Mehr zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung Allgemein Testbericht

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Erfahrungsbericht von ET2000

Grundinformationen für eine Beratung

Pro:

Absicherung der persönlichen Existenz

Kontra:

Nicht jeder bekommt eine

Empfehlung:

Ja

Es tut mir sehr leid, aber mein Bericht wird hier zum grossen Teil verschluckt und nur ca. 1/3 lässt sich hier speichern :-(((

Eines vorab:
Immer wieder wird man mit Kommentaren der Art "Wenn es ums Leisten geht zahlt eh keine Versicherung freiwillig." Das ist widerlegbarer Blödsinn.
Zunächst einmal genießen Versicherungen im Schadenfall eine höhere Kundenzufriedenheit als alle anderen Branchen.

Nichts desto trotz gibt es auch hier Streitigkeiten. Doch analysiert man diese Fälle so ist es in der Regel mangelnde Kenntnis der Materie welche zu Streitigkeiten führt.
Nach meiner persönlichen Einschätzung sind es dabei häufig genau die Personen die eingangs erwähnte Kommentare von sich geben die sich auf der anderen Seite als Beratungsresistenz erweisen ("Der will mich eh nur besch...") und dann in die selbstgestellte Falle tappen.

Mit den richtigen Informationen an der Hand jedenfalls lassen sich Probleme sehr häufig vermeiden. Je eindeutiger die Definitionen in den Bedingungen desto besser für den Versicherten.
Nichts desto trotz wird es immer Punkte geben die zu Streitigkeiten führen können und je nach Gesellschaft auch werden. In diesen Restfällen die sich nachweislich im unteren Prozentbereich bzw. im Promillebereich bewegen gibt es weitere Informationen durch z.B. unabhängige Vermittler, durch Auswertungen von Kundenbefragungen (vorausgesetzt diese beziehen sich auf den Schadenfall) durch Einsicht der geführten Prozesse usw. .

Grundsätzlich sollte die absolute Priorität jedoch die Auswahl des richtigen Tarifes haben !

BU - Grundsatzinformationen
Bitte bedenken Sie bei Ihrer Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Versicherung das es um die Absicherung Ihrer Existenz und der Ihrer Familie geht !
Nehmen Sie sich also entsprechend Zeit !

Die meisten Menschen denen ich begegne sind der Meinung das sie umfangreich informiert sind, worden sind oder ausreichende Informationen eingeholt haben bevor sie sich für eine entsprechende Versicherung entschieden haben.
Wenn Sie nach Durchlesen dieses Berichts - der sich nur mit dem Thema Berufsunfähigkeit befasst - noch immer der dieser Meinung sind dann kann ich nur gratulieren. Sie gehören sicherlich zu einer absoluten Minderheit !

Ein kleiner Tipp vorab: Ein bekannter Name einer Gesellschaft, die Größe der Gesellschaft oder Rahmenverträge mit Arbeitgeber, Dienstherrn oder gar Gewerkschaften sagen nichts (!!!) über die Qualität eines Tarifes aus.
Gerade in den genannten Fällen unterliegen viele diesem Irrtum !
Das geht sogar so weit das in einigen Bereichen die große Mehrheit bei der Versicherung X versichert ist und eine Art Gruppenzwang entsteht. "Wir sind ja alle dort" oder "Fast alle Kollegen sind dort, muss also gut sein."
Ich rate dringend davon ab sich hier einer objektiven Betrachtung entziehen.

Und bitte glauben Sie keinen Prospekten oder Leistungsübersichten !!! Die Aussagen dort sind zu allgemein, irreführend und positive Aussagen in den Bedingungen sehr oft mit Ausschlüssen versehen.


Wann sollte man eine BU Versicherung abschliessen ?
Ganz klar: So früh wie möglich ! Allerspätestens mit Beginn der Ausbildung. Noch besser wäre eine Option auf eine BU bereits im Kindesalter.

Diese Option ermöglicht einem das man dann ohne Gesundheitsprüfung später garantiert den vereinbarten BU Schutz erhält.
Ob man diese Option dann tatsächlich wahr nimmt, oder sich doch für eine andere Versicherung entscheidet bleibt einem dann ja noch immer frei gestellt.

Der Grund warum ich so darauf poche ist nicht nur der geringere Beitrag je früher man einsteigt. Vielmehr besteht das größte Problem mit dem ich im Alltag konfrontiert in Form von Ablehnungen durch die Versicherung.
Die Beiträge werden für gesunde Personen kalkuliert.
Daher können bereits kleine Abweichungen zu Zuschlägen oder Ablehnungen führen.
Bsp. Aus der Praxis:

Kd. 1
Leichte seitliche Krümmung der Wirbelsäule. Wird angeblich im Laufe der Jahre bei einem nicht unerheblichen Prozentsatz der Bevölkerung diagnostiziert: 20% Risikozuschlag.
Kd. 2
Vor 4,5 Jahren auf Grund von Eheproblemen usw. für ca. 12 Sitzungen eine Psychotherapie begonnen, dann jedoch abgebrochen und seitdem keinerlei Probleme: Komplette Ablehnung durch mehrere Gesellschaften !

Kd. 3.
Vor 16 Jahren wurden an Augen Schlieren diagnostiziert. Danach nie mehr in Behandlung ! Da diese aber lt. Medizinern vor allem mit zunehmendem Alter irgendwann zu Problemen führen können bedeutet dies ein erhöhten Risiko. Ergo: Risikozuschlag.
All dies sind Beispiele dafür eine Versicherung dann abzuschließen wenn noch nicht die ersten Wehwechen auftreten. Und wie gesagt: Der Beitrag ist darüber hinaus auch deutlich niedriger !

Zu den Gesundheitsangaben komme ich später noch. Bei diesen auf keinen Fall (!) anfangen zu tricksen oder etwas weglassen.
WICHTIG:
Bei allem Aufwand, bei allen möglichen Tarifgestaltungen und unter Berücksichtigung evtl. längerer Wartezeiten bis zum Erhalt einer BU Rente sollte dies auf keinen Fall vom Abschluss einer BUVersicherung abhalten !
Selbst die negativsten Möglichkeiten der vertraglichen Gestaltung sind in der Regel noch deutlich besser als die gesetzliche Regelung der Erwerbsunfähigkeitsversicherung.
Dazu kommt noch die in der Regel bei weitem nicht ausreichende Höhe der gesetzlichen EU Rente !
So habe ich erlebt wie selbst die höheren Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung in Seminaren deutlich und nachdrücklich darauf hinweisen das die gesetzlich Absicherung nicht ausreicht und privat vorgesorgt werden soll !!!

Wie hoch sollte die gewählte versicherte BU Rente sein ?
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Die meisten BU Renten werden in zu geringer Höhe abgeschlossen.
Von solchen Verträgen die dem Versicherten nichts bringen rate ich ab!!!
Sie dienen höchstens der Gesellschaft oder dem Vermittler.
Hierzu eine kleine Erläuterung:

Wer berufsunfähig ist ist lt. Gesetz noch lange nicht erwerbsunfähig. Da Sie als versicherte Person aber wahrscheinlich ihrem Beruf nicht mehr nachgehen kann und die Arbeitsstelle verliert müssen Sie dann von Ihrer vereinbarten BU Rente leben. Und nicht nur das, Sie müssen auch Ihre Krankenversicherung bezahlen.
Wie soll das bei einer BU Rente von z.B. 500 - 600 Euro funktionieren ?
Der Schnitt liegt in Deutschland angeblich sogar bei unter 400 Euro BU Rente.
Im Zweifelsfall würde dann ihre BU Rente mit den Hartz IV Einkünften verrechnet oder aber Sie müssten wieder irgend einen anderen Job ausüben - was dann wieder zum Verlust der BU Rente führt.
Solche Verträge können Sie als getrost kündigen !!!

Achten Sie also auf ausreichende Höhe der BU Rente. Je eher Sie einsteigen desto günstiger wird der Beitrag.
Die Frage die Sie sich stellen sollten ist hier auch die was Ihnen Ihre Arbeitskraft wert ist ?!?
Eine BU Absicherung kostet deshalb relativ viel Geld da es viele Leistungsfälle gibt. Allein dies sollte Ihnen zu denken geben.
Die leider noch übliche Vorgehensweise das eine Versicherung nur so viel kosten darf das man woanders keine Abstriche machen muss sollte man seit der Abschaffung der gesetzlichen BU spätestens abgelegt haben !
Allerdings ist es natürlich so das sich viele keine ausreichende Deckung leisten können. Hier spielt dann das Gewissen der Einzelnen eine Rolle. Ich will ja eine BU Absicherung, kann mir aber nur 500 Euro BU Rente leisten. Nur was macht das dann für einen Sinn ?
In solch einem Fall - und wirklich nur in solch einem Fall - empfehle ich evtl. eine Grundfähigkeitsabsicherung oder aber noch weiter darunter eine umfangreiche Unfallversicherung und nach Möglichkeit eine Zusatzpflegeversicherung.
Diese Versicherungen sichern natürlich weniger ab als eine BUVersicherung, sind dafür im Beitrag günstiger und ermöglichen Ihnen dann zumindest eine Versicherung in ausreichender Höhe.

