Erfahrungsbericht von wanda28
Pfusch am Bau muss man beweisen können
Pro:
wenn man die Tipps befolgt kann man viel Geld sparen
Kontra:
nichts
Empfehlung:
Nein
Beim Bau eines Hauses muss vieles bedacht und beachtet werden. Der Dschungel der Vorschriften und Fallstricke ist dicht. Hier nun ein paar Tipps aus der Praxis (manche mit leidvoller eigener Erfahrung), die helfen können gewisse Fallstricke zu umgehen.
Endlich! Das Traumhaus ist fertiggestellt, die Bauabnahme zu Ende und der Umzug erledigt. Nun kann der Bauherr zusammen mit seiner Familie das Wohnen im eigenen Zuhause unbeschwert genießen. Doch Baumängel, die sich häufig erst jetzt zeigen, können Freude und Stolz der Eigentümer schnell trüben. Nachfolgend ein paar Tipps, die beim Auftreten von Baumängeln zu beachten sind.
Die \"Mängelrüge\" richtig in die Wege leiten: Werden Baumängel nach dem Einzug entdeckt, hat der Bauherr in der Regel nur einen Wunsch: schnellstmögliche Beseitigung! Um sich sein Recht auf Mängelbeseitigung zu sichern, muss der Bauherr die Mängel beim verantwortlichen Bauunternehmer schriftlich anzeigen und diesen zur Beseitigung auffordern (so genannte \"Mängelrüge\"). Hierbei sind folgende Punkte zu beachten:
Die Mängel genau beschreiben: Die entdeckten Mängel müssen genau beschrieben werden. Es genügt nicht, wenn der Bauherr allgemein erklärt, dass die Bauleistung mangelhaft war. Nur wenn die Mängel nach örtlicher Lage Art und Umfang hinreichend umschrieben sind, entsteht ein konkretes Recht auf Mängelbeseitigung. Der Bauherr muss allerdings nicht die Ursache der Mängel nennen, wie der Bundesgerichtshof in jüngster Zeit bauherrenfreundlich entschieden hat (Urteil vom 3.12.1998 - BauR 4/99, & 391).
Mängelrüge per Einschreiben gegen Rückschein versenden: Der Bauherr sollte die Mängelrüge immer schriftlich abfassen und per Einschreiben gegen Rückschein zustellen lassen. Nur so kann er bei einem Rechtsstreit den Zugang der Mängelrüge beim Bauunternehmer beweisen.
Mängel dokumentieren: Der Bauherr sollte die aufgetretenen Mängel genau dokumentieren, um diese im Falle eines Rechtsstreits auch vor Gericht beweisen zu können. Die Dokumentation sollte schriftlich und mit Fotos erfolgen. Es ist zu empfehlen, einen Architekten oder einen Sachverständigen als Fachmann hinzuzuziehen. Außerdem sollten Bekannte oder Nachbarn die Mängel gesehen haben, um später als Zeugen auftreten zu können.
Es ist zu empfehlen, dem Bauunternehmer eine Frist für die Beseitigung der Mängel zu setzen, die durch ein exaktes Datum bezeichnet ist. Kommt der Bauunternehmer der Aufforderung des Bauherren innerhalb dieser Frist nicht nach, sollte ein auf Baurecht spezialisierter Anwalt eingeschaltet werden.
Rechte nicht verjähren lassen: Wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist, verliert der Bauherr alle Gewährleistungs?Rechte. Die genaue Berechnung der Verjährung hängt von verschiedenen Punkten ab und sollte durch einen auf Baurecht spezialisierten Anwalt erfolgen. Als erste Orientierung gilt: Wird der Bauvertrag nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) abgewickelt, verjähren die Gewährleistungsansprüche grundsätzlich zwei Jahre nach der Bauabnahme, bei einem Bauvertrag, der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abgewickelt wird, allerdings fünf Jahre nach der Bauabnahme.
Endlich! Das Traumhaus ist fertiggestellt, die Bauabnahme zu Ende und der Umzug erledigt. Nun kann der Bauherr zusammen mit seiner Familie das Wohnen im eigenen Zuhause unbeschwert genießen. Doch Baumängel, die sich häufig erst jetzt zeigen, können Freude und Stolz der Eigentümer schnell trüben. Nachfolgend ein paar Tipps, die beim Auftreten von Baumängeln zu beachten sind.
Die \"Mängelrüge\" richtig in die Wege leiten: Werden Baumängel nach dem Einzug entdeckt, hat der Bauherr in der Regel nur einen Wunsch: schnellstmögliche Beseitigung! Um sich sein Recht auf Mängelbeseitigung zu sichern, muss der Bauherr die Mängel beim verantwortlichen Bauunternehmer schriftlich anzeigen und diesen zur Beseitigung auffordern (so genannte \"Mängelrüge\"). Hierbei sind folgende Punkte zu beachten:
Die Mängel genau beschreiben: Die entdeckten Mängel müssen genau beschrieben werden. Es genügt nicht, wenn der Bauherr allgemein erklärt, dass die Bauleistung mangelhaft war. Nur wenn die Mängel nach örtlicher Lage Art und Umfang hinreichend umschrieben sind, entsteht ein konkretes Recht auf Mängelbeseitigung. Der Bauherr muss allerdings nicht die Ursache der Mängel nennen, wie der Bundesgerichtshof in jüngster Zeit bauherrenfreundlich entschieden hat (Urteil vom 3.12.1998 - BauR 4/99, & 391).
Mängelrüge per Einschreiben gegen Rückschein versenden: Der Bauherr sollte die Mängelrüge immer schriftlich abfassen und per Einschreiben gegen Rückschein zustellen lassen. Nur so kann er bei einem Rechtsstreit den Zugang der Mängelrüge beim Bauunternehmer beweisen.
Mängel dokumentieren: Der Bauherr sollte die aufgetretenen Mängel genau dokumentieren, um diese im Falle eines Rechtsstreits auch vor Gericht beweisen zu können. Die Dokumentation sollte schriftlich und mit Fotos erfolgen. Es ist zu empfehlen, einen Architekten oder einen Sachverständigen als Fachmann hinzuzuziehen. Außerdem sollten Bekannte oder Nachbarn die Mängel gesehen haben, um später als Zeugen auftreten zu können.
Es ist zu empfehlen, dem Bauunternehmer eine Frist für die Beseitigung der Mängel zu setzen, die durch ein exaktes Datum bezeichnet ist. Kommt der Bauunternehmer der Aufforderung des Bauherren innerhalb dieser Frist nicht nach, sollte ein auf Baurecht spezialisierter Anwalt eingeschaltet werden.
Rechte nicht verjähren lassen: Wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist, verliert der Bauherr alle Gewährleistungs?Rechte. Die genaue Berechnung der Verjährung hängt von verschiedenen Punkten ab und sollte durch einen auf Baurecht spezialisierten Anwalt erfolgen. Als erste Orientierung gilt: Wird der Bauvertrag nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) abgewickelt, verjähren die Gewährleistungsansprüche grundsätzlich zwei Jahre nach der Bauabnahme, bei einem Bauvertrag, der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abgewickelt wird, allerdings fünf Jahre nach der Bauabnahme.




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