Zuwanderungsgesetz und die Abstimmung im Bundesrat Testbericht

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Erfahrungsbericht von perde

Das Zuwanderungsgesetz

Pro:

-

Kontra:

-

Empfehlung:

Nein

Das Zuwanderungsgesetz







Mit der Unterzeichnung des Zuwanderungsgesetzes durch Bundespräsident Rau ist der Weg frei für eine international moderne Rechtsordnung zur Zuwanderung.
Bundespräsident Johannes Rau hat am 20. Juni 2002 das Zuwanderungsgesetz unterzeichnet. Bundeskanzler Gerhard Schröder begrüßte die Entscheidung des Bundespräsidenten, die er wie dessen kritische Anmerkungen mit \"großem Respekt\" zur Kenntnis genommen habe. Bundesinnenminister Otto Schily sagte nach der Entscheidung des Bundespräsidenten, jetzt sei der Weg frei für eine der international modernsten Rechtsordnungen zur Zuwanderung. Er werde mit dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration nun die zur Umsetzung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen vorbereiten. Dazu bot Schily den Ländern und der Opposition Gespräche an.

Der Bundesrat hatte dem Gesetzentwurf der Bundesregierung am 22. März nach einer fast fünfstündigen Debatte zugestimmt. Die Mehrheit bei der Abstimmung im Bundesrat war nach der Stimmabgabe des Landes Brandenburgs rechtlich umstritten, so dass der Bundespräsident das rechtmäßige Zustandekommen des Gesetzes zu prüfen hatte. Rau kam nach Anhörung einer Reihe von Wissenschaftlern und der Brandenburger Abstimmungsteilnehmer zu dem Ergebnis, dass das Gesetz
jedenfalls nicht offenkundig verfassungswidrig zustandegekommen sei. Nur in diesem Fall hätte der Bundespräsident die Ausfertigung des Gesetzes ablehnen können.

Kein offenkundiger Verfassungsverstoß
Der Bundespräsident begründete seine Entscheidung in einer öffentlichen Erklärung so: \"Nach Abwägung aller Gesichtspunkte habe ich das Zuwanderungsgesetz heute morgen unterzeichnet und den Auftrag zur Verkündung im Bundesgesetzblatt erteilt. Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes und nach der Staatspraxis ist der Bundespräsident nur dann berechtigt und verpflichtet, von der Ausfertigung eines Gesetzes abzusehen, wenn er die sichere Überzeugung gewonnen hat, dass zweifelsfrei und offenkundig ein Verfassungsverstoß vorliegt. Zu dieser Überzeugung bin ich im vorliegenden Fall nicht gekommen.\"

Vollständige Erklärung des Bundespräsidenten

Johannes Rau sagte, Befürworter der Verfassungsmäßigkeit des Zustandekommens wie deren Gegner könnten gewichtige Gründe für ihren Standpunkt anführen, und beide Seiten könnten sich auf namhafte Verfassungsrechtler berufen. Darüber habe er sich in den vergangenen Wochen einen guten Überblick verschafft. In tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht könne man jeweils mit guten Gründen zu dem einen oder anderen Ergebnis kommen.

Mit Blick auf diese kontroversen Auffassungen habe er nicht die Überzeugung gewinnen können, dass das Zuwanderungsgesetz offenkundig verfassungswidrig zustandegekommen sei. \"Die verbindliche Entscheidung über die Auslegung des Grundgesetzes ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Wer von den Antragsberechtigten im vorliegenden Fall eine solche Entscheidung für notwendig hält, dem steht der Weg dazu jetzt offen\", erklärte Rau.

Schröder: Zuwanderungsgesetz eine historische Chance

Das Zuwanderungsgesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen Deutschlands. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Förderung der Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.

Bundeskanzler Schröder hatte mehrfach betont, dass es sich bei der erstmaligen Schaffung eines Zuwanderungsgesetzes für Deutschland um eine historische Chance handle - aus ökonomischen wie humanitären Gründen. Um das Gesetz auf eine möglichst breite parlamentarische Mehrheit zu stellen, hatten die Koalitionspartner zuletzt am 25. Februar dieses Jahres Änderungen im Gesetzentwurf vereinbart und an die Union appelliert, dieses Kompromissangebot der Bundesregierung doch
noch anzunehmen.