Denn lieber weniger abgesichert als so das Ihnen die Versicherung etwas bringt, als viel abgesichert aber in einer Höhe die Ihnen im Leistungsfall auf keinen Fall etwas bringt !
Darüber hinaus möchte ich auch kurz anregen über den Versicherungsschutz grundsätzlich einmal nachzudenken. Welches sind die größten Risiken denen Sie und Ihre ausgesetzt sind ? Ihr Hausrat ? Zusatzkosten für Zahnersatz ? Zuzahlungen für Massage, Medikamente und Co. ? Oder vielleicht der Verlust der Arbeitskraft oder/und der Pflegefall ?

Benötigen Hausfrauen eine BU Versicherung ?
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Es ist schon witzig, aber noch immer begegnen mir selbst von Versicherungsvermittlern Aussagen wie "Hausfrau ist kein anerkannter Job". Das ist definitiv falsch ! Schon seit mehreren Jahrzehnten gilt der Begriff "Hausfrau" als Beruf anerkannt.
Fällt die Arbeitskraft der Hausfrau aus so kann das durchaus zu existenziellen Problemen führen. Vor allem wenn kleine Kinder im Haus sind und der Ehepartner eigentlich arbeiten muss. Wer trägt dann die Kosten usw. .
Doch für viele ist vielleicht noch ein anderer Grund greifbarer darüber nachzudenken das die Tätigkeit der Hausfrau versichert ist: Angenommen Sie üben einen Beruf aus den Sie normal in einer BUVersicherung versichert haben. Nun gehen Sie in den Mutterschutz, verlängern diesen womöglich. Im 4. Jahr dann auf einmal werden Sie krank. Ohne entsprechende Regelung greift nun Ihre BU nicht mehr da Sie ja aus dem Berufsleben ausgeschieden sind.
Sie sollten sich daher bei der Wahl der richtigen BU Versicherung evtl. schon über diesen Punkt Gedanken machen.

Risikozuschlag oder Leistungsauschluss ?
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Schon vermeidliche kleinere Anomalien oder Krankheiten können dazu führen das man Ihnen in der BUVersicherung einen Leistungsausschluss für ebend diese Anomalie/Krankheit oder alternativ einen Risikozuschlag anbietet.
In jedem Fall empfehle ich den Risikozuschlag zu wählen !
Kommt es später zum Leistungsfall so ist es in vielen Bereichen sehr schwer nachzuweisen das der Leistungsfall nicht Folge der ausgeschlossenen Anomalie / Krankheit war. Dies führt zu Streitigkeiten und oft dazu das Sie keine Leistungen erhalten.

Die Beiträge in der Berufsunfähigkeitsversicherung
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Die Versicherungen werben oft mit günstigen Beiträgen. Die Aussagekraft dieser genannten Beiträge ist dabei sehr gering und sollte auf jeden Fall hinterfragt werden.

Eine Versicherung kalkuliert mit dem Risiko, den zusätzlichen Kosten und einem bestimmten Puffer. Alles zusammen ergibt einen Tarifbeitrag.
Mit den eingenommenen Beiträge, vor allem mit dem Puffer, erwirtschaftet man auf dem Markt Gewinne. Diese Gewinne schreiben viele Gesellschaften dem Kunden mehr oder weniger im Vorfeld gut. Heisst der Tarifbeitrag reduziert sich auf einen sogenannte Zahlbeitrag.

Der Zahlbeitrag steht also in Abhängigkeit mit den erzielten, prognostizierten Gewinnen und ist somit nicht garantiert. Viele Gesellschaften kalkulieren anscheinend sehr großzügig und weisen zwischen Tarifbeitrag und Zahlbeitrag eine Differenz von bis zu über 50% aus !
Es ist anzunehmen - die Praxis zeigt es auch - das hier die Zahlbeiträge schnell steigen werden wenn die Überschüsse nicht wie prognostiziert erwirtschaftet werden.
Daher sollten Sie als Erstes auf den Tarifbeitrag und nicht auf den Zahlbeitrag achten !!!

Bedingungsmäßig (siehe weiter im Text) sollten übrigens Erhöhungsmöglichkeiten die über diese Möglichkeit und die Möglichkeit der Erhöhung aufgrund ungünstigen kollektiven Schadenverlaufs (§163) weitestgehend ausgeschlossen sein.
Der nächste Haken ist das die Versicherungen etwas dreist damit werben das eine Erhöhung über den Tarifbeitrag hinaus ausschließen. Das ist meist nicht korrekt. So haben sie (bis auf wenige Gesellschaften) durchaus die Möglichkeit die Beiträge über den Tarifbeitrag hinaus zu erhöhen.
Dann nämlich wenn es im gesamten Kollektiv dieses Tarifs einen ungünstigen Schadenverlauf gibt oder aber unerwartete Ereignisse dazu führen das der kalkulierte Beitrag nicht ausreicht (siehe §163 VVG).

Einige Versicherungen schließen diese Möglichkeit der Beitragserhöhung auch aus.
Und genau hier streiten sich nun die Gelehrten !
Normal darf der Beitrag auch bei den Gesellschaften nicht über den Tarifbeitrag hinaus erhöht werden wenn diese den §163 nicht ausschließen und der hohe Beitrag sich aus Fehlkalkulationen ergibt.
Hier jedoch habe ich in manchen Fällen so meine Zweifel und es besteht von meiner Seite ein subjektiver Anfangsverdacht das manche Gesellschaften schon äußerst knapp kalkulieren.
Gerade im Bereich der BUVersicherung der mit aufwendigen Bedingungen noch recht neu ist und hier erst in den letzten Jahren die Schadenereignisse häufen kann man schnell von einem nicht vorhergesehenen Ereignis sprechen.
Das Argument gegen den Ausschluss des §163 ist dagegen die Sicherheit des Unternehmens. Der BU Anteil einer Versicherung ist im Bereich der Lebensversicherungsgesellschaft relativ gering, die BU Fälle und die Wahrscheinlichkeiten des Eintritts der BU mittlerweile relativ gut kalkulierbar. Das Risiko dürfte also eher gering sein. Eher sehe ich das Risiko das die Versicherung vielleicht insgesamt Probleme bekommen könnte.

Was passiert nun wenn eine Gesellschaft, aus welchen Gründen auch immer, in finanzielle Schwierigkeiten kommt. Entweder, der normale Fall, sie wird vorher von einem anderen Konzern geschluckt und die Verträge werden weiter geführt, oder aber es gibt den Fall der Auffanggesellschaft (bisher einmalig Mannheimer - nicht Hamburg Mannheimer !) die die Verträge verwaltet bis diese ein anderes Unternehmen übernimmt.
Wurde nun die Erhöhung nach §163 VVG nicht ausgeschlossen so wird wer auch immer den Vertrag weiter führt zunächst die Beiträge erhöhen.
Wurde die Erhöhung ausgeschlossen so hat diese Gesellschaft keine Möglichkeit über den Tarifbeitrag zu erhöhen.

Insgesamt sehe ich das Risiko also differenziert. Vor 15 Jahren als die BUVersicherungen noch recht neu, die Bedingungen wenig umfangreich und Schadenverläufe wesentlich schwerer kalkulierbar waren wäre das Risiko der Gesellschaft sicherlich größer gewesen.
Interessant ist übrigens auch das sich in den letzten 15 Jahren überhaupt Gesellschaften die mäßige Ratings erhalten oft sehr stabil entwickeln während Gesellschaften wie z.B. vorher genannte Mannheimer kurz vor dem Konkurs noch gute "A" Ratings bekommen.

Einige Versicherer bieten eine Möglichkeit den Puffer oder einen Sparanteil in Fondanteile anzulegen. Hierbei muss man darauf achten wie hoch die angenommene Rendite ist. So gibt es doch den ein oder anderen Anbieter der, um niedrige Beiträge anbieten zu können, mit Renditen von 11% rechnete, die er aber nie auf Dauer erreicht hat.

Bedingungen
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Die angeführten Benchmarks kann natürlich jeder unterschiedlich setzen. Anhand der Erläuterungen sollen die jeweiligen Konsequenzen der unterschiedlichen Definitionen in den Bedingungen deutlich werden und die Benchmark als Orientierungshilfe dienen.

I. Die Definition der Berufsunfähigkeit
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Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen können bedingungsgemäß zum versicherten Leistungsfall führen und welche Anforderungen werden an den Versicherten bei der Nachweisführung gestellt ?

Erläuterung:

In BU Produkten liegt gemäß §172 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) der Leistungsfall vor, wenn die versicherte Person in Folge gesundheitlicher Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, die auf Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall beruhen, nicht mehr in der Lage ist, ihren zuletzt vor Eintritt der BU ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestattet war - (zu mind. 50%) auszuüben. Den Nachweis des Eintritts der Berufsunfähigkeit hat im Erstprüfungsverfahren der Versicherte zu erbringen.
Die Berufsunfähigkeit ist mit ärztlichen Nachweisen zu belegen. Nach wie vor ist aber der medizinisch objektivierbare Leidenszustand die Voraussetzung dafür, dass eine Prüfung der Berufsunfähigkeit überhaupt durchgeführt werden kann.

