten Gelder die zukünftigen Gewinn aussichten des Unternehmens verbessert, so wird nämlich auch sein Börsenkurs steigen. Umgekehrt wird kein Vorstand dauerhaft für Minidividenden plädieren, da attraktive Ausschüttungen die Unternehmensaktie für breite Anlegerkreise interessant machen und steigende Dividenden als Ausweis einer erfolgreichen Unternehmenspolitik gelten. In der Regel wird daher die Entscheidung über die Dividende auf einen Kompromiß hinauslaufen. Manche Unternehmen gehen dem Problem auch ganz aus dem Weg, indem sie ihren Aktionären unabhängig von der Höhe des angefallenen Gewinns oder eventueller Investitionsvorhaben, eine Standarddividende zahlen.

Neben der Frage der Gewinnverwendung wird die Vermögensposition des Aktionärs auch durch die Entscheidung einer Kapitalveränderung beeinflußt. In der Regel handelt es sich dabei um eine Kapitalerhöhung, die mit der Ausgabe neuer (junger) Aktien einhergeht. Durch sie besorgt sich die Gesellschaft zusätzliches Eigenkapital, sei es für die Finanzierung zukünftiger Großprojekte, für die Erschließung neuer Märkte oder um einer ungünstigen Ertragsentwicklung entgegenzusteuern. Bilanztechnisch geht diese Kapitalerhöhung so vor sich, daß das Grundkapital um die Summe der Nennwerte aller neu ausgegebenen Aktien erhöht wird, während das Agio (die Differenz zwischen Nennwert und Kurswert) in die Rücklagen eingestell wird.

Durch die Ausgabe junger Aktien sinkt der Anteil der bisherigen Altaktionäre am Grundkapital und damit auch ihr Anteil am Gesellschaftsvermögen. Um diese Kapitalverwässerung auszugleichen, werden ihnen daher sogenannte Bezugsrechte zugestanden. Das heißt, sie haben das Recht, die jungen Aktien bevorzugt zu zeichnen. Die Anzahl junger Aktien, die sie pro Altaktie bevorzugt erwerben können, richtet sich dabei nach dem Bezugsverhältnis, das der Grundkapitalerhöhung entspricht. Über die Altaktionäre ihr Bezugsrecht aus, so bleibt ihr Grundkapitalanteil konstant. Sie können statt dessen aber auch eine Minderung ihres Kapitalanteils hinnehmen und ihr Bezugsrecht an der Börse verkaufen oder durch den Kauf zusätzlicher Bezugsrechte ihr Aktienpaket weiter aufstocken.

Seltener als die mit der Ausgabe junger Aktien einhergehende Kapitalerhöhung ist die sogenannte Kapitalerhöhung aus Gesellschaftmitteln. Hier fließt dem Unternehmen kein zusätzliches Eigenkapital zu, sondern bestehende Gewinn- oder Kapitalrücklagen werden in haftendes Grundkapital umgewandelt. Um den Anteil der Altaktionäre am Grundkapital konstant zu halten, werden sie in diesem Fall mit Gratisaktien abgefunden. Da diesen zusätzlichen Gratisaktien keine Eigenkapitalzufuhr gegenübersteht, geht eine Kapitalerhöhung asu Gesellschaftmitteln immer mit einer entsprechend proportionalen Aktienkurssenkung einher. Die Vermögesposition des Aktionärs bleibt dadurch jedoch unberührt, da die niedrigere Kursnotierung durch den Mehrbesitz an Aktien kompensiert wird.

Möglich ist schließlich auch eine Kapitalherabsetzung. Sie dient vor allem der Sanierung von Unternehmen, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Hier wird das Grundkapital vermindert, um entstandene Verluste buchungstechnisch aufzufangen. Die Kapitalherabsetzung geht in der Regel mit einer Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien oder einer Zusammenlegung von Aktien einher. Jede Kapitalveränderung - gleich ob Erhöhung oder Herabsetzung - kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit von der Hauptversammlung beschlossen werden.

Generell verfügt jede Aktie über eine Stimme auf der Hauptversammlung, geht also in die Beschlußfassung mit ein. Allerdings sollte man sich als Kleinaktionär keine Illusionen bzgl. seines Einflusses auf die Unternehmenspolitik machne, denn selbst wenn man stolzer Besitzer von 300 Anteilsscheinen ist - die Unternehmenspolitik wird maßgeblich durch die Großaktionäre bestimmt. Dennoch sollte kein Aktionär sein Stimmrecht verfallen lassen. Um es auszuüben, muß er auch nicht persönlich bei der Hauptversammlung erscheinen. Vielmehr kann er seiner Depotbank fristgerecht Weisung erteilen, die dann das Stimmrecht in seinem Sinne ausüben wird. Denn die Banken schicken regelmäßig Vertreter zu den Hauptversammlungen, die das Stimmrecht der in ihren Kundendepots enthaltenen Aktien ausüben.

Daneben besteht auch die Möglichkeit, der Bank sein Stimmrecht durch Vollmacht zu übertragen. Diese Vollmacht betrifft als sogenanntes Depotstimmrecht alle im Depot verwahrten Aktien des Kunden. In diesem Fall übt die Bank das Stimmrecht für den Aktionär aus, muß diesen allerdings vor jeder Hauptversammlung informieren, wie sie zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung abzustimmen gedenkt. Die meisten Banken haben ein großes Interesse daran, diese Depotstimmrechts-Vollmachten von ihren Kunden zu erhalten. Denn oft sind sie als Großaktionäre, Kreditgeber oder Mitglieder des Aufsichtsrats mittel- oder unmittelbar am Unternehmensgeschehen beteiligt.

13 Bewertungen, 1 Kommentar

  • LoMei

    02.05.2002, 15:56 Uhr von LoMei
    Bewertung: sehr hilfreich

    Sehr informativ. Gruß, LoMei.