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Erfahrungsbericht von kingsunday

Verfassungsanalaye am Beispiel der bayrischen Verfassung von 1818

Pro:

viele Grundrecht

Kontra:

kaum parlamentarisch

Empfehlung:

Nein

1818 wurde die Verfassung in Kraft gesetzt und somit wurde Bayern in eine konstitutionelle Monarchie umgewandelt. Eines der größten Probleme des „neuen“ Königreiches war die Integration Frankens und Schwabens, sowie ein gutes Verhältnis zu den anderen deutschen Staaten.
Die am 26. Mai 1818 in Kraft gesetzte bayrische Verfassung ist eine oktroyierte Verfassung, dies bedeutet, dass der Monarch die Verfassung seinem Volk aufgezwungen hat. Die Stände und der Monarch gehen einen Gesellschaftsvertrag ein, denn die Einwohner geben ein Stück ihrer Souveränität ab und bekommen dafür innere und äußere Sicherheit garantiert (siehe IV.§8).
Der König bestimmte alleine über die Exekutive, Legislative und teilweise über die Judikative. Er kann die Ständeversammlung verlängern, vertagen oder auflösen (siehe VII.§23). Die Führung des Heeres, die Bestellung und Entlassung der Minister blieb ihm vorbehalten, ebenso das alleinige Gesetzesinitiativrecht.
Die Bürger hatten einige Grundrechte, wie zum Beispiel Rechtsgleichheit, Gewissensfreiheit (siehe IV.§9), Pressefreiheit (siehe IV.§11) und Eigentumsrecht. Des weiteren wurde die allgemeine Wehrpflicht eingeführt (siehe IV.§9) und die Leibeigenschaft abgesetzt (siehe IV.§6).
Die Ständeversammlung bestand aus zwei Kammern und der König versprach, dass er wenigstens alle drei Jahre diese Ständeversammlung einberufen werde (siehe VII.§22). Die erste Kammer war die Reichs-Räte-Kammer, die zweite Kammer war die Abgeordneten-Kammer. Die Reichs-Räte-Kammer bestand aus: den volljährigen Prinzen des königlichen Hofes, königlichen Beamten, beiden Erzbischöfen, Häupter der ehemaligen reichsständischen fürstlichen und gräflichen Familien, einem vom König ernannten Bischof und königlichen Privilegierten (sieheVI.§2). Die Kammer der Stände bestand aus: den Grundbesitzern, Abgeordneten der Universitäten, Geistlichen der katholischen und protestantischen Kirche, Abgeordneten der Städte und Märkte und den Landeigentümern (siehe VI.§7). Diese Ständeversammlung konnte nur eröffnet werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend waren (siehe VI.§6). Des weiteren konnten die Kammern selbst keine Gesetze erlassen (siehe VII.§2).
Das bayrische Königreich war ein souveräner, monarchischer Staat. Die Regierung war somit monarchisch, genau genommen eine konstitutionelle Monarchie.
Die Ständeversammlung konnte die Gesetze des Monarchen verabschieden oder auch nicht. Weiterhin hatte die Kammern das Petitionsrecht, das Budgetrecht, das Steuerbewilligungsrecht und das Beschwerderecht (siehe VII.§2-4).
Das Staatsoberhaupt war der Monarch, welcher alle Rechte über die Staatsgewalt hatte. Der Monarch war heilig und unverletzlich (siehe I.§1). Legitimiert wurde seine Herrschaft dadurch, dass er König von Gottes Gnaden war und durch das Naturrecht. Die Königskrone war erst vererblich ab 18 Jahren (siehe I.§2). Wenn der Nachfolger minderjährig oder nicht in der Lage war das Reich zu verwalten konnte eine Regent eingesetzt werden (siehe I.§15), bis der Nachfolger in der Lage war zu regieren.
Wählen durften alle Männer ab 25 Jahren nach dem Zensuswahlrecht, also nur die Bürger, die eine bestimmte Menge an Steuern zahlten. Diese Wahlen waren indirekt, da die Bürger Abgeordnete gewählt haben (siehe VI.§10), welche alle 6 Jahre neu gewählt wurden (siehe VI.§12), und ungleich, da nicht jeder männlicher Bürger wählen durfte. Die Verfassung legte die Sitzverteilung für bestimmte gesellschaftlich Gruppierungen fest.
Bayern war der zweite Staat mit einer Verfassung (nur Weimar hatte bereits seit 1814 ein Verfassung). Die bayrische Verfassung aus dem Jahre 1818 war damals relativ liberal und fortschrittlich, und vor allem die Pressefreiheit war in Bayern beständig im Gegensatz zu Weimar, wo sie wieder abgeschafft wurde. Die Verfassung war noch sehr weit von wirklichem Parlamentarismus entfernt und erst seit 1918 ist Bayern ein parlamentarischer Staat. Die Verfassung von 1818 leistete Entscheidendes für das Zusammenwachsen von "Alt-" und "Neubayern"; sie rief einen "Verfassungspatriotismus" hervor. Allerdings nahmen die Reformer unter dem ersten König, Max I. Joseph (siehe Bild), wenig Rücksicht auf historische Gegebenheiten und regionale Traditionen: Alle Untertanen sollten sich gleichmäßig als Angehörige einer bayerischen Nation fühlen und "den alten Provinzial-Geist" verlieren.

Bye,
KingSunday 21.02.2002

26 Bewertungen, 7 Kommentare

  • Sayenna

    20.04.2006, 23:23 Uhr von Sayenna
    Bewertung: sehr hilfreich

    Sh…...‹(•¿•)›…..LG Ela

  • schnuckie1983

    17.04.2006, 02:19 Uhr von schnuckie1983
    Bewertung: sehr hilfreich

    sh und lg Tanja =)

  • political

    17.05.2002, 11:49 Uhr von political
    Bewertung: sehr hilfreich

    Sehr interessant! Bayern war da also schon einige Jahre vor Österreich dran, mit einer "Verfassung". Bei uns gings das erste Mal etwa um 1848 los! Eine konstitutionelle Monarchie wurde Ö aber überhaupt erst viele Jahre später!

  • anonym

    05.04.2002, 13:28 Uhr von anonym
    Bewertung: sehr hilfreich

    guter Beitrag - vielleicht liest man sich ja eins öfters ;-)) - PS: Wenn Du magst kannst Du ja was in mein Gästebuch schreiben

  • owesen

    04.04.2002, 23:18 Uhr von owesen
    Bewertung: nicht hilfreich

    Wie schon bei eComments : http://www.bayern.de/HDBG/bup/c/c09.htm

  • anonym

    10.03.2002, 15:23 Uhr von anonym
    Bewertung: sehr hilfreich

    schöner, ausführlicher bericht, vielleicht liest man sich ja mal wieder 8-) gruß mibod

  • anonym

    21.02.2002, 23:56 Uhr von anonym
    Bewertung: sehr hilfreich

    sehr interessant