Erfahrungsbericht von Teressa
Parke richtig, spare Geld
Pro:
Wer richtig parkt ist rücksichtsvoll und spart dabei Geld :-)
Kontra:
Es ist nicht immer einfach auf Anhieb einen Parkplatz zu finden :-(
Empfehlung:
Nein
Hallo zusammen,
es gibt zum einen den fließenden und zum anderen den ruhenden Verkehr. Da ich beruflich mit dem ruhenden Verkehr zu tun habe, möchte ich euch heute einige Tipps und Tricks geben, wie ihr durch richtiges Verhalten im Straßenverkehr Geld sparen könnt. Kaum zu glauben, doch sehr viele Verkehrsteilnehmer verstehen, trotz Fahrschule, die Bedeutung vieler Verkehrsschilder nicht. Doch wer von euch kann sich noch genauestens daran erinnern was der Fahrlehrer vor zig Jahren predigte.....? Um ehrlich zu sein, ich nicht mehr so genau. Erst durch meinen Beruf, konnte ich mein Wissen wieder auf den neuesten Stand bringen.
Falschparken ist in dem Sinne keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit, dessen Verfolgung mit der Feststellung des Verstoßes beginnt und mit der Bezahlung der Verwarnung oder mit der Einstellung des Verfahrens, oder aber mit Abschluss eines nachfolgenden Bußgeldverfahren endet.
Halteverbote
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Halteverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind. Der Anfang und das Ende der Verbotsstrecke können durch weiße Pfeile in den Schildern gekennzeichnet werden. Die Halteverbote beginnen mit dem ersten Zeichen. Auf dem Raum vor dem als erstes aufgestellten Zeichen erstreckt sich das Verbot auch dann nicht, wenn es mit einem nach vorne weisenden Pfeil versehen ist. Eine Verbotsstrecke kann immer erst da beginnen, wo das Schild steht. Der Beginn der Wirksamkeit kann nicht durch Pfeile vorverlegt werden. Die Halteverbote enden an der nächsten Einmündung oder Kreuzung auf der gleichen Straßenseite. Einmündende Fahrradstreifen (kombinierte Rad- und Gehwege mit Zulassung des Lieferverkehrs durch Zusatzschild) sind keine Grundstücksausfahrten, sondern Einmündungen und beenden folglich ein Halteverbot.
Das eingeschränkte Halteverbot verbietet jedes Halten über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen. Vor allem dem Lieferverkehr soll es hier ermöglicht werden, die Ladegeschäfte am Fahrbahnrand auszuführen. Damit wird auch die Ladetätigkeit in zweiter Reihe entgegengewirkt. Hier besteht auch über die 3 Minutengrenze hinaus eine Halterlaubnis, wenn z.B. ein Umzug getätigt wird der mehrere Stunden in Anspruch nimmt , doch müssen die Ladegeschäfte ohne Verzögerung durchgeführt werden. Zulässige Nebenverrichtung kann auch das Warten auf einen Fahrgast sein, wenn anzunehmen ist, dass er in Kürze erscheinen wird. Das Fahrzeug hier abstellen um eventuelle Einkäufe zu erledigen ist hier wiederum nicht erlaubt.
Die Halteverbote können auf bestimmte Zeit beschränkt werden (auf bestimmte Stunden oder auf bestimmte Tage, z.B. werktags. Der Werktag steht im Gegensatz zum Sonntag und Feiertag, folglich ist auch der Samstag ein Werktag). Ausnahmeregelungen sind vorgesehen für Schwerbehinderte mit außergewöhnliche Gehbehinderung, für Blinde und für Anwohner.
Das absolute Halteverbot, verbietet jedes (freiwillige) Halten, auch wenn es nur kurzfristig geschieht. Halten zum Zweck des Ein- und Aussteigens oder des Be- und Entladens ist hier nicht erlaubt. Das Halteverbot erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Fahrbahn, d.h. auf den seiner baulichen Gestaltung nach für den fließenden Verkehr bestimmten Teil der Straße. Soll ein Halteverbot auch auf dem Seitenstreifen gelten, so ist ein Zusatzschild angebracht. Das Parken im absoluten Halteverbot kann bis zu 25 € kosten.
Richtungspfeile auf der Fahrbahn
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Die Pfeile alleine bedeuten kein Halteverbot. Erst die Kombination von Pfeilen und Leitlinie (unterbrochene Linie) oder Fahrstreifenbegrenzung (durchgehende Linie) bestimmt das Halteverbot. Erforderlich ist dass
a)mindestens zwei Fahrstreifen so markiert sind,
b)die so markierten Fahrstreifen nebeneinander liegen und
c)die Pfeile in diesem Fahrstreifen in verschiedene Richtungen weisen
Das Halten auf einer so markierten Strecke ist verboten. Das Halteverbot gilt nur auf der Fahrbahn, nicht auf einem Seitenstreifen. Es beginnt mit dem Ende des vom Fahrzeugführer zuerst erreichten Pfeiles und endet an der Kreuzung/Einmündung. Wer im Bereich der Richtungspfeile parkt, muss mit bis zu 15 € rechnen.
