Erfahrungsbericht von AFKATRAV
Rechte und Pflichten in der Schule
Pro:
-
Kontra:
-
Empfehlung:
Ja
Viele Schüler fragen sich oft, was sie in der Schule alles dürfen oder welche Pflichten sie haben. Dazu möchte ich über ein paar Dinge aus diesem Bereich Klarheit schaffen, weil sich Schüler oft ungerecht behandelt fühlen.
1.Kleidung der Schüler: In diesem Gebiet gibt es nur wenige Vorschriften. Bei uns kann die Schule nur insoweit eine bestimmte Kleidung verlangen, wie dies von den schulischen Zwecken unmittelbar gefordert wird (z.B. Sportkleidung, Regenschutz bei Wandertagen). Die Eltern sind sogar nach Familien- und Schulrecht zur zweckmäßigen Ausstattung ihrer Kinder verpflichtet. Eine darüber hinausgehende Kleiderordnung wie schwarze Anzüge oder Röcke zu Prüfungen ist nicht zulässig. Wenn ein Schüler dies nicht tut, darf ihm daraus kein Nachteil erwachsen. All dies sind Fragen des Geschmacks und Stils, die jedenfalls nicht durch schulische Ge- und Verbote durchzusetzen sind.
2.Schülerstreiks: Sogenannte Schülerstreiks haben mit dem Streikrecht im Sinne des kollektiven Arbeitsrechts nichts zu tun. Mit Schüler“streik“ (Unterichtsboykott) ist eine demonstrative Meinungskundgabe einer Mehrzahl von Schülern gemeint, die zwecks Verstärkung ihres Anliegens von der Schule fernbleiben. Dies ist eine kollektive Verletzung der Schulpflicht, die nur in Ausnahmefällen unter den Bedingungen rechtmäßiger Wahrnehmung des Demonstrationsrechts während der Unterrichtszeit sein kann.
3.Hitzefrei: Die Schulpflicht erlaubt, den Schülern hitzefrei zu geben, wenn die Unterrichtsbedingungen zu schlecht sind. Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur für hohe Temperaturen. Die Beurlaubung steht im Ermessen der Schulbehörde. Die Länder haben aber in Verwaltungsvorschriften die Vorraussetzungen für Hitzefrei (z.B. durch Festlegung einer bestimmten Mindesttemperatur) allgemein festgelegt, sodass dadurch eine gleichmäßige Entscheidung gesichert ist.
1.Kleidung der Schüler: In diesem Gebiet gibt es nur wenige Vorschriften. Bei uns kann die Schule nur insoweit eine bestimmte Kleidung verlangen, wie dies von den schulischen Zwecken unmittelbar gefordert wird (z.B. Sportkleidung, Regenschutz bei Wandertagen). Die Eltern sind sogar nach Familien- und Schulrecht zur zweckmäßigen Ausstattung ihrer Kinder verpflichtet. Eine darüber hinausgehende Kleiderordnung wie schwarze Anzüge oder Röcke zu Prüfungen ist nicht zulässig. Wenn ein Schüler dies nicht tut, darf ihm daraus kein Nachteil erwachsen. All dies sind Fragen des Geschmacks und Stils, die jedenfalls nicht durch schulische Ge- und Verbote durchzusetzen sind.
2.Schülerstreiks: Sogenannte Schülerstreiks haben mit dem Streikrecht im Sinne des kollektiven Arbeitsrechts nichts zu tun. Mit Schüler“streik“ (Unterichtsboykott) ist eine demonstrative Meinungskundgabe einer Mehrzahl von Schülern gemeint, die zwecks Verstärkung ihres Anliegens von der Schule fernbleiben. Dies ist eine kollektive Verletzung der Schulpflicht, die nur in Ausnahmefällen unter den Bedingungen rechtmäßiger Wahrnehmung des Demonstrationsrechts während der Unterrichtszeit sein kann.
3.Hitzefrei: Die Schulpflicht erlaubt, den Schülern hitzefrei zu geben, wenn die Unterrichtsbedingungen zu schlecht sind. Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur für hohe Temperaturen. Die Beurlaubung steht im Ermessen der Schulbehörde. Die Länder haben aber in Verwaltungsvorschriften die Vorraussetzungen für Hitzefrei (z.B. durch Festlegung einer bestimmten Mindesttemperatur) allgemein festgelegt, sodass dadurch eine gleichmäßige Entscheidung gesichert ist.
27 Bewertungen, 3 Kommentare
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31.05.2002, 10:26 Uhr von maus1972
Bewertung: sehr hilfreichhm - habe mir ein bißerl mehr erwartet.....
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12.05.2002, 01:17 Uhr von Bittner@01
Bewertung: sehr hilfreichaha...schülerstreiks? da hast du doch sicher an atze gedacht...;o)
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11.05.2002, 22:15 Uhr von McBommels
Bewertung: sehr hilfreichinterresant! - ich sage mal, da hat Frau Löscher uns geprägt!
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