Referate aus dem Internet Testbericht

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Erfahrungsbericht von netsac

REFERAT: \

Pro:

-

Kontra:

-

Empfehlung:

Ja

Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP):

Die UVP dient der Feststellung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines geplanten Projektes auf die Umwelt.
Ein wichtiger Teil dabei ist die Bürgerbeteiligung und die damit verbundenen Mitsprachemöglichkeiten.

Die UVP ist im Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz geregelt, das seit 1. Juli 1994 in Kraft ist.


Welche Vorhaben sind UVP pflichtig?

Vorhaben, bei denen aufgrund ihrer Art und Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sind, sind einer UVP zu unterziehen.

Ebenso sind bestimmte Änderungen von bereits bestehenden Anlagen UVP pflichtig:
· Kapazitätserweiterung und
· Für einen Anlagentyp bestimmter Schwellenwert um 50% über-schritten wird.


Welche Behörden sind zuständig?

Bislang war es so, daß für die Verwirklichung eines Projektes mehrere Genehmigungen bei verschiedenen Behörden notwendig gewesen sind. Dadurch wurde jedoch oft nur auf den Aspekt des Umweltschutzes geachtet und andere ebenso wichtige Bereiche vernachlässigt.

Nun ist es bei UVP-pflichtigen Vorhaben so, daß eine Konzentration aller Genehmigungsvorhaben bei der Landesregierung stattfinden. Der Projektwerber hat alle Anträge in einem Genehmigungsantrag einzubringen und erhält einen Genehmigungsbescheid.
Wie läuft das UVP – Verfahren ab?

Das UVP – Verfahren beginnt bereits mit einem Vorverfahren. Im Genehmigungsverfahren selbst, wird die UVP in verschiedene Stufen unter Bürgerbeteiligung durchgeführt. Den Abschluß bildet die Nachkontrolle.


1. Vorverfahren mit Abklärung d. Untersuchungsrahmens:

Mind. 6 Monate vor Antragstellung hat der Projektwerber die Grundzüge seines Vorhabens bei der Behörde anzuzeigen, sowie ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) vorzulegen. Dadurch kann die Behörde schon sehr früh offensichtliche Mängel hinweisen. Die Öffentlichkeit wird bereits in diesem Stadium informiert und hat dadurch die Möglichkeit Stellung zu beziehen.

2. Die Umweltverträglichkeitserklärung:

Diese muß folgende Bereiche umfassen:

x) Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang.
x) Vom Projektwerber geprüfte Lösungsmöglichkeiten.
x) Beschreibung der vom geplanten Projekt voraussichtlich beeinträchtigten Umwelt.
x) Beschreibung der zu erwartenden negativen und positiven Auswirkungen auf die Umwelt.
x) Beschreibung der Maßnahmen wodurch nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden bzw. eingeschränkt werden sollen.
x) Darstellung allfälliger Schwierigkeiten.
x) Verständliche Zusammenfassung.

Die Behörde hat diese zu prüfen. Ebenso können die Bürger 6 Wochen lang Einsicht nehmen und jedermann hat das Recht, eine Stellungnahme abzugeben.

3. Das Umweltverträglichkeitsgutachten (UVG):

Die Behörde veranlaßt nun die Erstellung eines UVG`s durch einen Sachverständigen zur Prüfung des Vorhabens und der Stellungnahme.

Das UVG muß folgende Punkte enthalten:

x) Eine umfassende Darlegung und Bewertung der Umweltauswirkungen.
x) Aussage über die Vor- und Nachteile geprüfter Alternativen.
x) Vorschläge für Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Verminderung von Umweltauswirkungen.
x) Vorschläge zur Kontrolle und Nachsorge und eine verständliche Zusammenfassung.

Nach Fertigstellung der UVG findet eine öffentliche Erörterung des Vorhabens statt, bei der jedermann eine Stellungnahme abgeben kann und/oder Fragen stellen kann.

4. Genehmigungsverfahren und Entscheidung:

Die Landesregierung hat alle für die Entscheidung erforderlichen Ermittlungen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Über den Genehmigungsantrag wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP und der jeweiligen Verwaltungsvorschriften entschieden.

Bei zu erwartender schwerwiegender Umweltbelastung ist der Antrag abzuweisen.

Der wesentliche Inhalt der Entscheidung und die Entscheidungsgründe werden veröffentlicht.



5. Abnahmeprüfung und Nachkontrolle:

Wird das Projekt nun gebaut, so ist die Fertigstellung der Behörde vor der Inbetriebnahme zu melden und es erfolgt eine Überprüfung.


3 bis 5 Jahre nach der Inbetriebnahme ist eine Nachkontrolle vorgesehen, um zu kontrollieren, ob der Genehmigungs-bescheid eingehalten wird.


Wie wird der Bürger nun miteinbezogen?

1. Grundsätzlich:

Durch das Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz wird das Genehmigungsverfahren sehr übersichtlich gestaltet und dem Bürger wird mehr Information und die Möglichkeit zur Beteiligung gegeben.

2. Parteistellung:

Parteinstellung im UVP-Verfahren haben:

– in- & ausländischen betroffenen Nachbarn
– die nach Materiengesetz vorgesehenen Parteien, wenn diese schriftlich oder mündlich Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben.

Weiters haben im UVP-Verfahren:

­ die Standort und unmittelbar angrenzenden Gemeinden,
­ der Umweltanwalt und die
­ Bürgerinitiativen

als Parteien ein subjektives Recht auf Einhaltung von Umweltschutzvorschriften, welche im Verfahren geltend gemacht werden können.

Bürgerinitiative:
Diese kommt dann zustande, wenn eine Stellungnahme zum Vorhaben von mind. 200 Wahlberechtigten aus der Standort-gemeinde oder unmittelbar angrenzenden Gemeinden.

3. Stellungnahmemöglichkeiten:

x) Sobald der Projektwerber das Konzept für die UVE eingereicht hat, findet über die Gemeinden eine Information der Öffentlichkeit statt. In diesem Vorverfahren hat der Bürger bereits die Möglichkeit Stellung zu beziehen.

x) Nachdem die UVE eingereicht ist, werden diese der Bezirksverwaltungsbehörde und der Standortgemeinde öffentlich aufgelegt. Jedermann hat innerhalb von 6 Wochen die Möglichkeit eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

4. Öffentliche Erörterungen:

Nach Fertigstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens findet eine öffentliche Erörterung statt. Auch hier hat jedermann die Möglichkeit zum Gutachten Fragen bzw. Bedenken zu äußern.

5. Berufung:

Berufung gegen den Genehmigungsbescheid können all jene unter Pkt. 2 (Parteistellungen) genannten Parteien beim Umweltsenat einreichen.

Der Umweltsenat und Umweltrat:

Umweltsenat:
Die UVP-Prüfung und das Genehmigungsverfahren werden von der Landesregierung durchgeführt. Berufungsinstanz ist hierbei ein unabhängiger Umweltsenat, welcher aus Richtern und von Bund und Länder nominierter Mitglieder besteht.

Umweltrat:
Zur Kontrolle der Vollziehung des UVP-G & zur Information im Parlamente vertretenden Parteien ist ein Umweltrat vorhanden.


Ich hoffe ich konnte Euch einige brauchbare Informationen liefern zu diesem Thema! Das Referat ist vor 2 Jahren von mir gehalten worden und ist aber immer noch gültig vom Inhalt! Viel Spaß und eine lieben Gruß Euer netsac

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