Mit dem Zusatz "mehr als altersentsprechender" soll für den Begriff "Kräfteverfall" eine Klarstellung erreicht werden, dass für einen Leistungsanspruch in der BU Versicherung stets ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand vorliegen muss und normgerechte Altersbeschwerden somit in der BU keinen Leistungsfall auslösen können.
Ob ein ausdrücklicher Verzicht auf diesen Zusatz, also entgegen der gesetzlichen Regelung zur Besserstellung des Versicherten führt, darf bezweifelt werden da diese Praxis bisher in der Regulierung in der Regel so angewandt wurde. Dabei muss man auch bedenken das der Kräfteverfall (ohne Krankheitsbefund) in der Regulierungspraxis kaum eine Rolle spielt.

Zusätzlich darf die Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unter einen der Ausschluss Tatbestände fallen (z.B. Vorsatz durch Selbstverletzung..) .
Die Ausgestaltung der in vielen Tarifen geforderten ärztlichen Nachweises der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist bedingungsgemäß nicht näher definiert. In der Regel sind dazu (im Rahmen der vertraglichen Obliegenheiten) die medizinischen Befunde / Gutachten der zu behandelnden Ärzte vorzulegen. Der Versicherer kann dazu ärztliche Gutachten und Berichten anfordern.
Probleme kann es dann geben wenn die medizinische Ursache nicht genau festgestellt werden kann. Dies ist z.B. bei psychischen Erkrankungen ab und an der Fall.

Benchmark übertroffene Formulierung

Kein zusätzlicher Ausschluss durch Definition des versicherten Leistungsfalls
Die möglichen den Leistungsfall auslösenden Krankheiten müssen medizinisch allgemein anerkannt sein.
Benchmark

Die möglichen den Leistungsfall auslösenden Krankheiten müssen objektivierbar sein.
Der mögliche den Leistungsfall auslösende Kräfteverfall darf nicht altersbedingt sein.

Benchmark unterschritten

Ausschluss bestimmter Krankheiten durch definition des Leistungsfalls.

II.Wird die versicherte Leistung vollständig ab einem BU Grad von 50% erbracht ?
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Einige Versicherer bieten unterschiedliche Leistungsregelungen an. Hier unterscheidet man zwischen einer Pauschal- und einer Staffelregelung. Bei der Pauschalregelung erhält der Versicherte die volle BU Leistung ab einem bestimmten BU Grad (z.B: 50%). Unter diesem Wert gibt es keine Leistung.

Benchmark überschritten

Keine bedingungsmässige Abweichung von dieser Regelung.
Benchmark

Wenn Regelung grundsätzlich vereinbart ist, aber zu irgendeinem Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit oder für bestimmte Berufe des allgemeinen Arbeitsmarktes nur Erwerbsunfähigkeitsschutz angeboten wird und bedingungsseitig geregelt ist.
Wenn Regelung nur auf besonderen Antrag angeboten wird.
Benchmark unterschritten

Kein Angebot in diesem Tarif.

III.Wie lange ist der geforderte Prognosezeitraum ?
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Der Leistungsantrag kann und wird in der BU in den meisten Fällen durch den Nachweis einer i.d.R. 6 monatigen Andauer des versicherten Leistungsfalls - also durch fiktive Erfüllung des Prognosezeitraums begründet.
Sofern medizinisch möglich, kann die Begründung des Leistungsantrags durch Stellung einer ärztlichen Prognose über die voraussichtliche Dauer des versicherten Leistungsfalls erfolgen.
Je kürzer der geforderte Prognosezeitraum ist, um so größer ist die Chance, dass der behandelnde Arzt die Prognose und der Versicherte den Leistungsantrag stellen kann.


Beispiel:
VVG §172 Leistung des Versicherers:
(1)Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(2)Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

Kommentar:
Der Begriff "Dauer" ist hier nicht weiter definiert. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass damit ein Rückfall in die Auslegung "lebenslang" gemeint ist. Insofern kann man davon ausgehen das die Regelung analog der derzeitigen Rechtssprechung erfolgt ("voraussichtlich mind. 3 Jahre ununterbrochen" - "voraussichtlich auf Dauer").

Benchmark überschritten

weniger als 6 Monate
Benchmark

6 Monate
Benchmark unterschritten

7-12 Monate oder gar dauerthaft wie in der gesetzlichen Regelung.

IV.Ab welcher Anzahl von Pflegepunkten bzw. welcher Pflegestufe wird die Pflegebedürftigkeit dem Eintritt des versicherten Leistungsfalls gleichgestellt ?
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Im Bereich der BU Absicherung ist es wohl eher selten das ein Pflegefall ohne gleichzeitige Berufsunfähigkeit eintritt. Wenn hier eine Regelung vorgesehen ist sollte diese dann bei möglichst niedriger Pflegestufe greifen.


Benchmark überschritten
Geleistet wird ab 1 Pflegepunkt

Benchmark
Geleistet wird ab Pflegestufe 1

Benchmark unterschritten
Geleistet wird ab Pflegestufe 2 oder es ist gar keine Regelung für Pflegefälle in den Bedingungen vorgesehen.


V.Wird der Eintritt einer unfallbedingten Invalidität dem Eintritt des versicherten Leistungsfalls (BU) gleichgestellt ?

Der Eintritt einer unfallbedingten Invalidität bedeutet nicht zwangsläufig (selbst bei höherer Invalidität) auch den Eintritt des versicherten Leistungsfalls (BU). Insofern kann die bedingungsgemäße Anerkennung eines bestimmten Invaliditätsgrades durchaus ein Leistungsvorteil sein. An dieser Stelle sollte man sich auch überlegen ob eine zusätzliche Unfallversicherung trotz BU Absicherung evtl. Sinn macht.

Hier möchte ich keine Einteilung in Benchmarks vorsehen. Standard ist das keine Regelung vorgesehen ist. Positiv ist das es eine zusätzliche Regelung gibt. Evtl. kann es aber in den Bedingungen sogar eine negative Abweichung geben ! Heisst das Unfälle den Versicherten schlechter stellen.

VI. Wird bei Eintritt bestimmter schwerer Erkrankungen (gemäß Krankheitsdefinition) eine Leistung erbracht, auch wenn der versicherte Leistungsfall nicht eingetreten ist ?
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Der Eintritt von schweren Erkrankungen (Dread Disease) bedeutet nicht zwangsläufig auch den Eintritt der Berufsunfähigkeit. Insofern wäre die bedingungsgemäße Anerkennung des Eintritts der versicherten schweren Erkrankungen als BU ein Leistungsvorteil.
Diese Leistung wird aber in der Regel in Form einer Zusatzversicherung als zusätzliche einmalige Kapitalzahlung eingeschlossen. Evtl. macht es auch Sinn diese gesondert abzuschließen.
Der Leistungsanspruch entfällt sobald das Krankheitsbild nicht den Krankheiten in den bedingungsgemäßen Definitionen entspricht.

Hier habe ich ebenfalls von einer Benchmark Bewertung abgesehen.

VII.Wird bei Beamten auf Lebenszeit die Feststellung von allgemeiner Dienstunfähigkeit im Sinne des §42 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) durch den Dienstherren der versicherten Person bedingungsseitig dem Eintritt des versicherten Leistungsfalls (BU) gleichgestellt und besteht dieser fort, solange Anspruch auf Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit besteht ?
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Ein Leistungsanspruch aufgrund einer Dienstunfähigkeit wird, wenn überhaupt, nur in BU Produkten angeboten. Die neueren Versicherungsbedingungen beinhalten meist keine Dienstunfähigkeitsklauseln mehr um vor allem politisch motivierte Leistungsfälle für das Versicherungskollektiv auszuschließen.
Das diese Fälle vor allem in der Vergangenheit sehr häufig auftauchten sieht man daran das vor allem Beamte im Bürodienst sehr häufig dienstunfähig wurden.
Einige Versicherer sehen dagegen auch heute noch Sonderklauseln für Beamte vor.
Danach gilt im Idealfall die Versetzung in den Ruhestand oder/und die Entlassung aus dem Dienst wegen DU als Berufsunfähigkeit, so daß eine weitere Überprüfung seitens des Versicherers entfällt.
Sofern nichts gegenteiliges vertraglich geregelt ist, besteht (aufgrund der dazu ergangenen BGH - Rechtssprechung) der Anspruch auf Leistungen so lange, wie der Beamte Versorgungsbezüge wegen DU vom Dienstherrn erhält.

Auch bei DU-Klauseln ist auf die genaue Formulierung zu achten. Daher sind insbesondere folgende Punkte (Begrenzungen der Leistungspflicht) bei der Beurteilung, ob die DU Klausel für Sie einen Vorteil bringt.
Wirksamkeit für Beamte auf Lebenszeit
zeitliche Befristung des Leistungsanspruchs oder abweichende Regelung zur Nachprüfung des Leistungsfalls auch bei fortbestehendem Anspruch auf Versorgungsbezüge wegen DU.
Möglichkeit einer eigenen medizinischen Prüfung des Versicherers.
Besondere Mitwirkungspflichten des Versicherten zur Begründung des Leistungsanspruchs
Qualität des BU Schutzes, den der versicherte Beamte dann braucht, wenn der DU Schutz endet oder er aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet.