Eckpunkte der neuen Zuwanderungsregelung im Überblick



Mit ihrem Gesetzentwurf zur Zuwanderung will die rot-grüne Koalition die Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte steuern und die Zuwanderung begrenzen. Zugleich wird das Ausländerrecht in wesentlichen Punkten neu geregelt. Die humanitäre Aufnahme von Flüchtlingen und die Asylbedingungen werden klarer gefasst.
ZUZUGSBEGRENZUNG: Laut § 1 dient das Gesetz «der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern». Dabei sollen die Integrationsfähigkeit sowie die wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen berücksichtigen werden.

ARBEITSMIGRATION: Vorrang vor der Anwerbung von Ausländern haben die Qualifizierung von Arbeitslosen und Ausländern, die bereits im Inland leben. Vor der Anstellung von Ausländern müssen die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt geprüft werden. Die Bundesanstalt für Arbeit kann der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zustimmen, wenn sich «nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben». Die Arbeitsgenehmigung wird zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt. Hoch Qualifizierte können von Anfang an einen Daueraufenthalt erwerben.

FAMILIENNACHZUG: Ausländerkinder können bis zum Alter von 18 Jahren nach Deutschland kommen, wenn sie mit den Eltern einreisen, bei denen ein Teil anerkannter Asylbewerber beziehungsweise politisch Verfolgter ist oder zur Gruppe der hoch Qualifizierten gehört. Falls die Eltern bereits in Deutschland wohnen und die Kinder ihnen allein nachfolgen sollen, müssen diese bereits deutsche Sprachkenntnisse haben - anderenfalls gilt eine Altersgrenze von 12 Jahren. Neu ist eine Ermessensregelung, wonach «dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird».

HUMANITÄRE AUFNAHME: Die Duldung, bislang häufig als «zweitklassiger Aufenthaltstitel» angesehen, wird abgeschafft. Zur Zeit gibt es knapp 250 000 Geduldete, die meist bereits vor 1997 nach Deutschland gekommen sind. Letztere erhalten künftig einen garantierten Abschiebeschutz, was sie bei späterer Arbeitsaufnahme deutlich besser stellt. Dabei geht der Entwurf nicht über die Genfer Flüchtlingskonvention hinaus und schafft keinen neuen Asyltatbestand.

AUSREISEPFLICHT: Wer wieder ausreisen muss, kann künftig in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder sogar verpflichtet werden, sich in speziellen Ausreiseeinrichtungen aufzuhalten. Die Länder werden jedoch nicht zur Schaffung solcher Einrichtungen verpflichtet. Zur Sicherung der Identität sollen bei Visa-Beantragung durch Angehörige einzelner «Problemstaaten» Lichtbilder und Fingerabdrücke gefertigt werden können.

SOZIALLEISTUNGEN: Asylbewerber, die die Dauer ihres Aufenthaltes missbräuchlich in die Länge gezogen haben, sollen von den höheren Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ausgeschlossen werden. Demgegenüber sollen humanitäre Flüchtlinge in Zukunft bereits von Anfang an den vollen Sozialhilfesatz erhalten.

INTEGRATION: Im Aufenthaltsgesetz wird ein Mindestrahmen für staatliche Integrationsangebote festgesetzt. Dazu zählen Sprachkurse sowie Einführungen in Recht, Kultur und Geschichte Deutschlands. Die Kosten sollen zwischen Bund und Ländern geteilt werden. «Für die Teilnahme am Integrationskurs kann unter Berücksichtigung der Lesitungsfähigkeit ein angemessener Kostenbeitrag erhoben werden.»

ASYLVERFAHREN: Die aufenthaltsrechtliche Stellung von Ausländern, denen nach der Genfer Konvention Abschiebungsschutz zuerkannt wurde, wird der von Asylberechtigten angeglichen. Beide Gruppen erhalten einen befristeten Aufenthaltstitel, der nach drei Jahren zu einer «Verfestigung» führt.

HÄRTEFALLREGELUNG: Nach der neu eingefügten Regelung kann auf Ersuchen einer Landesregierung in Ausnahmen ein Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert werden, «wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen...

Warum brauchen wir dieses Zuwanderungsgesetz?



Um Zuwanderung unter Berücksichtigung der Integrationsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu steuern und zu begrenzen, um den wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen Deutschlands gerecht zu werden, aber auch unseren humanitären und völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, um hochqualifizierte Arbeitskräfte für Arbeitsplätze zu gewinnen, die trotz hoher Arbeitslosigkeit im Inland derzeit nicht besetzt werden können; dies schafft neue Arbeitsplätze und erhöht die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft und Wissenschaft.


Was ändert sich durch das Gesetz?




