Erfahrungsbericht von hawasie
Neue Regelungen für Nebenjobs ab 01.04.2003
Pro:
-
Kontra:
-
Empfehlung:
Ja
In Zusammenhang mit Nebenjobs sprechen wir eigentlich von dem 325 Euro Gesetz. Und damit nicht genug - auch das wird sich bald ändern - nämlich zum 01.04.2003 ! Leider scheint es sich nicht um einen Aprilscherz zu handeln - unvernünftig in meinen Augen ist, dass solch eine Regelung mitten des Jahres daherkommt.
Viele Bereiche in unserer Wirtschaft werden durch diese sogenannten Minijobs abgesichert. Die Bekanntesten sind sicher in der Gastronomie, Einzelhandel, Gebäudereinigung zu finden und v.a. auch bei der Verteilung von Zeitungen,Zeitschriften und Prospekten.
Ursprünglich mal dazu gedacht, die Haushaltskasse der Familien aufzubessern, wurde mit Einführung des besagten Gesetzes eigentlich das Gegenteil bewirkt. Neben höheren Abgaben durch die Arbeitgeber und erhöhten Aufwand im Personalbüro, zahlten die Arbeitnehmer Beiträge in die Krankenversicherung ein, ohne jedoch dafür mehr Leistung zu erhalten. Gleiches gilt für die Beitrag zur Rentversicherung, wenn dieser nicht freiwillig vom Arbeitnehmer aufgestockt wurde.
Auch die neue Regelung ändert daran nichts. Trotzdem gibt es ein paar Aspekte , die neu sind und die Verfahrensweise bei diesen Jobs vereinfacht.
Bisher war es so, dass maximal 325 Euro bei einer begrenzten wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden erzeilt werden durfte. Diese Regelung wird abgeschafft - der Verdienst auf 400 Euro pro Monat angehoben und die Arbeitszeitgrenze entfällt. In diesem Sinne müssen arbeitslose Arbeitnehmer aufpassen, denn das Stundenlimit für eine nebenberufliche Beschäftigung zum Arbeitslosengeld bleibt unangetastet !
Also richtet sich in Zukunft die Beurteilung, ob eine geringfügige Beschäftigung existiert oder nicht, ausschließlich nach dem Arbeitsverdienst.
Der Verdienst ist sozialversicherungsfrei ! Der Arbeitgeben muss einen pauschalen Beitrag von 25 Prozent entrichten, der sich wie folgt zusammensetzt : 11 % Krankenversicherung, 12 % an die Rentenversicherung sowie 2 % Lohnsteuer. Während aus den Versicherungen - nach wie vor kein Anspruch auf Leistungen des Arbeitnehmers besteht - kann dieser aber weiterhin seinen Rentenbeitrag aufstocken. Die Differenz von der gesetzlichen Rentversicherung von derzeit 19.5 % des Lohnes zu den 12 %, der pausdchal entrichtet wird. Diese Differenz muss vom Lohn durch den Arbeitgeben abgezogen und an die jeweilige Rentenkasse überwiesen werden. Vor allen ältere Arbeitslose oder Hausfrauen sollten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, da die Wartezeit auf die Rente verkürzt wird und dieser Beitrag dann voll auf die Rente angerechnet wird.
Im übrigen gilt weiter wie bisher : Der Beitragsanteil von 23 % auf die Renten und Krankenversicherung darf vom Arbeitgeber NICHT auf den Arbeitnehmer umgelegt werden !
Anders ist es bei der Lohnsteuer. Der Arbeitgeben kann auf die Lohnsteuerkarte verzichten und stattdessen eine pauschale Lohnsteuer abführen. In diesem Sinne kann sich der Arbeitgeber vorbehalten, die Lohnsteuer sich vom Arbeitnehmer erstatten zu lassen.
Bisher war es auch möglich, eine Freistellungsbescheinigung vom Arbeitsamt zu bekommen und dem Arbeitgeber vorzulegen. Auf Grund dieser Bescheinigung brauchte keine Lohnsteuer abgeführt zu werden. Diese Regelung entfällt mit den neuen Richtlinien.
