Bundestagswahl Testbericht

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Erfahrungsbericht von mellims

Nachhilfe in Sachen Politik gefällig?!

Pro:

-

Kontra:

-

Empfehlung:

Nein

Die Bundestagswahlen stehen dieses Jahr an. Hier bei Yopi und auch anderorts wird viel diskutiert. Es wurde schon viel über die Kanzlerkandidaten und die Parteien erzählt. Deshalb möchte ich heute nicht über die aktuelle politische Situation berichten, sondern über den politischen Aufbau der BRD im Allgemeinen. Denn ich glaube, es gibt immer noch einige Leute, die gar nicht wissen, dass wir nicht den Kanzler wählen, sondern die Partei. Deswegen will ich hier ein wenig Nachhilfe in Politik erteilen.

Aufbau der BRD
Das Regierungssystem der BRD besteht aus dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung. Okay, das weiß jeder!
Aber weiß auch jeder, dass der Bundestag aus 656 Abgeordneten besteht? Diese werden von den Bürgern gewählt. Und zwar so: Die Parteien des Bundestages stellen in jedem Land eine Landesliste auf, in der die Reihenfolge der Bewerber festgelegt ist. In jedem Land wählen die Wähler mit der Zweitstimme eine Partei. Die Verteilung der Sitze wird nun im Hare/Niemeyer- Verfahren berechnet, wobei Parteien,
die nicht mindestens 5 % erreicht haben nicht berücksichtigt werden. Das ist also die sogenannte 5 %- Hürde! Mit der Erststimme wird in 328 Wahlkreisen jeweils ein Bewerber mit relativer Mehrheit direkt gewählt. Auch Parteiunabhängige können gewählt werden. Relative Mehrheit heißt, dass die einfache Mehrheit reicht, bei der absoluten Mehrheit müssen es mindestens 50 % plus eine Stimme sein. Die nun errungenen Direktmandate werden den jeweiligen Parteien von den Mandaten der Landeslisten abgezogen und nur die verbleibenden Mandate werden nach der Landesliste besetzt. Daraus folgt, dass die Zweitstimme bestimmt, welchen Anteil eine Partei im Bundestag hat, wobei die Erststimme nur die personale Besetzung dieses Anteils bestimmt. Daher müssen Zweitstimmen, deren Wähler, die mit ihrer Erststimme einen parteiunabhängigen Kandidaten gewählt haben, unberücksichtigt bleiben, da diese von keiner Landesliste abgezogen werden können. Überhangmandate dagegen erhöhen die Anzahl der Abgeordneten im Bundestag. Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei mehr Direktmandate gewonnen hat als Mandate über die Landesliste.
Der Bundesrat besteht aus 68 Mitgliedern der 16 Landesregierungen. Dabei kommen jeweils 6 Mitglieder aus Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen, jeweils 5 Mitglieder aus Hessen, jeweils 4 aus Sachsen, Rheinland-Pfalz, Berlin, Sachsenanhalt, Thüringen, Brandenburg und Schleswig-Holstein und jeweils drei aus Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Saarland und Bremen.
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag mit absoluter Mehrheit gewählt. Wählt der Bundestag diesen Kandidaten nicht, kann (muss aber nicht) er innerhalb 14 Tage einen anderen Kandidaten mit absoluter Mehrheit wählen. Kommt diese Wahl nicht zustande, findet ein neuer Wahlgang statt, indem die relative Mehrheit
ausreicht, um gewählt zu werden. Allerdings ist der Bundespräsident nur bei einer absoluten Mehrheit verpflichtet, den Gewählten zum Kanzler zu ernennen. Bei absoluter Mehrheit steht
es ihm frei, den Kandidaten zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen. Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gewählt.

Aufgaben der Organe
Die Hauptaufgabe des Bundestages besteht in der Gesetzgebung. Er ist weiterhin für die Wahl des Bundeskanzlers und des Wehrbeauftragten des Bundestages und den Präsidenten des Bundesrechnungshofs verantwortlich, außerdem beteiligt an der Wahl der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts. Als Teil der Bundesversammlung wählt der Bundestag außerdem den Bundespräsidenten. Weiterhin sind einzelne Abgeordnete in verschiedenen Wahlgremien z.B. für die Wahl der Richter der Obersten Gerichtshöfe des Bundes verantwortlich. Die Kontrolle der Bundesregierung ist eine weitere Aufgabe des Bundestages. Dazu gehört das Zitier- und Interpellationsrecht, d.h. der Bundeskanzler und die Bundesminister sind zur Anwesenheit und Antwort verpflichtet, wenn der Bundestag es verlangt. Außerdem ist der Bundestag befugt, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Im Wege der Gesetzgebung hat er ein Mitspracherecht z.B. bei Völkerrechtlichen Verträgen und bei der Feststellung des Haushaltsplans. Außerdem wirkt er in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Der Bundestag erfüllt als Vertreter des Volkes ebenfalls eine Repräsentationsfunktion.
Die Aufgaben des Bundesrates liegen hauptsächlich in der Mitwirkung an der Gesetzgebung, Mitwirkung im Bereich der Regierung durch die Zustimmungsbedürftigkeit und Verwaltung des Bundes, Beteiligung an der Wahl der Bundesverfassungsrichter und in der Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union.
Der Bundeskanzler ist für die personale Besetzung der Regierung verantwortlich, da er die Minister auf Vorschlag des Bundespräsidenten ernennt. Er ist Vorsitzender der Bundesregierung und bestimmt die Richtlinien der Politik, d.h. er bestimmt die Ziele der Politik und ihre Umsetzung. Dabei sind aber nur die Minister an diese Richtlinien gebunden. Davon abgesehen leiten die Minister ihre Geschäftsbereiche jedoch selbständig. Nach dem Kollegialprinzip entscheidet die Regierung gemeinsam über Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Regierung, Einbringung von Gesetzentwürfen, Erlass von Rechtsverordnungen, Erlass von Verwaltungsvorschriften und Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnis gegenüber der Länder, Anrufung des Vermittlungsausschusses und des Bundesverfassungsgerichts, Haushaltsrechtliche Beschlüssen, Anwendung des Bundeszwangs und über Zuständigkeiten im Not- und Verteidigungsfall.