Da der Beamte gerade in den ersten Jahren seiner Tätigkeit vom Staat her quasi keine Absicherung hat ist ein BU Schutz dringend empfohlen !
Darüber hinaus sollten Beamte bestimmter Berufsgruppen auf spezielle Definitionen achten. Z.B: Branddienstuntauglichkeit bei Feuerwehrleuten, oder Polizisten z.B. in Bezug auf Schusswaffengebrauch usw. usw. ...


Benchmark übertroffen
Ergänzende Regelungen in den Bedingungen. Dazu keine eigene Definition der DU durch den Versicherer.

Benchmark
kein Angebot oder ergänzende Bedingungen mit eigenem Prüfungsrecht der Versicherung oder eigener Definition der Dienstunfähigkeit.

Benchmark unterschritten
Ersetzende (!) Bedingungsregelungen mit eigenem Prüfungsrecht oder eigener Definition der Dienstunfähigkeit durch den Versicherer.


VIII.Gibt es weitere bedingungsseitig geregelte Besonderheiten bei der Definition des versicherten Leistungsfalls ?
Hier sind auf der einen Seite positiv ergänzende Bedingungsregelungen möglich.
Auf der anderen Seite kann es natürlich negative ergänzende Bedingungsregelungen geben.
Z.B. für Schüler, Azubis und Studenten.


IX.Wird bei Eintritt des versicherten Leistungsfalls vor Ausscheiden aus dem Berufsleben die Prüfung des zuletzt vor Eintritt des versicherten Leistungsfalls ausgeübte Beruf des allgemeinen Arbeitsmarktes, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestattet war, in den Versicherungsbedingungen festgeschrieben ?
Aufgrund der Regelung des §172 VVG ist in BU Tarifen , sofern nichts abweichendes geregelt ist, immer der zuletzt (nach Vertragsbeginn) ausgeübte Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestattet war, versichert und damit Prüfungsmaßstab bei Eintritt des Leistungsfalls vor Ausscheiden aus dem Berufsleben (Ausübung einer Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes). Eine Festschreibung in den Bedingungen erhöht dabei für den Versicherten die Regeltransparenz.

Probleme könnten immer dann für den Versicherten auftreten, wenn die Versicherungen ausdrücklich Abweichungen von der gesetzlichen Regelung zulassen. Das könnte z.B. der Fall sein wenn der "bei Antragstellung ausgeübte Beruf versichert ist. Diese Regelung könnte, in Abhängigkeit vom zuletzt ausgeübten Beruf, für den Versicherten sowohl vorteilhaft, als auch nachteilig sein.

Benchmark

Der Prüfungsbezug auf die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes ist bedingungsgemäß während der gesamten Vertragslaufzeit (vor Ausscheiden aus dem Berufsleben) ohne Einschränkung festgeschrieben.
Eine ggf. geregelte Erwerbsunfähigkeitsklausel gilt maximal bis zum Abschluss der (bei Antragsstellung) bestehenden Erstausbildung.

Benchmark leicht unterschritten

Der Prüfungsbezug auf die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes ist bedingungsgemäß nicht oder nicht während der gesamten Vertragslaufzeit (vor ausscheiden aus dem Berufsleben) und / oder ohne weitere Einschränkung festgeschrieben.
Benchmark deutlich unterschritten

Zu irgendeinem Zeitpunkt der Vertragslaufzeit oder bei einem Berufswechsel nach Vertragsbeginn in bestimmte Erwerbstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ist nur Erwerbsunfähigkeit versichert.

X.Kann ein anderer als der zuletzt ausgeübte Beruf, der vor einem Berufswechsel ausgeübt wurde, zur Prüfung des versicherten Leistungsfalls herangezogen werden ?

Die gesetzliche Regelung nach §172 VVG verweist auf das individuelle Anforderungsprofil des zuletzt ausgeübten Berufes des Versicherten.
Jede von der gesetzlichen Definition abweichende Regelung (z.B. auch Berufswechselklausel) muss sich der Prüfung unterwerfen, ob sie mit dieser konform ist.
Ein Berufswechsel - also die Einbeziehung weiterer, i.d.R. Innerhalb einer bestimmten Frist vor Eintritt des versicherten Leistungsfalls ausgeübter Erwerbstätigkeiten in die Leistungsprüfung - sollte, sofern dieser vertraglich geregelt ist und die Leistungsprüfung einbezogen werden soll, immer zeitlich befristet und nur zur Missbrauchsvermeidung zulässig sein. Der Versicherte muss, sofern die Berufswechselklausel anzuwenden ist und der Versicherer nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht nur im zuletzt ausgeübten Beruf, sondern auch im zuvor ausgeübten Beruf die bedingungsgemäßen Leistungsvoraussetzungen erfüllen.

Eine Besserstellung durch eine Berufswechselklausel ist dann gegeben, wenn diese den Missbrauch (weitestgehen) ausschließt und der Versicherte die Leistungsvoraussetzungen (z.B. mind. 50%) nur im zuletzt ausgeübten Beruf oder dem zuvor ausgeübten Beruf erfüllen muss.

Benchmark überschritten

Besserstellung des Versicherten durch einen Berufswechsel
Benchmark

keine Regelung oder die Regelung ist zeitlich auf max. 24 Monate vor Eintritt der BU beschränkt und Ihre Anwendung bedingungsgemäß soweit eingeschränkt, dass sie weitestgehend auf die Verhinderung der Ausnutzung des Versicherungsschutzes durch den Anspruchsteller abgestellt ist.
Benchmark leicht unterschritten

Die Regelung ist zeitlich auf max. 24 Monate vor Eintritt der BU beschränkt aber bedingungsgemäß nicht nur auf die Verhinderung der Ausnutzung des Versicherungsschutzes durch den Anspruchsteller abgestellt.
Benchmark deutlich unterschritten

Zu irgendeinem Zeitpunkt der Vertragslaufzeit oder bei Ausübung bestimmter Erwerbstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ist nur Erwerbsunfähigkeit versichert.

XI.Ist auch bei Eintritt des versicherten Leistungsfalls nach Ausscheiden aus dem Berufsleben zeitlich unbefristet der zuletzt vor Ausscheiden ausgeübte Beruf des allgemeinen Arbeitsmarktes, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestattet war, versichert ?


Aufgrund der gesetzlichen Regelung ist im Rahmen des BU Versicherungsschutzes immer der zuletzt vor Eintritt der BU ausgeübte Beruf - so wie er.... - versichert.
Das gilt auch bei Eintritt des versicherten BU - Leistungsfalls nach Ausscheiden aus dem Berufsleben (Ausübung keiner Erwerbstätigkeit bzw. einer Tätigkeit, die nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzuordnen ist), sofern in den Versicherungsbedingungen keine davon abweichende Regelung vorgesehen ist.
Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn der Versicherer nur zeitlich befristet oder (ohne eindeutige Konkretisierung) bei "vorübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben" auf den Beruf vor Ausscheiden aus dem Berufsleben abgestellt.
Gleiches gilt, wenn in den maßgeblichen Bedingungen eine (nicht zu den Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ) gehörende Tätigkeit (z.B. Hausfrau/-mann) als versicherter Beruf "aufgewertet" wird, und die BU zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der (zuvor erwerbstätige) Versicherte z.B. als Hausfrau/-mann tätig war. Der Versicherte könnte dann diesen Beruf in der Leistungsprüfung zugrunde legen. Das kann vorteilhaft aber auch nachteilig für den Versicherten sein.
In der Praxis wenden einige Versicherer diese Regelung auch dann an, wenn die Tätigkeit Hausfrau/-mann zwar nicht über eine Bedingungsregelung aber über die Annahmerrichtlinien als "versicherbarer Beruf" definiert ist. Nach meinen Informationen gibt es dazu bisher keine höchstrichterliche Rechtssprechung, sodass es zumindest fragwürdig ist, ob eine für den Versicherten damit begründete nachteilige Entscheidung in der Leistungsprüfung vor einem deutschen Gericht Bestand hätte, da nur für bei Antragstellung als Hausfrau/-mann tätige Versicherte diese Besonderheit offengelegt wird.

Genauer:
Die Definition der Berufsunfähigkeit in §172 VVG-Neu hat eine Leitbildfunktion für alle ab dem 01.01.2008 geschlossenen Verträge.
Bei einer Abweichung von den gesetzlichen Regelungen des §172 VVG erfolgt eine Prüfung anhand §307 Abs. 2 Nr.1 BGB (Inhaltskontrolle). Ein Verstoß gegen das neue Leitbild stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherten dar und ist daher unzulässig.
Ob die Vereinbarung einer Ausscheideregelung in der BU - Versicherung, bei der nicht (zeitlich unbefristet der zuletzt ausgeübte Beruf) Prüfungsmaßstab ist, dem Leitbild §172 VVG entspricht, werden zukünftige Gerichtsentscheidungen klären. Da das gesetzliche Verbot der Abweichung zu Ungunsten des Kunden (§175 VVG) ausdrücklich nicht §172 VVG einschließt, sollte vorerst davon ausgegangen werden, dass derartige Klauseln (sofern transparent formuliert) wirksam sind.