Zweite Reihe
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Von einer zweiten Reihe kann man nur dann sprechen, wenn ein Fahrzeug neben einer auf der selben Straße in erster Reihe parkenden Fahrzeugkette oder auch neben einem einzelnen Fahrzeug aufgestellt wurde. Dabei ist es erforderlich, dass sich die erste Reihe auf einem Straßenteil befindet, der dem allgemeinen Fahrverkehr dient. Von einer ersten Reihe kann man folglich sprechen, die am Fahrbahnrand oder auf einem Seitenstreifen(Parkstreifen) geparkt ist. Dasselbe gilt bei Fahrzeugen, die teilweise (mit zwei Rädern) auf dem Gehweg und teilweise auf dem Fahrbahnrand aufgestellt sind. Vollständig auf dem Gehweg geparkte Fahrzeuge, auch wenn das Parken dort zulässig ist, bilden keine erste Reihe, daneben geparkte Fahrzeuge befinden sich am rechten Fahrbahnrand. Das Parken kann dort nach einer anderen Vorschrift verboten sein. Das Parken in zweiter Reihe ist stets unzulässig, auch wenn es dem Be- und Entladen dient. In der Regel ist schon das Halten in zweiter Reihe verboten. Wer in zweiter Reihe parkt und erwischt wird, zahlt bis zu 25€.
Schwerbehindertenparkplätze
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Die Ausnahmegenehmigung für einen Schwerbehindertenparkplatz gilt nicht nur für den Behinderten als Selbstfahrer, sondern für den jeweils befördernden Fahrzeugführer. Es genügt auch nicht, dass das Fahrzeug im Interesse des Behinderten (Besorgungsfahrt) eingesetzt ist. Es muss eine Fahrt sein, die der Beförderung des Behinderten dient. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur, wenn der Ausweis gut lesbar ausgelegt ist. Wer hier unberechtigt parkt und erwischt wird, zahlt 35 € und muss zusätzlich mit hohen Abschleppkosten rechnen.
Feuerwehrzufahrt
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Das Halten vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten ist verboten. Da die Straßenverkehrsordnung nur den öffentlichen Verkehr regelt, gilt auch das Halteverbot vor und in Feuerwehrzufahrten nur auf öffentlichem Verkehrsgrund. Für den Verkehrsteilnehmer muss es erkennbar sein, dass, es sich um eine Feuerwehrzufahrt handelt. Üblich sind rechteckige Schilder (schwarze Schrift mit rotem Rand auf weißem Grund) mit der Aufschrift >Feuerwehrzufahrt Wirtschaftsgut
es gibt zum einen den fließenden und zum anderen den ruhenden Verkehr. Da ich beruflich mit dem ruhenden Verkehr zu tun habe, möchte ich euch heute einige Tipps und Tricks geben, wie ihr durch richtiges Verhalten im Straßenverkehr Geld sparen könnt. Kaum zu glauben, doch sehr viele Verkehrsteilnehmer verstehen, trotz Fahrschule, die Bedeutung vieler Verkehrsschilder nicht. Doch wer von euch kann sich noch genauestens daran erinnern was der Fahrlehrer vor zig Jahren predigte.....? Um ehrlich zu sein, ich nicht mehr so genau. Erst durch meinen Beruf, konnte ich mein Wissen wieder auf den neuesten Stand bringen.
Falschparken ist in dem Sinne keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit, dessen Verfolgung mit der Feststellung des Verstoßes beginnt und mit der Bezahlung der Verwarnung oder mit der Einstellung des Verfahrens, oder aber mit Abschluss eines nachfolgenden Bußgeldverfahren endet.
Halteverbote
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Halteverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind. Der Anfang und das Ende der Verbotsstrecke können durch weiße Pfeile in den Schildern gekennzeichnet werden. Die Halteverbote beginnen mit dem ersten Zeichen. Auf dem Raum vor dem als erstes aufgestellten Zeichen erstreckt sich das Verbot auch dann nicht, wenn es mit einem nach vorne weisenden Pfeil versehen ist. Eine Verbotsstrecke kann immer erst da beginnen, wo das Schild steht. Der Beginn der Wirksamkeit kann nicht durch Pfeile vorverlegt werden. Die Halteverbote enden an der nächsten Einmündung oder Kreuzung auf der gleichen Straßenseite. Einmündende Fahrradstreifen (kombinierte Rad- und Gehwege mit Zulassung des Lieferverkehrs durch Zusatzschild) sind keine Grundstücksausfahrten, sondern Einmündungen und beenden folglich ein Halteverbot.