Vorher:

- Asylverfahren dauern mitunter jahrelang.
- Ausreispflichtige abgelehnte Asylbewerber reisen nicht aus.
- Möglichkeit des Missbrauchs von Asyl und Belastung der Sozialkasten.
- Jugendliche Ausländer ziehen ohne Sprachkenntnisse und verwertbare Ausbildung bis zum Alter von 16 Jahren zu ihren Angehörigen nach Deutschland.
- Arbeitplätze für Hochqualifizierte, für die im Inland kein Bewerber gefunden wird, bleiben dauerhaft unbesetzt.
- Neue Arbeitsplätze werden nicht geschaffen.
- Wirtschaft und Wissenschaft sind im internationalen Wettbewerb benachteiligt.
- Zahlreiche Ausländer verfügen über keine oder unzureichende Sprachkenntnisse.
- Integrationsleistungen, wie Spracherwerb, werden weder gefordert noch hinlänglich gefördert.
- Familienangehörige von Spätaussiedlern haben wachsende Integrationsprobleme.


Nachher:

- Asylverfahren werden beschleunigt, möglicher Missbrauch beendet und die Ausreisepflicht durchgesetzt.
- Zuwanderung wird insgesamt reduziert.
- Arbeitskräfte besetzen Arbeitsplätze, für die im Inland kein Bewerber gefunden werden konnte.
- Neue Arbeitsplätze werden geschaffen.
- Sozialkassen werden entlastet.
- Alle Zuwanderergruppen müssen erstmals systematisch Deutsch erlernen.
- Zuwanderer können sich durch Kursprogramm schneller und besser integrieren.
- Integrationschancen Jugendlicher werden durch Absenkung des Nachzugsalters erhöht.
- Der Spätaussiedlerzuzug wird unter Integrationsgesichtpunkten reguliert und abgesenkt.


Führt das Gesetz zu mehr oder weniger Zuwanderung?






Das Gesetz wird den Zuzug von Ausländern insgesamt begrenzen,
weil rückläufige Asylbewerberzahlen zu erwarten sind:

durch Beschleunigung der Asylverfahren,
durch Durchsetzung der Ausreisepflicht abgelehnter Asylbewerber,
durch Eindämmung des möglichen Missbrauchs.

weil rückläufige Spätaussiedlerzahlen zu erwarten sind:

Bisher kommen jährlich knapp 100.000 Spätaussiedler nach Deutschland (Rückgang auf ca. 25.000 möglich).
Der Mitzug von Familienangehörigen wird künftig vom Bestehen einer Sprachprüfung abhängig gemacht; dies wird sowohl die Zahl der Erstanträge reduzieren als
auch die der mitziehenden ausländischen Familienangehörigen.

weil rückläufige Zahlen im Familiennachzug zu erwarten sind:

Derzeit ziehen jährlich rund 75.000 Familiennachzügler zu (Rückgang auf weniger als 50.000 möglich).
Die allgemeine Absenkung der Zuwanderung führt zwangsläufig zu einem geringeren Familiennachzug.
Zudem wird die Absenkung des Nachzugsalters von derzeit 16 auf 12 Jahre den Familiennachzug reduzieren.

weil demgegenüber nur eine geringe Zahl von Arbeitsmigranten zu erwarten ist:

vorrangige Ausschöpfung des heimischen Arbeitskräftepotentials,
höchstens einige Tausend Hochqualifizierte kommen für Zuwanderung in Betracht.
Die Zuwanderung Hochqualifizierter wird keine Umkehr der insgesamt rückläufigen Zahlen bewirken.



Brauchen wir bei hoher Arbeitslosigkeit Arbeitsmigration?





Arbeitsmigration wird nur stattfinden, wenn unabweisbarer Bedarf besteht. Ein Bedarf besteht nur, wenn ein Arbeitsplatz dauerhaft nicht mit einem Deutschen oder Unionsbürger besetzt werden kann.
Die Green Card-Initiative hat allerdings zweierlei verdeutlicht:
Die Nichtbesetzung offener hochqualifizierter Arbeitsplätze schadet der deutschen Wirtschaft.
Als Folge der Greencard-Initiative sind für deutsche Arbeitssuchende ca. 30.000 neue Arbeitsplätze geschaffen worden.
Eine zielgerichtet gesteuerte Arbeitsmigration führte daher auch zu mehr Arbeitsplätzen für Arbeitssuchende in Deutschland. Das Zuwanderungsgesetz führt damit zur Senkung, nicht zu Erhöhung der Arbeitslosigkeit.

Was wird für Integration getan?