Um so mehr erstaunt es mich das Ratingagenturen wie z.B. Franke und Bornberg hier z.B. trotz negativer Formulierungen Höchstratings an bestimmte Gesellschaften vergeben.
Von Finanztest möchte ich garnicht erst reden da allein bis zu diesem Punkt hier einige Merkmale in der Bewertung komplett fehlen oder falsch wiedergegeben werden.
Aber Ratingagenturen werden ja von den Gesellschaften bezahlt und Finanztest hat ja keine eigenen Fachleute und greift auf ExMitarbeiter bestimmter Gesellschaften zurück usw. usw. .

Benchmark

Prüfungsbezug ist bedingungsgemäß die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit ohne Einschränkung und während der gesamten Vertragslaufzeit.
Die negativ abweichende Regelung bei BU Eintritt nach Ausscheiden gilt ausdrücklich und ohne weitere Einschränkung nicht während Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes , der gesetzlichen Elternzeit, des Grundwehr- u. Zivildienstes und bei Arbeitslosigkeit.
Benchmark leicht unterschritten

Die negativ abweichende Regelung bei BU Eintritt nach Ausscheiden aus dem Berufsleben gilt erst nach einer Karrenzzeit von mind. 5 Jahren oder bei vorübergehendem Ausscheiden, wobei Zeiten der gesetzlichen Elternzeit oder bei Arbeitslosigkeit ausdrücklich und ohne weitere Einschränkungen als vorübergehend definiert werden.
Prüfungsbezug ist bedingungsgemäß die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit ohne Einschränkung und während der gesamten Vertragslaufzeit, aber aufgrund der Definition der Tätigkeit von Hausrauen und Hausmännern ist die Möglichkeit des Ausscheidens aus dem Berufsleben stark eingeschränkt.

XII.Gibt es weitere bedingungsgemäß geregelte Besonderheiten bei der Definition des versicherten Berufes ?


Hier kann es im positiven Sinne Erweiterungen in den Bedingungen geben.
Standard wäre hier keine zusätzliche Regelung.
Abweichend im negativen Sinne kann wieder eine Regelung für Schüler, Studenten und Azubis sein.

XIII.Kann der Versicherer eine mögliche Umorganisation des Arbeitsplatzes (über die Grenzen der Mitwirkungspflicht zur Vermeidung des versicherten Leistungsfalls) auch bei Versicherten prüfen und bei der Feststellung der Leistungspflicht berücksichtigen, die dem Direktionsrecht des Arbeitgebers bei der Umsetzung der Umorganisation unterliegen ?

Direktionsrecht ist die Befugnis des Arbeitgebers, durch Weisung den Inhalt der Arbeitsleistung und die Arbeitsbedingungen zu bestimmen. Beschränkt wird das Direktionsrecht des Arbeitgebers durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag.
Wenn der Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers unter Berücksichtigung innerbetrieblicher Möglichkeiten einer zumutbaren Aufgabenumverteilung oder Arbeitsplatzgestaltung zu beurteilen ist, spricht man von einer Umorganisation des Arbeitsplatzes. Die Umorganisation ist demnach eine Verlagerung der Tätigkeit und keine Verweisung auf eine andere Tätigkeit.
Für weisungsgebundene Arbeitnehmer (evtl. mit eigenem Direktionsrecht gegenüber ihnen unterstellten Arbeitnehmern) kommt eine Verpflichtung zur Umorganisation, die über die Grenzen der Mitwirkungspflicht des Versicherten zur Vermeidung des versicherten Leistungsfalls hinausgehen, nur dann in Betracht, wenn dies bedingungsseitig ausdrücklich vereinbart wurde.
Von besonderer Brisanz können für diese Arbeitnehmer Regelungen sein, die auch die abstrakte Möglichkeit der Umorganisation mit einschließen.


Benchmark übertroffen
Verzicht auf Überprüfung der Umorganisation bei Arbeitnehmern aber Umorganisationsbeihilfe bei freiwilliger Umorganisation.

Benchmark
Verzicht auf Überprüfung der Umorganisation bei Arbeitnehmern aber keine Umorganisationsbeihilfe oder die Prüfung der Umorganisation ist bedingungsseitig weitgehend eingeschränkt und zusätzlich auf Personengruppen beschränkt, die selbst Direktionsbefugnis haben und aufgrund ihres maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke der Firma die notwendigen Maßnahmen zur Umorganisation umsetzen können.

Benchmark unterschritten
Einschränkungen auf weitere Berufsgruppen oder gar grundsätzlich Umorganisationen zulassen.

XIV.Schreibt der Versicherer die Einschränkung der Zumutbarkeit einer möglichen Umorganisation des Betriebes / der Praxis (z.B. Umgestaltung des Betriebes, Delegation von nicht mehr möglichen Tätigkeiten) für Versicherte (z.B. Selbstständige, Freiberufliche oder Gesellschafter) in den Versicherungsbedingungen fest, die dem Direktionsrecht des Arbeitgebers bei der Umsetzung der Organisation nicht unterliegen?

Der Eintritt des Leistungsfalls ist weisungsunabhängigen Versicherten (z.B. Selbstständige, Freiberufler, Gesellschafter) unter Berücksichtigung der konkreten Gestaltung der betrieblichen Abläufe und der im Betrieb bestehenden Möglichkeit einer zumutbaren Aufgabenumverteilung zu beurteilen. Man spricht hier von der sogenannten Umorganisation.
Der Versicherer kann aufgrund der ständigen höchstrichterlichen Rechtssprechung bei weisungsunabhängigen Versicherten eine Umorganisation des Arbeitsplatzes / Betriebes dann berücksichtigen, wenn sich dazu keine Regelung in den Bedingungen befindet.

1.wirtschaftlich zweckmäßige Realisierbarkeit der Umorganisation
2.Verzicht auf erheblichen Kapitaleinsatz für die Umsetzung der Umorganisation
3.Wahrung der bisherigen (wirtschaftlichen) Lebensstellung des Versicherten auch nach erfolgter Umorganisation
4.Wahrung der sozialen Stellung des Versicherten (Beibehaltung einer für den Versicherten angemessenen Tätigkeit als Betriebsinhaber) auch nach erfolgter Umstellung.
5.Realisierbarkeit aufgrund maßgeblichen Einflusses der versicherten Person auf die Geschicke der Firma (insbesondere wenn in den Bedingungen nicht nur auf Selbstständige und Freiberufler abgestellt wird).
Auf die gesetzliche Regelung einer Umorganisation wurde im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) verzichtet. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass die Möglichkeit einer zumutbaren Umorganisation (im Rahmen der bisherigen Rechtssprechung) dadurch nicht mehr besteht. In der Begründung des Bundesjustizministeriums zum VVG heiß es u.a. :
"Die allgemeinen Kriterien, die für die Beurteilung der jeweiligen Berufstätigkeit gelten, können gesetzlich nicht präzisiert werden, sondern müssen auch künftig den AVB und der Rechtssprechung hierzu überlassen werden."

Benchmark übertroffen
Verzicht auf Überprüfung der Umorganisation.
Die Umorganisation ist nur zulässig, wenn der VR die Kosten vollständig übernimmt.
Der VR schränkt zusätzliche Einkommenseinbussen auf max. 25% ein.

Benchmark
Die Umorganisationsmöglichkeit ist bedingungsgemäß - ohne Definition der zumutbaren Einkommenseinbußen - stark eingeschränkt: - Wahrung der Lebensstellung der VP (versicherten Person) - Verzicht auf gesundheitlichen Raubbau - Realisierung der Umorganisation durch die VP (außer bei Begrenzung auf Selbsständige und Freiberufler) muss festgeschrieben sein.

Benchmark leicht unterschritten
Die Umorganisationsmöglichkeit ist bedingungsgemäß - ohne Definition der zumutbaren Einkommenseinbuße und ohne Verzicht auf gesundheitlichen Raubbau - eingeschränkt. In jedem Fall muss auch die Realisierbarkeit der Umorganisation durch die VP (außer bei Begrenzung auf Selbstständige und Freiberufler) festgeschrieben sein.
Nur Hinweise auf zumutbare Umorganisation vorhanden.

Benchmark stark unterschritten
Keine Regelung in den Bedingungen

XV.Verzichtet der Versicherer im Erstprüfungsverfahren bei Eintritt des versicherten Leistungsfalls vor Ausscheiden aus dem Berufsleben vollständig und ohne Altersbegrenzung auf das Recht zur abstrakten Verweisung ?

