Erfahrungsbericht von Mattes1203
Die Arbeit mit dem Arbeitsamt...
Pro:
-
Kontra:
-
Empfehlung:
Ja
Nun ist es fast soweit, dass ich mit meiner Umschulung beginnen kann. Ich habe mich nur lange gefragt, was mit den Gutachten passiert, die über mich angefertigt wurden. Laut dem für mich zuständigen Arbeitsberater gibt es keine Möglichkeit, dass ich die Gutachten lesen darf.
Anscheinend war der gute Mann zu beschäftigt oder er hatte keine Lust, meine Akte herauszusuchen.
Von einem bekannten habe ich den Tipp erhalten, doch mal im 10. Sozialgesetzbuch nachzusehen. Dort gibt es den Paragraphen 25, den ich mal im Wortlaut mit einem schönen Gruß an alle Arbeitsberater, die „zu beschäftigt“ sind, um sich näher mit einem zu befassen, wiedergebe.
§ 25 Sozialgesetzbuch (SGB) 10
§ 25 Akteneinsicht
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidung sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht durch Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheimgehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenen Umfang verlangen.
Anscheinend war der gute Mann zu beschäftigt oder er hatte keine Lust, meine Akte herauszusuchen.
Von einem bekannten habe ich den Tipp erhalten, doch mal im 10. Sozialgesetzbuch nachzusehen. Dort gibt es den Paragraphen 25, den ich mal im Wortlaut mit einem schönen Gruß an alle Arbeitsberater, die „zu beschäftigt“ sind, um sich näher mit einem zu befassen, wiedergebe.
§ 25 Sozialgesetzbuch (SGB) 10
§ 25 Akteneinsicht
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidung sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht durch Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheimgehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenen Umfang verlangen.
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