Das eingeschränkte Halteverbot verbietet jedes Halten über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen. Vor allem dem Lieferverkehr soll es hier ermöglicht werden, die Ladegeschäfte am Fahrbahnrand auszuführen. Damit wird auch die Ladetätigkeit in zweiter Reihe entgegengewirkt. Hier besteht auch über die 3 Minutengrenze hinaus eine Halterlaubnis, wenn z.B. ein Umzug getätigt wird der mehrere Stunden in Anspruch nimmt , doch müssen die Ladegeschäfte ohne Verzögerung durchgeführt werden. Zulässige Nebenverrichtung kann auch das Warten auf einen Fahrgast sein, wenn anzunehmen ist, dass er in Kürze erscheinen wird. Das Fahrzeug hier abstellen um eventuelle Einkäufe zu erledigen ist hier wiederum nicht erlaubt.
Die Halteverbote können auf bestimmte Zeit beschränkt werden (auf bestimmte Stunden oder auf bestimmte Tage, z.B. werktags. Der Werktag steht im Gegensatz zum Sonntag und Feiertag, folglich ist auch der Samstag ein Werktag). Ausnahmeregelungen sind vorgesehen für Schwerbehinderte mit außergewöhnliche Gehbehinderung, für Blinde und für Anwohner.
Das absolute Halteverbot, verbietet jedes (freiwillige) Halten, auch wenn es nur kurzfristig geschieht. Halten zum Zweck des Ein- und Aussteigens oder des Be- und Entladens ist hier nicht erlaubt. Das Halteverbot erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Fahrbahn, d.h. auf den seiner baulichen Gestaltung nach für den fließenden Verkehr bestimmten Teil der Straße. Soll ein Halteverbot auch auf dem Seitenstreifen gelten, so ist ein Zusatzschild angebracht. Das Parken im absoluten Halteverbot kann bis zu 25 € kosten.
Richtungspfeile auf der Fahrbahn
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Die Pfeile alleine bedeuten kein Halteverbot. Erst die Kombination von Pfeilen und Leitlinie (unterbrochene Linie) oder Fahrstreifenbegrenzung (durchgehende Linie) bestimmt das Halteverbot. Erforderlich ist dass
a)mindestens zwei Fahrstreifen so markiert sind,
b)die so markierten Fahrstreifen nebeneinander liegen und
c)die Pfeile in diesem Fahrstreifen in verschiedene Richtungen weisen
Das Halten auf einer so markierten Strecke ist verboten. Das Halteverbot gilt nur auf der Fahrbahn, nicht auf einem Seitenstreifen. Es beginnt mit dem Ende des vom Fahrzeugführer zuerst erreichten Pfeiles und endet an der Kreuzung/Einmündung. Wer im Bereich der Richtungspfeile parkt, muss mit bis zu 15 € rechnen.
Zweite Reihe
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Von einer zweiten Reihe kann man nur dann sprechen, wenn ein Fahrzeug neben einer auf der selben Straße in erster Reihe parkenden Fahrzeugkette oder auch neben einem einzelnen Fahrzeug aufgestellt wurde. Dabei ist es erforderlich, dass sich die erste Reihe auf einem Straßenteil befindet, der dem allgemeinen Fahrverkehr dient. Von einer ersten Reihe kann man folglich sprechen, die am Fahrbahnrand oder auf einem Seitenstreifen(Parkstreifen) geparkt ist. Dasselbe gilt bei Fahrzeugen, die teilweise (mit zwei Rädern) auf dem Gehweg und teilweise auf dem Fahrbahnrand aufgestellt sind. Vollständig auf dem Gehweg geparkte Fahrzeuge, auch wenn das Parken dort zulässig ist, bilden keine erste Reihe, daneben geparkte Fahrzeuge befinden sich am rechten Fahrbahnrand. Das Parken kann dort nach einer anderen Vorschrift verboten sein. Das Parken in zweiter Reihe ist stets unzulässig, auch wenn es dem Be- und Entladen dient. In der Regel ist schon das Halten in zweiter Reihe verboten. Wer in zweiter Reihe parkt und erwischt wird, zahlt bis zu 25€.
Schwerbehindertenparkplätze
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Die Ausnahmegenehmigung für einen Schwerbehindertenparkplatz gilt nicht nur für den Behinderten als Selbstfahrer, sondern für den jeweils befördernden Fahrzeugführer. Es genügt auch nicht, dass das Fahrzeug im Interesse des Behinderten (Besorgungsfahrt) eingesetzt ist. Es muss eine Fahrt sein, die der Beförderung des Behinderten dient. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur, wenn der Ausweis gut lesbar ausgelegt ist. Wer hier unberechtigt parkt und erwischt wird, zahlt 35 € und muss zusätzlich mit hohen Abschleppkosten rechnen.
Feuerwehrzufahrt
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Das Halten vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten ist verboten. Da die Straßenverkehrsordnung nur den öffentlichen Verkehr regelt, gilt auch das Halteverbot vor und in Feuerwehrzufahrten nur auf öffentlichem Verkehrsgrund. Für den Verkehrsteilnehmer muss es erkennbar sein, dass, es sich um eine Feuerwehrzufahrt handelt. Üblich sind rechteckige Schilder (schwarze Schrift mit rotem Rand auf weißem Grund) mit der Aufschrift >Feuerwehrzufahrt Wirtschaftsgut
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