Aufgrund der gesetzlichen Regelung (§172 VVG) ist im Rahmen der BUVersicherung immer der zuletzt vor Eintritt der BU ausgeübte Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - versichert und damit auch der Maßstab einer Verweisungsprüfung. Sofern vertraglich vereinbart, besteht das Recht des Versicherers zur konkreten und / oder abstrakten Verweisung.
Von einer abstrakten Verweisung spricht man bei einer BU Versicherung, wenn der Versicherer, obwohl BU im versicherten Beruf vorliegt, den Versicherten auf einen zumutbaren Vergleichsberuf (abstrakt) verweisen kann. Abstrakt deshalb, weil hierbei die tatsächliche Ausübung des Vergleichsberufes und die Arbeitsmarktsituation (!) nicht berücksichtigt werden müssen.
Hat der Versicherer das Recht zur abstrakten Verweisung, kann dies die Erfolgsaussichten des Versicherten im Leistungsfall ggf. erheblich beeinträchtigen. Der Versicherer muss in diesen Fällen nachweisen, dass der Versicherte aufgrund seines Restleistungsvermögens noch in der Lage ist, einen Vergleichsberuf des allgemeinen Arbeitsmarkes oberhalb der Schwelle zur Berufsunfähigkeit (vereinbarter BU Grad) auszuüben und die sonstigen, diese Verweisungsmöglichkeit einschränkenden Voraussetzungen (Wahrung der Lebensstellung, Ausbildung und Fähigkeiten) durch den Vergleichsberuf erfüllt werden. Einen tatsächlichen (freien) Arbeitsplatz muss der Versicherer nicht nachweisen. Hierin liegt die besondere Gefahr der abstrakten Verweisung für den Versicherten. Viele Anbieter verzichten in ihren Versicherungsbedingungen mittlerweile auf das Recht der abstrakten Verweisung, allerdings nicht immer uneingeschränkt.
So gilt der Verweisungsverzicht z.B. nicht immer ab Vertragsschluss oder die Regelungen für das Erst- u. Nachprüfungsverfahren unterscheiden sich. Auch Regelungen zum Berufswechsel und zum Ausscheiden aus dem Berufsleben können den Verweisungsverzicht einschränken.
In den Prospekten wird dann trotzdem stehen das man auf die abstrakte Verweisung verzichtet. Zu den Details in der Ausgestaltung muss man dort ja keine Angaben machen ;-)

Im Gegensatz zur abstrakten Verweisung spricht man von einer konkreten Verweisung, wenn die versicherte Person den Verweisungsberuf bereits (tatsächlich) freiwillig ausübt.
Der Verzicht auf die konkrete Verweisung führt bei Versicherten, die bei Eintritt des Leistungsfalls eine Erwerbstätig des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben in der BU Versicherung in vielen Fällen zu einer Überversorgung des Versicherten und ist deshalb in diesen Fällen eher kritisch zu sehen.
Ein Verzicht auf konkrete Verweisung sollte nur dann als wichtiges Auswahlkriterium herangezogen werden, wenn die benötigte BU Rentenhöhe nicht versichert werden kann.

Benchmark übertroffen

Altersunabhängiger und berufsunabhängiger Verzicht auf konkrete Verweisung ohne negative Einschränkung des Verweisungsverzichts.
Benchmark

Alters- u. Berufsunabhängiger Verzicht auf abstrake Verweisung ohne negative Einschränkung des Verweisungsverzichts.
Benchmark leicht unterschritten

Altersabhängiger Verzicht der abstrakten Verweisung (spätestens ab 55) oder negative Einschränkung des Verweisungsverzichts für zuvor erwerbstätige Schüler, Studenten, Azubis, Hausfrau oder Hauswirtschafter.
Benchmark deutlich unterschritten

Kein Verzicht auf abstrakte Verweisung oder altersabhängiger Verzicht auf abstrakte Verweisung (ab Alter 56 und älter) oder negative Einschränkung des Verweisungsverzichts für zuvor erwerbstätige Hausfrauen (außer Hauswirtschafter) oder zu irgend einem Zeitpunkt der Vertragslaufzeit oder bei Ausübung bestimmter Erwerbstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ist nur Erwerbsunfähigkeit versichert.

XVI.Verzichtet der Versicherer im Erstprüfungsverfahren bei Eintritt des Versicherungsfalls vor Ausscheiden aus dem Berufsleben vollständig und ohne Altersbegrenzung auf die abstrakte Verweisung ?

Benchmark übertroffen

altersunabhängiger und berufs(un)abhängiger Verzicht auf konkrete Verweisung ohne negative Einschränkungen des Verweisungsverzichts.
Benchmark

alters und berufsunabhängiger Verzicht auf abstrakte Verweisung ohne negative Einschränkungen des Verweisungsverzichts.
Benchmark leicht unterschritten

Altersabhängiger Verzicht der abstrakten Verweisung (spätestens ab 55) oder negative Einschränkung des Verweisungsverzichts für zuvor erwerbstätige Schüler, Studenten, Azubis, Hausfrau oder Hauswirtschafter.
Benchmark deutlich unterschritten

Kein Verzicht auf abstrakte Verweisung oder altersabhängiger Verzicht auf abstrakte Verweisung (ab Alter 56 und älter) oder negative Einschränkung des Verweisungsverzichts für zuvor erwerbstätige Hausfrauen (außer Hauswirtschafter) oder zu irgend einem Zeitpunkt der Vertragslaufzeit oder bei Ausübung bestimmter Erwerbstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ist nur Erwerbsunfähigkeit versichert.

XVII.Wird die verbleibende Verweisungsmöglichkeit im Erstprüfungsverfahren bei Eintritt der Leistungspflicht vor Ausscheiden aus dem Berufsleben eingeschränkt ?

Das verbleibende Recht des Versicherers auf Verweisung besteht nur, wenn die aufgrund der gesetzlichen Regelung zu erfüllenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§172 VVG):
Wahrung der im versicherten Beruf erreichten sozialen und wirtschaftlichen Lebensstellung des Versicherten und der Verweisungsberuf muss aufgrund der vom Versicherten erreichten Ausbildung und Fähigkeiten ausgeübt werden können. Eine Festschreibung dieser Einschränkungen erhöht die Regeltransparenz im Leistungsfall.

Abweichende Vereinbarungen müssen vertraglich vereinbart werden und unterliegen der Inhaltskontrolle (§307 BGB), ob sie dem gesetzlichen Leitbild des §172 VVG entsprechen.
Die Festschreibung des im Rahmen der Verweisung zumutbaren Einkommensverlustes gegenüber dem Einkommen aus dem versicherten Beruf in den Versicherungsbedingungen erhöht die Regeltransparenz ebenso.

In Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall und der Regelausgestaltung wird durch die Aufnahme einer Regelung (z.B. Maximierung des zumutbaren Einkommensverlustes auf 20%) sogar ein messbarer Vorteil (bei hohem Einkommen) für den Versicherten erreicht. Bei niedrigen Einkünften kann sich diese Regelung jedoch auch negativ auswirken.
Einige Versicherer erhöhen die Transparenz der Regelung der eingeschränkten Verweisungsvoraussetzungen zusätzlich durch die Festschreibung des Verzichts auf den sogenannten gesundheitlichen "Raubbau". Die versicherte Person kann demnach dann nicht auf einen Beruf verwiesen werden, dessen Ausübung eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes zufolge hätte.


Benchmark übertroffen
Vertraglicher Verzicht auf gesundheitlichen Raubbau, Wahrung der erreichten Ausbildung und Erfahrung und Wahrung der Lebensstellung vor Eintritt der BU unter vertraglicher Begrenzung der Zumutbarkeit von Einkommenseinbußen auf max. 25% des Einkommens im zuletzt ausgeübten Beruf.

Benchmark
Vertraglicher Verzicht auf gesundheitlichen Raubbau, Wahrung der erreichten Ausbildung und Erfahrung und Wahrung der Lebensstellung vor Eintritt der BU ohne vertragliche Regelung bzgl. der Zumutbarkeit von Einkommenseinbußen.

Benchmark leicht unterschritten
kein vertraglicher Verzicht auf gesundheitlichen Raubbau, aber Wahrung der Lebensstellung vor Eintritt der BU mit oder ohne vertragliche Begrenzung der Zumutbarkeit von Einkommenseinbußen und Wahrung der Aubildung und Erfahrung.

Benchmark stark unterschritten
Keine Wahrung der Lebensstellung vor Eintritt der BU

XVIII.Verzichtet der Versicherer bei Eintritt des versicherten Leistungsfalls nach Ausscheiden aus dem Berufsleben im Erstprüfungsverfahren zeitlich unbefristet auf die abstrakte Verweisung ?


Benchmark
Zeitlich unbefristeter, altersunabhängiger Verzicht auf abstrakte Verweisung nach Ausscheiden aus dem Berufsleben.

Benchmark leicht unterschritten
Der Verzicht auf abstrakte Verweisung nach ausscheiden aus dem Berufsleben ist zeitlich unbefristet, altersunabhängig aber Definition Hausfrau/-mann als Beruf, oder gilt nur altersabhängig, oder ist befristet auf z.B. 60 Monate, oder gilt nur bei vorübergehendem Ausscheiden wobei die gesetzliche Elternzeit und Arbeitslosigkeit bedingungsgemäß als vorübergehend definiert wird.