Verwaltungstechnisch für die Lohnbüros wird die Verfahrensweise zur Erfassung der pauschalen Sozialversicherungsbeiträge vereinfacht. Als Einzugsstelle soll die Bundeskanppschaft, Verwaltungsstelle Cottbus, fungieren, die nicht nur die SV-Beiträge einzieht sondern auch die pauschale Lohnsteuer von 2 %.
Bisher wurden zur Feststellung von geringfügigen Beschäftigungen bei meheren Tätigkeiten neben den erzielten Einkommen auch die Arbeitszeiten addiert. Das addieren der Arbeitszeiten entfällt nun - aber die Summe von 400 Euro pro Monat darf nicht überschritten werden.
Ein Plus sehe ich bei den Werktätigen, die bisher neben ihrer geregelten Arbeit noch einen Nebenjob ausführten. Diese Personengruppe wurde mit dem ursprünglichen Gesetz am meisten belastet, weil ihre nebenberufliche Tätigkeit zum Hauptberuf addiert wurde und sie voll sozialversicherungspflichtig waren. Außer den Beiträgen zu Arbeitslosenversicherung mußten der voll Betrag abgeführt werden. Mit der neuen Gesetzgebung wird dies anders : Jeder Werktätige kann eine Nebenbeschäftigung ausführen, die pauschal wie oben beschrieben, abgeführt werden kann. Dies gilt aber nur für eine Nebenbeschäftigung ! Bei mehreren nebenberuflichen Beschäftigung würde jedoch doch addiert werden und der Arbeitnehmer könnte sich für eine der Tätigkeiten entscheiden, die pauschal abgerechnet werden kann. Allerdings sollte man aufpassen : Bei der Addition aller Beschäftigungen darf die werktägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden - ansonsten ist der Vertrag zur Nebenbeschäftigung nichtig.
Soweit zu den mir bekannten Neuregelungen zum 01.04.2003. Es kann sich also für die Geldbörse wieder etwas lohnen, um vor der Arbeit oder Schule oder auch danach, mal Prospekte zu verteilen. Allerdings sehe ich auch die Gefahr, dass dieses Gesetz in vielen Bereichen ausgehölt wird und reguläre Vollzeitstellen gestrichen werden um Geld zu sparen. Daher sehe ich diese Regelung etwas mit gemischten Gefühlen entgegen und bedanke mich für´s lesen
Hartmut
Viele Bereiche in unserer Wirtschaft werden durch diese sogenannten Minijobs abgesichert. Die Bekanntesten sind sicher in der Gastronomie, Einzelhandel, Gebäudereinigung zu finden und v.a. auch bei der Verteilung von Zeitungen,Zeitschriften und Prospekten.
Ursprünglich mal dazu gedacht, die Haushaltskasse der Familien aufzubessern, wurde mit Einführung des besagten Gesetzes eigentlich das Gegenteil bewirkt. Neben höheren Abgaben durch die Arbeitgeber und erhöhten Aufwand im Personalbüro, zahlten die Arbeitnehmer Beiträge in die Krankenversicherung ein, ohne jedoch dafür mehr Leistung zu erhalten. Gleiches gilt für die Beitrag zur Rentversicherung, wenn dieser nicht freiwillig vom Arbeitnehmer aufgestockt wurde.
Auch die neue Regelung ändert daran nichts. Trotzdem gibt es ein paar Aspekte , die neu sind und die Verfahrensweise bei diesen Jobs vereinfacht.
Bisher war es so, dass maximal 325 Euro bei einer begrenzten wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden erzeilt werden durfte. Diese Regelung wird abgeschafft - der Verdienst auf 400 Euro pro Monat angehoben und die Arbeitszeitgrenze entfällt. In diesem Sinne müssen arbeitslose Arbeitnehmer aufpassen, denn das Stundenlimit für eine nebenberufliche Beschäftigung zum Arbeitslosengeld bleibt unangetastet !
Also richtet sich in Zukunft die Beurteilung, ob eine geringfügige Beschäftigung existiert oder nicht, ausschließlich nach dem Arbeitsverdienst.