Gesetzgebung
Gesetzentwürfe werden regelmäßig von der Bundesregierung, aber auch vom Bundestag, seltener vom Bundesrat eingebracht. Zu Entwürfen der Bundesregierung kann der Bundesrat Stellung nehmen, die Bundesregierung dagegen muss zu Gesetzentwürfen des Bundesrates Stellung nehmen. Anschließend gelangt der Entwurf zum Bundestag, wo drei Lesungen stattfinden. Nach der ersten Lesung wird der Entwurf an die zuständigen Ausschüsse weitergeleitet, wo Änderungen vorgeschlagenen werden. Wieder beim Bundestag, wird der Entwurf ein zweites mal gelesen und über die Änderungsanträge abgestimmt. Wird keine Änderung vorgenommen, wird über das Gesetz in der dritten Lesung abgestimmt. Der Bundesrat muss nun bei Zustimmungsgesetzen - Gesetze die laut Grundgesetz der Zustimmung des Bundesrates bedürfen - seine Zustimmung geben, damit das Gesetz zustande
kommt. Ist das nicht der Fall, kann der Bundestag oder die Bundesregierung einen Vermittlungsausschuss einberufen, der Änderungsvorschläge einbringen kann, die wiederum vom Bundestag abgelehnt oder angenommen werden können. Nimmt der Ausschuss keine Änderungen vor, wird der Entwurf ohne Umwege über den Bundestag dem Bundesrat zugewiesen. Der ursprüngliche oder geänderte Entwurf ist nun also wieder beim Bundesrat. Verweigert der Bundesrat erneut die Zustimmung, scheitert das Gesetz. Bei Zustimmung des Bundesrates kommt das Gesetz natürlich zustande. Ähnlich ist dieses Verfahren bei
Einspruchsgesetzen, also Gesetzen bei denen nicht ausdrücklich die Zustimmung des Bundesrates verlangt wird. Hier wird der Entwurf nach den drei Lesungen des Bundestages ebenfalls dem Bundesrat übergeben. Der kann nun entweder gar nichts tun - mit der Folge,
dass das Gesetz zustande kommt - oder er kann Einspruch erheben. In dem Fall gelangt der Entwurf auf die selbe Weise, wie bei den Zustimmungsgesetzen über den
Vermittlungsausschuss zum Bundesrat. Dieser kann nun erneut Einspruch erheben. Der Bundestag kann dann diesen Einspruch mit der Mehrheit der Bundestagsmitglieder zurückweisen, das Gesetz kommt zustande. Falls der Einspruch im Bundesrat mit einer Zwei-
Drittel- Mehrheit beschlossen wurde, kann der Bundestag dies nur mit mindestens zwei-drittel der Anwesenden zurückweisen. Dabei darf die absolute Mehrheit der Bundestagsmitglieder aber nicht unterschritten werden. Kommt diese Mehrheit im Bundestag nicht zustande, scheitert das Gesetz. Erhebt der Bundesrat keinen Einspruch, kommt das Gesetz zustande.

So, das war es. Klingt, wie aus dem Lehrbuch abgeschrieben, ist es aber nicht! Ich schwöre es! Ist alles selbst recherchiert und zusammengestellt. Ich hoffe, dass meine kleine politische Aufklärung einigen Wählern zu etwas mehr Hintergrundwissen verholfen hat. Denn ich finde, das sollte man schon haben, wenn man wählen geht. Wie soll man sich den sonst eine eigene Meinung bilden können?!

13 Bewertungen, 3 Kommentare

  • veleks

    17.06.2002, 19:49 Uhr von veleks
    Bewertung: sehr hilfreich

    Es sind 299 Wahlkreise nicht 329.

  • Nisi2000

    08.04.2002, 15:32 Uhr von Nisi2000
    Bewertung: sehr hilfreich

    Guter Bericht! Gut geschrieben und sehr übersichtlich!!!! Gruß Nisi

  • seehuhn

    07.04.2002, 20:19 Uhr von seehuhn
    Bewertung: sehr hilfreich

    In der Schule schon mal gehört und schnell verdrängt. Ich muss ehrlich sagen, ich kann mit Politik einfach nichts anfangen.