Benchmark stark unterschritten
Der verzicht auf abstrakte Verweisung nach Ausscheiden aus dem Berufleben fehlt vollständig oder gilt nur altersabhängig oder ist befristet oder gilt nur bei vorübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben, oder entfällt zu irgendeinem Zeitpunkt der Vertragslaufzeit.

Wer bis hierhin gelesen hat und noch nicht eingeschlafen ist möge als Kommentar ein "ich lebe" hinterlassen :-)

XIX.Wird im Erstprüfungsverfahren ggf. verbleibende abstrakte Verweisungsmöglichkeit bei Eintritt des Leistungsfalls nach Ausscheiden aus dem Berufsleben bedingungsseitig eingeschränkt ?


Benchmark
Entfällt da zeitlich unbefristeter Verzicht auf abstrakte Verweisung.

Benchmark leicht unterschritten
Eine abstrakte Verweisung nach Ausscheiden aus dem Berufsleben ist nur unter zeitlich unbefristeter Wahrung der Lebensstellung vor Ausscheiden zulässig.

Benchmark deutlich unterschritten
Eine abstrakte Verweisung nach Ausscheiden aus dem Berufsleben ist auch dann zulässig, wenn die Lebensstellung vor Ausscheiden nicht zeitlich unbefristet zu wahren ist.


XX.Verzichtet der Versicherer im Nachprüfungsverfahren auf (gegenüber dem dem Erstprüfungsverfahren in ihren Auswirkungen) negativ abweichende vertragliche Regelungen zur Verweisung ?
Gemäß §174 VVG ist der Versicherer bei BU - Tarifen berechtigt die Fortdauer der Berufsunfähigkeit zu überprüfen. Es ist auch weiterhin davon auszugehen, dass der Versicherer eine Fehlentscheidung zugunsten des Kunden aus dem Erstprüfungsverfahren im Nachprüfungsverfahren nicht korrigieren kann.
Die Gründe der Leistungseinstellung sind dem Versicherten mitzuteilen. Dabei muss der Vergleich zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Gesundheitszustand nachvollziehbar sein und dem Versicherten ausgehändigt werden. Grundlage der Leistungseinstellung ist die Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit die Möglichkeit, den bisherigen Beruf wieder ausüben zu können oder, falls die Verweisung bedingungsgemäß vereinbart worden ist und die dabei zu beachtenden einschränkenden Voraussetzungen durch den Vergleichsberuf erfüllt sind, eine andere berufliche Tätigkeit wieder konkret ausübt oder wieder ausüben zu können.
Maßgeblicher Vergleichszeitpunkt ist immer der Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit, sofern in den Bedingungen nichts anderes geregelt worden ist.

An die im Erstprüfungsverfahren maßgebliche Regelung zur Verweisung ist der Versicherer i.d.R. auch im Nachprüfungsverfahren gebunden. Eine Festschreibung der jeweiligen Regelung auch in den Bestimmungen zur Nachregelung (z.B. durch Verweis auf die maßgeblichen Bestimmungen zum Erstprüfungsverfahren) erhöht die Regelungssicherheit für den Versicherten.
Probleme können für den Versicherten auftreten, wenn in den Bestimmungen zur Nachprüfung ausdrücklich negative Abweichungen von den Bestimmungen des Erstprüfungsverfahrens geregelt sind. Die Berücksichtigung neu durch den Versicherten erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse kann die Chance des Versicherers erhöhen, seine Leistungspflicht zu beenden. Das gilt insbesondere dann, wenn die abstrakte Verweisung geprüft werden kann und diese Regelung ausdrücklich in den Bedingungen genannt wird.
Sofern die Verweisungsregelung im Nachprüfungsverfahren für den Versicherten günstiger, als die des Erstprüfungsverfahrens ist, sollte eine einzelvertragliche Bestätigung dieser Auslegung vom Versicherer gefordert werden.

§174 VVG sagt:
Leistungsfreiheit

(1)Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.
(2)Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

Benchmark übertroffen

Einschränkung der im Erstprüfungsverfahren verbleibenden Verweisungsmöglichkeit
Benchmark

keine Abweichungen von den Verweisungsmöglichkeiten im Erstprüfungsverfahren
Benchmark leicht unterschritten

Erweiterte Verweisungsmöglichkeit gegenüber dem Erstprüfungsverfahren, aber Verzicht auf abstrakte Verweisung
Benchmark stark unterschritten

Erweiterte Verweisungsmöglichkeit gegenüber dem Erstprüfungsverfahren unter Einschluss der abstrakten Verweisung.

XXI.Gibt es weitere bedingungsseitig geregelte Besonderheiten beim Verweisungsrecht ?
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Benchmark überschritten

Positiv ergänzende Bedingungsregelung
Benchmark

keine Regelung
Benachmark leicht unterschritten

Negativ ergänzende Bedingungsregelung
Kein Verzicht auf abstrakte Verweisung bei Schüler, Studenten, Azubis während der Ausbildungszeit oder nur EU Schutz für diese.
Benchmark stark unterschritten

Stark negativ abweichende Bedingungsregelungen
Bei Wechsel (nach Vertragsbeginn) in eine Tätigkeit als Schüler, Azubi, Student oder Hausfrau/-mann besteht auch dann nur EU Schutz, wenn zuvor eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde bzw. eine Erwerbstätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeübt wurde.

XXII.Besteht der Versicherungsschutz weltweit ?
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Die Beschränkung des Geltungsbereiches kann für den Versicherten, aufgrund der im Arbeitsleben immer stärker geforderten Mobilität, erhebliche Auswirkungen haben, bis hin zum Verlust des Leistungsanspruchs. Die angebotenen Regelungen reichen von der uneingeschränkten Weltgeltung (gilt auch bei fehlender Regelung) bis zum auf wenige Länder Europas eingeschränkten Geltungsbereich. Einschränkungen des Geltungsbereichs werden in der Regel an Wohnsitz und Aufenthaltsort des Versicherten fest gemacht.


Benchmark überschritten
Zeitlich unbefristeter weltweiter Versicherungsschutz. Bei einer vom VR wegen der Nachprüfung des Leistungsanspruchs angeordneter Anreise der versicherten Person aus dem Ausland, übernimmt der VR die dadurch entstehenden Reise- u. Unterbringungskosten.

Benchmark
Zeitlich unbefristet weltweiter Versicherungsschutz. Keine Übernahme von Reise- u. Unterbringungskosten.

Benachmark unterschritten
Zeitliche Befristung und Befristung auch bestimmte Länder


XXIII.Ist der versicherte Leistungsanspruch aufgrund von inneren Unruhen ausgeschlossen ?
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Ausschlussklauseln sind für den Versicherten negativ.
Auf der anderen Seite sind Ausschlüsse im begrenzten Umfang notwendig und sinnvoll, um die dauerhafte Kalkulierbarkeit des Versicherungsschutzes (zu bezahlbaren Prämien) zu ermöglichen. Dabei sollte aber kritisch hinterfragt werden, ob die "Unkalkulierbarkeit" des ausgeschlossenen Risikos nachvollziehbar begründet werden kann. Ein Hinweis darauf kann die Marktverbreitung des jeweiligen Ausschlusses sein. Aber auch die Ausschlüsse der unkalkulierbaren Risiken sollten soweit eingeschränkt sein, dass sie nur anwendbar sind, wenn der Versicherte das ausgeschlossene Risiko bewusst oder durch freiwilliges Eingehen erheblicher Risiken herbeigeführt oder wissentlich in Kauf genommen hat. Berufliche Risiken, Freizeitaktivitäten und Risiken, die z.B. bei Rettungsmassnahmen entstehen, sollten nicht von den allgemein gültigen Ausschlusstatbeständen erfasst werden.
Unter innerer Unruhe wird die Zusammenrottung einer zahlenmäßig nicht unerheblichen Menschenmenge, die in einer die öffentliche Ordnung störenden Weise Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen verübt, verstanden. Im Gegensatz zur "Aufruhr" muss bei "innerer Unruhe" keine Angriffstendenz gegen die Staatsgewalt vorliegen.

Der Ausschluss innerer Unruhe wird ggf. noch durch den Kriegsausschluss und den Ausschluss bei vorsätzlichem Einsatz von ABC Waffen bzw. vorsätzlicher Freisetzung von nuklearen, biologischen und chemischen Stoffen erweitert und / oder durch Regelungen zur aktiven Teilnahme der versicherten Person an humanitären / oder friedenssichernden Einsätzen eingeschränkt.

Benchmark

Kein Ausschluss bei Eintritt der BU durch Innere Unruhe
Benchmark leicht unterschritten

Zeitlich unbefristete Begrenzung des Ausschlusses auf Fälle der aktiven Teilnahme des Versicherten auf Seiten der Unruhestifter im In- u. Ausland.
Benchmark starkt unterschritten

Ausschluss ohne bzw. tlw. Begrenzung auf Fälle der aktiven Teilnahme des Versicherten auf Seiten der Unruhestifter im In- oder Ausland.
Der Ausschluss ist nicht auf innere Unruhen beschränkt, sondern umfasst grundsätzlich den Aufenthalt in Kriesengebieten.