Die Kosten unterbliebener oder fehlgeschlagener Integration sind für die Gemeinschaft deutlich höher als die sinnvolle Integration im Vorfeld. Fehlgeschlagene Integration kann zu sozialer Bedürftigkeit oder Kriminalität mit führen. Das spüren insbesondere die Kommunen.
Die Gesamtkosten der Integration werden durch sinnvolle Umverteilung vorhandener Mittel bei Bund und Ländern abgedeckt.
Der Bund entlastet die Länder bei der Finanzierung durch die Übernahme von etwa zwei Dritteln der Gesamtkosten der Integrationskurse. Migrantinnen und Migranten werden zu einem Beitrag für die Integrationskurse entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit herangezogen werden.



Warum wird das Nachzugsalter für Kinder neu geregelt?





In der Vergangenheit hat sich herausgestellt, dass ausländische Kinder sich schlecht integrieren, wenn sie erst kurz vor dem 16. Geburtstag nach Deutschland kamen.
Die Integrationsperspektive ist besser, wenn die Kinder früher nach Deutschland kommen.
Das Kindernachzugsalter soll daher von bisher 16 auf nunmehr 12 Jahre gesenkt werden. Ausnahmen sind vorgesehen
für ältere Kinder, wenn sie schon Deutsch sprechen und für Härtefälle.

Die im Zuwanderungsgesetz vorgesehene Neuregelung bewirkt somit einen früheren Nachzug ausländischer Kinder zu ihren in Deutschland lebenden Eltern und führt zu besserer sprachlicher, schulischer und beruflicher Integration.

Die Neuregelung - Nachzug bis 12 - ist das Ergebnis einer Abwägung. Abzuwägen waren

das Recht der Eltern, sich in Deutschland zunächst eine Existenz aufzubauen und dann die Kindern nachzuholen sowie die Perspektive der Kinder, sich in Deutschland gut einzuleben.

Was soll das Punktesystem bewirken?




Um Zuwanderung für den Zeitraum ab etwa 2015 gezielt regeln und steuern zu können, enthält das Zuwanderungsgesetz einen \"Instrumentenkasten\": Das Punktesystem, über das nach Festlegung eines Kontingents besonders qualifizierte Zuwanderer nach Deutschland kommen können. Bestimmte Kriterien, wie beispielsweise Sprachkenntnisse, Alter, schulische und berufliche Qualifikation werden dabei nach Punkten bewertet.
Ab dem 2. Jahrzehnt dieses Jahrhunderts werden wir in Deutschland enorme demographische Probleme bekommen. Etwa 40 Prozent der Bevölkerung wird dann über 60 Jahre alt sein. Hier bedarf es Vorkehrungen: eine davon heißt Zuwanderung, und zwar Zuwanderung von Menschen, die möglichst schon deutsch sprechen, eine Berufsausbildung vorweisen können und deren Lebensunterhalt gesichert ist.

Derzeit kann die deutsche Wirtschaft ca. 1,5 Millionen offene Stellen nicht besetzen. Um hier Abhilfe zu schaffen, hat Bundeskanzler Gerhard Schröder die \"Green-Card\"-Kampagne initiiert. Sie ist sehr erfolgreich. Hochqualifizierte Arbeitskräfte wie Wissenschaftler und Spezialisten brauchen nicht nur den notwendigen personellen und materiellen Unterbau für ihre Arbeit, sondern sichern darüber hinaus bestehende und schaffen neue Arbeitsplätze: Im Schnitt konnten so im Umfeld eines \"Green-Card\"-Inhabers 2,5 neue Arbeitsplätze in Deutschland geschaffen werden.

Insbesondere technologie- und wissensintensive Unternehmen des Dienstleistungsbereichs sind oft mangels geeigneter inländischer Bewerber nicht in der Lage, offene Stellen für Ingenieure, Informatiker und Mathematiker zu besetzen. Das beeinträchtigt vor allem die wirtschaftliche Situation kleinerer Unternehmen. Die hochqualifizierten Arbeitskräfte, die so zu uns kommen können, treten nicht in Konkurrenz zu einheimischen Arbeitslosen, auch nicht zu arbeitslosen Experten.

Das Zuwanderungsgesetz sieht außerdem Arbeitsmigration in folgenden Fällen vor:

für Spitzenkräfte (Deutschland muss seine Position im Internationalen Wettbewerb um die besten Köpfe verbessern),
für Selbständige, die mindestens eine Million Euro investieren und mindestens 10 Arbeitsplätze schaffen, und
um eine offene Stelle zu besetzen, für die kein einheimischer Arbeitnehmer gefunden werden konnte. Die Beschäftigung muss zu gleichen Konditionen und zu gleichem Entgelt wie für Deutsche erfolgen (d.h. kein Lohndumping).

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