Der Verdienst ist sozialversicherungsfrei ! Der Arbeitgeben muss einen pauschalen Beitrag von 25 Prozent entrichten, der sich wie folgt zusammensetzt : 11 % Krankenversicherung, 12 % an die Rentenversicherung sowie 2 % Lohnsteuer. Während aus den Versicherungen - nach wie vor kein Anspruch auf Leistungen des Arbeitnehmers besteht - kann dieser aber weiterhin seinen Rentenbeitrag aufstocken. Die Differenz von der gesetzlichen Rentversicherung von derzeit 19.5 % des Lohnes zu den 12 %, der pausdchal entrichtet wird. Diese Differenz muss vom Lohn durch den Arbeitgeben abgezogen und an die jeweilige Rentenkasse überwiesen werden. Vor allen ältere Arbeitslose oder Hausfrauen sollten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, da die Wartezeit auf die Rente verkürzt wird und dieser Beitrag dann voll auf die Rente angerechnet wird.
Im übrigen gilt weiter wie bisher : Der Beitragsanteil von 23 % auf die Renten und Krankenversicherung darf vom Arbeitgeber NICHT auf den Arbeitnehmer umgelegt werden !
Anders ist es bei der Lohnsteuer. Der Arbeitgeben kann auf die Lohnsteuerkarte verzichten und stattdessen eine pauschale Lohnsteuer abführen. In diesem Sinne kann sich der Arbeitgeber vorbehalten, die Lohnsteuer sich vom Arbeitnehmer erstatten zu lassen.
Bisher war es auch möglich, eine Freistellungsbescheinigung vom Arbeitsamt zu bekommen und dem Arbeitgeber vorzulegen. Auf Grund dieser Bescheinigung brauchte keine Lohnsteuer abgeführt zu werden. Diese Regelung entfällt mit den neuen Richtlinien.
Verwaltungstechnisch für die Lohnbüros wird die Verfahrensweise zur Erfassung der pauschalen Sozialversicherungsbeiträge vereinfacht. Als Einzugsstelle soll die Bundeskanppschaft, Verwaltungsstelle Cottbus, fungieren, die nicht nur die SV-Beiträge einzieht sondern auch die pauschale Lohnsteuer von 2 %.
Bisher wurden zur Feststellung von geringfügigen Beschäftigungen bei meheren Tätigkeiten neben den erzielten Einkommen auch die Arbeitszeiten addiert. Das addieren der Arbeitszeiten entfällt nun - aber die Summe von 400 Euro pro Monat darf nicht überschritten werden.
Ein Plus sehe ich bei den Werktätigen, die bisher neben ihrer geregelten Arbeit noch einen Nebenjob ausführten. Diese Personengruppe wurde mit dem ursprünglichen Gesetz am meisten belastet, weil ihre nebenberufliche Tätigkeit zum Hauptberuf addiert wurde und sie voll sozialversicherungspflichtig waren. Außer den Beiträgen zu Arbeitslosenversicherung mußten der voll Betrag abgeführt werden. Mit der neuen Gesetzgebung wird dies anders : Jeder Werktätige kann eine Nebenbeschäftigung ausführen, die pauschal wie oben beschrieben, abgeführt werden kann. Dies gilt aber nur für eine Nebenbeschäftigung ! Bei mehreren nebenberuflichen Beschäftigung würde jedoch doch addiert werden und der Arbeitnehmer könnte sich für eine der Tätigkeiten entscheiden, die pauschal abgerechnet werden kann. Allerdings sollte man aufpassen : Bei der Addition aller Beschäftigungen darf die werktägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden - ansonsten ist der Vertrag zur Nebenbeschäftigung nichtig.
Soweit zu den mir bekannten Neuregelungen zum 01.04.2003. Es kann sich also für die Geldbörse wieder etwas lohnen, um vor der Arbeit oder Schule oder auch danach, mal Prospekte zu verteilen. Allerdings sehe ich auch die Gefahr, dass dieses Gesetz in vielen Bereichen ausgehölt wird und reguläre Vollzeitstellen gestrichen werden um Geld zu sparen. Daher sehe ich diese Regelung etwas mit gemischten Gefühlen entgegen und bedanke mich für´s lesen
Hartmut
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