XXIV.Ist der versicherte Leistungsanspruch aufgrund von Kriegsereignissen ausgeschlossen ?
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Die Definition von Krieg/Kriegsereignis erfolgt in der einschlägigen Literatur nicht einheitlich. Zur Verdeutlichung werden im Folgenden eine "enge" Auslegung der Kriegsklausel und eine "weite" Auslegung des Begriffes Krieg aufgeführt. Die dabei verwendeten Begriffe zum Ablauf eines Krieges sind nur noch bedingt auf aktuelle Konfliktherde anwendbar. Die zu diesem Thema ergangene deutsche Rechtssprechung stammt fast ausschließlich aus den Jahren kurz nach Beendigung des II. Weltkrieges. Die Anwendbarkeit der Klausel hängt davon ab, ob das den Leistungsfall auslösende Ereignis als Kriegsereignis einzustufen und ob ein kausaler Zusammenhang herzustellen ist. Letztlich ist auch das nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls möglich. Eine pauschale Aussage über die Anwendbarkeit der Klausel ist z.B. nur eingeschränkt möglich, wenn der sachliche Zusammenhang des Leistungsfalls mit einem Kriegsereignis (z.B: Explosion einer im Krieg verlegten Miene) zwar gegeben ist, der zeitliche Zusammenhang (Waffenstillstand der kriegsführenden Parteien seit 8 Monaten) aber in Frage gestellt werden kann. Im Zweifel muss also davon ausgegangen werden, dass der unmittelbar oder mittelbar durch ein Kriegsereignis verursachte Leistungsfall unter den Ausschluss fällt.

Bei enger Auslegung (z.B. auszugsweise nach Benkel/Hirsch ALB BUZ Kommentar 1990) ist ein Kriegsereignis im Sinne der Kriegsklausel jeder tatsächliche kriegsmäßige Gewaltzustand ohne Rücksicht auf zeitlichen, sachlichen und räumlichen Grenzen des Kriegszustandes im völkerrechtlichen Sinne. Darunter fallen Kriegsereignisse zwischen mehreren Staaten oder Völkern unabhängig davon, ob sie als Völkerrechtssubjekte anerkannt sind. Nicht zwingend ist, dass das den versicherten Leistungsfall auslösende Ereignis sich im eigentlichen Operationsgebiet der Kampftruppen ereignet hat. Auch ist eine Beschränkung auf das Staatsgebiet der kriegsführenden Staaten nicht anzunehmen. Vielmehr ist unter Kriegsereignis jenes Ereignis zu verstehen, das in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Krieg steht, für den Krieg typisch ist und ohne Kriegszustand nicht eingetreten wäre. Ein Fall, der sich in gleicher Weise im Frieden ereignen kann und bei dem der Krieg nur einen zufälligen Moment darstellt, unterliegt nicht der Ausschlussklausel.
Darunter fallen auch Bürgerkriege, d.h. Kriege zwischen Parteien innerhalb des selben Staates, insbesondere Aufstände und Widerstandsbewegungen gegen die herrschende Staatsgewalt, mit dem Ziel, diese zu beseitigen oder andere Mächte an ihre Stelle zu setzen. Polizeieinsätze sind auf jeden Fall nicht als Kriegsereignisse anzusehen. Hingegen sind Kriegsereignisse auch vorbereitende Kriegsmaßnahmen vor einer Kriegserklärung oder dem zeitlich zu definierenden Beginn bewaffneter Auseinandersetzungen, wie z.B. die Verminung von Landstrichen oder die Entlaubung von Wäldern durch chemische Kampfstoffe.
Nach formeller oder tatsächlicher Beendigung des Krieges durch Waffenstillstand, Kapitulation oder Friedensschluss verlieren Ereignisse ihren inneren Zusammenhang mit dem Krieg und tritt eine Normalisierung der Gefahrenlage, möglicherweise auf einem gegenüber den Vorkriegsverhältnissen erhöhten Gefahrenniveau ein.
Der Versicherungsfall muss unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse verursacht sein. Hierfür reicht ein nur natürlicher Zusammenhang zwischen dem Kriegsereignis und dem eingetretenen Versicherungsfall nicht aus. Vielmehr ist die Feststellung eines adäquaten Zusammenhanges erforderlich. Der Zusammenhang muss sich aus dem Wesen des Krieges ergeben und den Versicherungsfall deutlich als eine Folgeerscheinung des Kriegsereignisses erkennen lassen.
Bei "weiter" Auslegung des Kriegsbegriffs müsste folgende Auslegung bei der Beurteilung zugrunde gelegt werden: Krieg ist ein unter Einsatz erheblicher Mittel mit Waffengewalt ausgetragener Konflikt, an dem mehrere Staaten oder planmäßig vorgehende, bewaffnete nichtstaatliche Kollektive beteiligt sind. Die Formen des Krieges sind vielfältig und nicht unbedingt an Staatssysteme gebunden. Er kann beispielweise als Bürgerkrieg, Unabhängigkeitskrieg oder bewaffneter Konflikt auch innerhalb von Staaten stattfinden.

Für jeden der auch einmal im Ausland Urlaub macht können diese Klauseln schnell von Bedeutung werden !

Benchmark

Kein Ausschluss bei Eintritt des versicherten Leistungsfalls aufgrund von Kriegsereignissen
Benchmark leicht unterschritten

Der Eintritt des versicherten Leistungsfalls aufgrund von Kriegsereignissen ist innerhalb Deutschlands ausgeschlossen. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz im Ausland, sofern der Versicherte sich aktiv am Krieg beteiligt.
Der Eintritt des versicherten Leistungsfalls aufgrund von Kriegsereignissen ist innerhalb Deutschland ausgeschlossen. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz, wenn sich der Versicherte freiwillig mehr als 10 Tage nach Kriegsausbruch im Kriegsgebiet aufhält.
Benchmark stark unterschritten

Der Eintritt des versicherten Leistungsfalls aufgrund von Kriegsereignissen ist auch außerhalb Deutschland ausgeschlossen wenn der Versicherte sich nicht aktiv am Krieg beteiligt.
Der Eintritt des versicherten Leistungsfalls aufgrund von Kriegsereignissen ist auch dann ausgeschlossen, wenn sich der Versicherte unfreiwillig oder freiwillig weniger als 1

35 Bewertungen, 14 Kommentare

  • Baby1

    31.08.2008, 02:40 Uhr von Baby1
    Bewertung: sehr hilfreich

    .•:*¨ ¨*:•. Liebe Grüße Anita .•:*¨ ¨*:•.

  • Jerry525

    31.08.2008, 01:54 Uhr von Jerry525
    Bewertung: sehr hilfreich

    Liebe Grüße an dich Jerry

  • morla

    30.08.2008, 23:30 Uhr von morla
    Bewertung: besonders wertvoll

    puh hab fertig! klasse bericht lg. petra

  • tipsi3

    30.08.2008, 22:52 Uhr von tipsi3
    Bewertung: besonders wertvoll

    Liebe Grüße von tipsi3

  • senora

    30.08.2008, 21:41 Uhr von senora
    Bewertung: sehr hilfreich

    Ein schönes Wochenende und lieben Gruß

  • Lilith21

    30.08.2008, 19:41 Uhr von Lilith21
    Bewertung: sehr hilfreich

    Puh ein sehr ausführlicher und informativer Bericht dafür ein SH: Schönes Wochenende Wünsch ich dir aus dem Sonnigen Viernheim :)

  • hanen11

    30.08.2008, 19:32 Uhr von hanen11
    Bewertung: besonders wertvoll

    Sehr guter Bericht. LG

  • doelau

    30.08.2008, 18:57 Uhr von doelau
    Bewertung: sehr hilfreich

    Ein schöner Bericht, Gruß doelau

  • Herr_Tom

    30.08.2008, 18:49 Uhr von Herr_Tom
    Bewertung: besonders wertvoll

    Sehr interessant und informativ! Gruß

  • sabrina.witte@gmx.de

    30.08.2008, 18:38 Uhr von [email protected]
    Bewertung: besonders wertvoll

    Perfekt, lg sabrina

  • NancyNoack

    30.08.2008, 18:20 Uhr von NancyNoack
    Bewertung: besonders wertvoll

    BW und ein sonniges Wochenende

  • blackangel63

    30.08.2008, 18:19 Uhr von blackangel63
    Bewertung: sehr hilfreich

    Da ich deinen Bericht komplett " gegenüber " gelesen habe würde ich dir auch gerne hier ein bw geben - aber leider habe ich keins mehr übrig :-( Dennoch ein Paradebeispiel für Berichte ;o) LG Anja

  • Estha

    30.08.2008, 17:54 Uhr von Estha
    Bewertung: sehr hilfreich

    Hallöööööchen, ich wars nur......

  • Mondlicht1957

    30.08.2008, 17:51 Uhr von Mondlicht1957
    Bewertung: sehr hilfreich

    Meinst nicht, dass am Ende immer ein grund gefunden wird, den "Kunden" doch nicht gerecht zu werden :O)