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Erfahrungsbericht von MikaSk

325 Euro Nebenjobs - lest und besteht auf euer Recht

Pro:

interessante Gesetze für Minderbeschäftigte

Kontra:

fast kein Arbeitgeber hält sich daran

Empfehlung:

Nein

Ich möchte heute gerne alle an meinen Recherchen über einige interessante Rechte für Minderbeschäftigte teilhaben lassen.

Durch den Hinweis eines Freundes, der im Personalwesen tätig ist, fing ich mit meinen Nachforschungen an und wurde erstaunlich schnell fündig.

Wie ich in einem anderen Bericht ja schon geschrieben habe, habe ich einen sehr interessanten Nebenjob, der mir Spaß macht. Der Nachteil ist nur, dass ich A: keinen schriftlichen Vertrag habe und B: kein Geld bekomme wenn ich krank bin oder Urlaub machen möchte – das dachte ich jedenfalls bisher.

Nach § 3 l BurlG , ist nämlich ganz klar geregelt, dass jedem Arbeitnehmer Urlaub zusteht – egal wie viel er arbeitet.
Wenn jemand 6 Tage die Woche arbeitet stehen ihm mindestens 24 Tage zu, bei 5 Arbeitstagen sind es 20 Urlaubstage und bei 2 Arbeitstagen immerhin noch 8 Urlaubstage.
Dabei ist es vollkommen egal wie viel Stunden der Arbeitnehmer an diesen Tagen arbeitet.

Seit 01.01.2001 gibt es ein Gesetz dass nach § 4 TzBfG ausdrücklich die Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten vorschreibt – nach § 2 Abs.2 dieses Gesetzes bezieht sich das auch auf geringfügig Beschäftigte.

Diese Gleichbehandlung bezieht sich allerdings auf noch viel mehr, als nur auf den Urlaub.

Im Krankheitsfall haben Teilzeitbeschäftigte auch wenn sie lediglich 325 Euro verdienen genauso wie jeder andere Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Das heißt man darf also auch in einem 325 Euro-Job krank werden und bekommt trotzdem sein Geld.

Sogar an Feiertagen, müsste der Arbeitgeber zahlen, wenn man an diesem Tag normalerweise gearbeitet hätte, wenn kein gesetzlicher Feiertag gewesen wäre. Das hört sich jetzt etwas ungeschickt an, deshalb schreibe ich den Satz einfach mal ab.
„Bei Arbeitsausfall infolge eines gesetzlichen Feiertages haben Teilzeitbeschäftigte, auch wenn sie nicht mehr als 325 Euro monatlich verdienen, einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts, das sie ohne den Arbeitsausfall hätten.“

Was meinen mündlichen Arbeitsvertrag angeht, so habe ich erfahren, dass dieser nach wie vor Gültigkeit hat und auch in solchen Fällen eine gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Ende des Monats gilt.
Empfohlen wird natürlich ein schriftlicher Arbeitsvertrag in dem die Vertragsbedingungen ganz klar definiert sind, oder zumindest ein schriftlicher Nachweis des Arbeitgebers über die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses.

Alles in Allem fand ich die Informationen sehr interessant. Jetzt liegt es natürlich an jedem Einzelnen wie er das Erfahrene umsetzt. Für alle, die erst im Begriff stehen, sich solch einen Job zu suchen, ist es sicher einfacher so etwas im Vorfeld schon abzuklären.
Für andere wie mich, die schon unter anderen Bedingungen arbeiten, stelle ich es mir schwerer vor, Veränderungen durchzusetzen.

Ich werde es auf alle Fälle versuchen und wünsche euch ebenso viel Glück und Erfolg dabei, wie mir.
Vielleicht könnt ihr mir ja mal über eure Erfahrungen berichten.

Wer noch einmal selbst im Internet nachlesen möchte, braucht bei google oder ähnlichen Suchmaschinen nur die Begriffe: 325 und Urlaubsanspruch, einzugeben.

Ich kann also nur sagen: 325 Euro-Jobber verbündet und wehrt euch!!!

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